Handels- und Gesellschaftsrecht

Abtretung der Ansprüche der Gesellschaft auf Schadensersatz gegen ehemaliges Vorstandsmitglied

Aktenzeichen  10 O 4/16

Datum:
28.7.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 149307
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 51
RDG § 2 Abs. 2 S. 1, § 3, § 5 Abs. 1 S. 2, § 10
BGB § 134
AktG § 93 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Schließen der nunmehrige Vorstand einer in Insolvenz befindlichen Aktiengesellschaft und der Insolvenzverwalter eine Abtretungsvereinbarung über sämtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied auf Schadensersatz unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, wobei der Zessionar sämtliche Ansprüche auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko geltend zu machen hat und – nach Abzug entsprechender Kosten – von dem verbleibenden Erlös dem Insolvenzverwalter und dem Zessionar jeweils 50% zustehen, ist eine in der Abtretungsvereinbarung enthaltene Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 RDG nichtig und damit unwirksam (anders nachfolgend OLG München BeckRS 2018, 14085). (redaktioneller Leitsatz)
2. Vereinbaren die Parteien in einem (Zwischen-) Vergleich die Einholung eines Schiedsgutachtens, handelt es sich um eine stillschweigende Vereinbarung, dass der Gläubiger für die Dauer der Erstattung des Gutachtens aus der Forderung gegen den Schuldner nicht vorgehen werde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die Klage ist unzulässig, da der Kläger nicht prozessführungsbefugt im Sinne des § 51 ZPO ist. Die Ermächtigung zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche der in Insolvenz befindlichen Firma T. H2. AG vom 20.11.2015 ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG nichtig und damit unwirksam.
Der Kläger betreibt durch die Geltendmachung einer Vielzahl von Forderungen eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, da er Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung geltend macht und auch ein eigenständiges Geschäft im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegt.
Der Kläger zieht die streitgegenständlichen, an ihn abgetretenen Forderungen nach dem Inhalt der Abtretungsvereinbarung vom 20.11.2015 wirtschaftlich auf Rechnung der Insolvenzverwalterin und damit auf Rechnung der Insolvenzmasse ein. Es handelt sich daher um die Einziehung auf fremde Rechnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG.
Für die Frage der Fremdheit bei der Abtretung einer Forderung zu Einziehungszwecken kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des BGH vom 30.10.2012, Az.: XI ZR 324/11, maßgeblich darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zugutekommen soll. Hierbei ist nicht nur auf den Wortlaut der Vereinbarung, sondern auf die gesamten, dieser zugrundeliegenden Umstände sowie den wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Nach der genannten Entscheidung ist es entscheidend, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.
Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der Forderung für den Kläger gemäß der Abtretungsvereinbarung Anlage B 1 zwar endgültig, da weder eine Rückabwicklung des Forderungserwerbs bei einem Misslingen der Geltendmachung, noch eine Garantie der Insolvenzverwalterin für die erfolgreiche Beitreibung der Forderung vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch darüber hinaus zu berücksichtigen, dass ebenso wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – anders als beim echten Forderungskauf – eine Innenbindung des Klägers an die Insolvenzverwalterin als Zedentin verbleibt. Die Geltendmachung der von der Abtretung umfassten Forderungen steht im vorliegenden Fall gerade nicht im Belieben des Klägers, sondern der Kläger ist ausweislich Ziffer II. des Vertrages verpflichtet, alle in der Vereinbarung genannten bekannten und anzuzeigenden Ansprüche geltend zu machen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung der Abtretungserklärung liegt das Ausfallrisiko daher weiterhin bei der Zedentin. Es ist zwar festzustellen, dass der Kläger gemäß Ziffer II. der Vereinbarung die Forderungen auf eigene Kosten und eigenes Risiko geltend machen soll. Die erfolgreiche Geltendmachung ist jedoch für die Insolvenzverwalterin als Zedentin weiterhin von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Vereinbarung enthält nämlich keinen von vornherein festgelegten Kaufpreis für die Forderungen, vielmehr erhält die Zedentin (nach Verrechnung mit entsprechenden Kosten) immerhin 50% der Erlöse aus Zahlungen, die aus der Geltendmachung der von der Vereinbarung umfassten Ansprüche erfolgen. Soweit der Beklagte keine Zahlungen, aus welchem Grund auch immer, leistet, treffen sowohl das Veritäts-, als auch das Bonitätsrisiko, hier die Insolvenzverwalterin als Zedentin und damit letztlich die Insolvenzmasse, die damit wirtschaftlich leer ausgehen würde. Die Insolvenzmasse, vertreten durch die Insolvenzverwalterin, ist daher im Gegensatz zum echten Forderungskauf weiterhin erheblich wirtschaftlich an dem Bestand und der Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderungen interessiert, wohingegen der Kläger lediglich ein Kostenrisiko trägt.
