Handels- und Gesellschaftsrecht

22 S 54/17

Aktenzeichen  22 S 54/17

Datum:
31.8.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 165036
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Aschaffenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

130 C 250/16 2017-02-16 Endurteil AGASCHAFFENBURG AG Aschaffenburg

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Endurteil des Amtsgerichts Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau i. Ufr. vom 16.02.2017, Az. 130 C 250/16 abgeändert.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner an die Klägerin 100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen.
4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 362,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.
6. Von den Gerichtskosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Klägerin 1/6, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/2 und der Beklagte zu 1) zusätzlich 1/3 alleine.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt die Klägerin 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 1/2 und der Beklagte zu 1) zusätzlich 1/3 alleine. Seine außergerichtlichen Kosten in erster Instanz trägt der Beklagte zu 1) selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
8. Die Revision wird nicht zugelassen.
9. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.050,00 € festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO abgesehen.

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