Aktenzeichen 20 U 1033/18
Leitsatz
Verfahrensgang
41 O 363/17 2018-02-27 Endurteil LGLANDSHUT LG Landshut
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 27.02.2018, Az. 41 O 363/17, in den Ziffern 1. bis 7. dahin abgeändert, dass die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) verurteilt wird, an die Klägerin
1.18.000,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.07.2016 zu bezahlen,
2.weitere 6.000,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.000 € seit 01.09.2016, aus weiteren 1.000 € seit 01.10.2016, aus weiteren 1.000 € seit 01.11.2016, aus weiteren 1.000 € seit 01.12.2016, aus weiteren 1.000 € seit 01.01.2017 und aus weiteren 1.000 € seit 01.02.2017 zu bezahlen.
3.weitere 12.000,00 € zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten i.H.v. 1.000 €, beginnend mit der ersten Ratenzahlung im Monat Februar 2017, wobei die monatlichen Ratenzahlungen jeweils bis spätestens Kalendermonatsende desselben Monats der Klägerin – im Falle einer Barzahlung – zugegangen bzw. – im Falle einer Überweisung – auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben sein müssen,
4.weitere 4.059,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 451,00 € seit 01.03.2017, aus weiteren 451,00 € seit 01.04.2017, aus weiteren 451,00 € seit 01.05.2017 und aus weiteren 451,00 € seit 01.06.2017 zu bezahlen,
5.weitere 32.021,00 € zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten in Höhe von 451,00 €, beginnend mit der 1. Ratenzahlung im Juli 2017, wobei die monatlichen Ratenzahlungen jeweils bis spätestens Kalendermonatsende desselben Monats der Klägerin – im Falle einer Barzahlung – zugegangen bzw. – im Falle einer Überweisung – auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben sein müssen,
6.für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten des klägerischen Prozessbevollmächtigten 1.590,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.10.2016 zu bezahlen.
II. Im Kostenausspruch (Ziffer 8. des Tenors) wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 27.02.2018, Az. 41 O 363/17 dahin abgeändert, dass die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt.
III. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 73.884,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten Zahlung des Kaufpreises für ihren Betrieb, eine Bäckerei und Konditorei mit Café. Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 2) stattgegeben. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) hat das Landgericht abgewiesen, weil die Forderung der Klägerin gegen sie Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 19.09.2016 (Anlage B 2) war.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.09.2016 zwischenzeitlich aufgehoben worden sei. Im Übrigen sei ohnehin die Forderung gegen die Beklagte zu 1) nicht in voller Höhe gepfändet worden, sondern nur in Höhe eines Hauptsachebetrages von 1.814,00 € zuzüglich Nebenforderungen. Auf die Berufungsbegründung vom 25.04.2018 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Landshut vom 27.02.2018, Az. 41 O 363/17, dahin abzuändern, dass die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) verurteilt wird, an die Klägerin
1.18.000,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.07.2016 zu bezahlen,
2.weitere 6.000,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.000 € seit 01.09.2016, aus weiteren 1.000 € seit 01.10.2016, aus weiteren 1.000 € seit 01.11.2016, aus weiteren 1.000 € seit 01.12.2016, aus weiteren 1.000 € seit 01.01.2017 und aus weiteren 1.000 € seit 01.02.2017 zu bezahlen.
3.weitere 12.000,00 € zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten i.H.v. 1.000 €, beginnend mit der ersten Ratenzahlung im Monat Februar 2017, wobei die monatlichen Ratenzahlungen jeweils bis spätestens Kalendermonatsende desselben Monats der Klägerin – im Falle einer Barzahlung – zugegangen bzw. – im Falle einer Überweisung – auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben sein müssen,
4.weitere 4.059,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 451,00 € seit 01.03.2017, aus weiteren 451,00 € seit 01.04.2017, aus weiteren 451,00 € seit 01.05.2017 und aus weiteren 451,00 € seit 01.06.2017 zu bezahlen,
5.weitere 32.021,00 € zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten in Höhe von 451,00 €, beginnend mit der 1. Ratenzahlung im Juli 2017, wobei die monatlichen Ratenzahlungen jeweils bis spätestens Kalendermonatsende desselben Monats der Klägerin – im Falle einer Barzahlung – zugegangen bzw. – im Falle einer Überweisung – auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben sein müssen,
6.für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten des klägerischen Prozessbevollmächtigten 1.590,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.10.2016 zu bezahlen.
Die Beklagte zu 1) hat nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Nach Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 19.09.2016 (vgl. Anlage 1 zur Berufungsbegründung) kann die Klägerin Zahlung der Forderung in voller Höhe an sich verlangen. Auf die Begründung des angefochtenen Urteils zur Haftung des Beklagten zu 2), der sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) ist weder diesen Urteilsgründen noch dem Berufungsvorbringen in gesetzter Frist entgegen getreten.
Die klägerische Berufung hat nicht nur in Folge der unstreitigen Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.09.2016 nach Verkündung des angefochtenen Urteils Erfolg.
Ungeachtet dieser Aufhebung war nämlich mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.09.2016 in zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1975 – VIII ZR 119/73, juris Rn. 14; Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. 2018 § 829 ZPO Rn. 11) nur ein Teil der Forderung gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 1.814,00 € gepfändet worden, so dass die Klägerin ihre Forderung in erster Instanz ohnehin hinsichtlich des pfandfreien übersteigenden Restbetrags erfolgreich geltend machen konnte. Die Zuvielforderung hinsichtlich des gepfändeten Teils hat keine gesonderten Kosten verursacht, so dass eine Kostenteilung nicht veranlasst ist (§§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) auch die Kosten des Verfahrens 1. Instanz zu tragen hat.
III.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Streitwert entspricht der Höhe der Forderung.