Hieran ändert auch die dahingehende Vereinbarung der Auskehrung eines Erlöses von 50% an den Kläger im Erfolgsfall nichts, da die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts ändert (vgl. BGH a.a.O.).
Die Tatsache, dass der Kläger unstreitig Mehrheitsaktionär der Insolvenzschuldnerin ist, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass sich an der Fremdheit des Geschäfts etwas ändert. Der Kläger ist gerade nicht Rechtsinhaber der Forderung. Im Falle der Insolvenz geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Gemeinschuldners an den Insolvenzverwalter über, der Gemeinschuldner bleibt jedoch auch während der Insolvenz Rechteinhaber (BGHZ 100, 217 ff.).
Die Gesamtschuldnerin ist im vorliegenden Fall jedoch die T. H2. AG und damit eine Aktiengesellschaft. Es dürfte auf der Hand liegen, dass es sich dabei um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, wobei für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft jeweils nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Dass der Kläger als Hauptaktionär und Vorstand mittelbar ein Interesse am Vermögen der Insolvenzschuldnerin hat, ändert nichts daran, dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen eben um Forderungen der T. H2. AG und gerade nicht des Klägers als Privatperson handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit nicht zu einer eigenen.
Entscheidend ist, wessen Interesse vorrangig wahrgenommen wird. Entgegen der Ansicht des OLG München, Az.: 23 U 3159/16, werden im vorliegenden Fall vorrangig Interessen der T. H2. AG wahrgenommen und nicht Interessen des Klägers als Aktionär bzw. Vorstand. Ausweislich des Klageantrags soll die Zahlung auch nicht an den Kläger persönlich, sondern gemäß der Abtretungsvereinbarung im Wege der Prozessstandschaft an die Insolvenzmasse fließen. Ein eigener Anspruch des Klägers als Privatperson ist nicht ersichtlich.
Der Kläger betreibt die Einziehung der Forderungen auch als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft liegt dann vor, wenn die Einziehung der Forderung nicht innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Nachdem es sich beim Kläger unbestritten um einen selbständigen Immobilienkaufmann handelt, dürfte eine ständige haupt- oder nebenberufliche Inkassotätigkeit nicht in Betracht kommen.
Zu prüfen war daher, ob die Forderungseinziehung durch den Kläger lediglich als eine Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Kläger betreibt im vorliegenden Fall die Einziehung der Forderungen auf Rechnung der Zedentin als eigenständiges und damit gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtiges Geschäft, weil er die Forderung nach den in § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG genannten Kriterien nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit einzieht. Maßgeblich für die Einordnung der Forderungseinziehung ist, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten muss, soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder sonstiger registrierter Personen nach § 10 RDG handelt, stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen. Letzteres ist bei einem Immobilienkaufmann sicherlich zu bejahen. Im streitgegenständlichen Fall sind die behaupteten Schadensersatzansprüche der Zedentin dem Grunde und der Höhe nach in hohem Umfang streitig. Die Klärung des Bestehens der Schadensersatzansprüche bedurfte nach Überzeugung des Gerichts vertiefter Rechtskenntnisse, zumal die Insolvenzverwalterin ausweislich der Vereinbarung das Bestehen der Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach nicht abschließend geprüft hat. Die Klärung dieser Frage ist daher für die Zedentin auch essentiell, zumal sie auch nur bei erfolgreicher Geltendmachung der Forderung am Erlös beteiligt wird.
Auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit im Wortlaut der Neuregelung des RDG nicht mehr enthalten ist, ist vielmehr jeder Einzelfall gesondert zu betrachten, wobei die oben genannten und erfüllten Kriterien heranzuziehen sind. Ein geschäftsmäßiges Handeln wäre im vorliegenden Fall jedoch ohne Zweifel zu bejahen.
Diese erfordert eine selbständige mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird. Die Geschäftsmäßigkeit ist darüber hinaus eine Frage der inneren Einstellung. Geschäftsmäßig handelt, wer beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Abschluss der Vereinbarung, bereits nach dem Wortlaut, der Umfang der Forderungen, die der Kläger einziehen sollte und musste, nicht absehbar war. Von der Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten aus einer Vielzahl von Anspruchsgrundlagen, bekannt und unbekannt, erfasst. Es war und ist daher nicht absehbar, welche Forderungen letztlich vom Kläger geltend gemacht werden sollten. Der Kläger war jedenfalls verpflichtet sämtliche Forderungen, beruhend auf verschiedensten Rechtsgrundlagen geltend zu machen. Nachdem unstreitig auch über die bereits erhobenen Klagen hinaus eine Vielzahl weiterer Klagen erhoben bzw. zumindest angekündigt sind, ist auch nicht von einem Sonderfall auszugehen, in dem ausnahmsweise eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung vorgenommen wurde.
Auf Grund des Verstoßes gegen das RDG ist daher die Ermächtigung des Klägers zur Prozessstandschaft nichtig, § 134 BGB.
Darüber hinaus wäre die Klage auch im Hinblick auf die Schiedsgutachtenabrede der Parteien gemäß dem Teilvergleich vor dem Landgericht München vom 27.05.2011 (Anlage B 11) unbegründet.
Nach dem Wortlaut des Vergleiches haben die Parteien die Einholung eines Schiedsgutachtens vereinbart. Der bereits namentlich bekannte Wirtschaftsprüfer sollte beauftragt werden zur Frage „ordnungsgemäßer Geschäftsgang durch den Vorstand der T. H2. AG für den Zeitraum ab dem 01.07.2009“ Feststellungen zu treffen. Gemäß Ziffer II. 2. des Vergleiches sollte das Schiedsgutachten, welches unstreitig bislang nicht erholt wurde, für die Beteiligten verbindlich sein.
Bei dem Schiedsgutachtenvertrag handelt es sich um eine stillschweigende Vereinbarung, dass der Gläubiger für die Dauer der Erstattung des Gutachtens aus der Forderung gegen den Schuldner nicht vorgehen werde (BGH Urteil vom 26.10.1989, Az.: VII ZR 75/89). Nachdem das zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsgutachten über diese Vorfrage bislang nicht eingeholt wurde, führt dies zu Unbegründetheit der Klage. Sinn und Zweck dieser getroffenen Vereinbarung sollte es sein, aus objektiver Sicht eine Überprüfung der Vorstandstätigkeit des Beklagten herbeizuführen, um eine Beurteilungsgrundlage für das weitere Vorgehen zu erlangen. Nachdem die hier streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle in die Tätigkeitszeit des Beklagten als Vorstand der T. H2. AG fallen, wären diese auch durch das Schiedsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft untersucht und beurteilt worden.
Die Vereinbarung ist insbesondere auch nicht unwirksam gemäß § 93 Abs. 4 AktG, wonach sich die Gesellschaft erst drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs über diese Ansprüche vergleichen oder auf diese verzichten könne.
Im vorliegenden Fall ist nämlich zu berücksichtigen, dass entgegen der Ansicht des OLG München im Verfahren 23 U 3159/16 gerade nicht die T. H2. AG über Ansprüche vergleicht bzw. auf Ansprüche verzichtet, sondern vielmehr Gegenstand der Schiedsgutachtervereinbarung die Vorfrage war, ob ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang seitens des Vorstandes der T. H2. AG vorlag oder nicht. Es handelt sich daher weder um einen Vergleich noch um einen Verzicht über irgendwelche Ansprüche der AG, da gerade erst geprüft werden sollte, ob der AG überhaupt Ansprüche zustehen. Erst für den Fall, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pflichtverletzungen des Beklagten als Vorstand festgestellt hätte, hätte ein Verzicht bzw. auch ein Vergleich über eventuelle Ansprüche erfolgen können. Diese Vorfrage konnte jedoch dahingehend nicht geklärt werden, da die Parteien ein dementsprechendes Schiedsgutachten nicht in Auftrag gegeben haben.
Die getroffene Vereinbarung ist von den Parteien auch weder aufgehoben noch abgeändert worden. Entsprechendes wurde auch durch die Parteien nicht behauptet. Dem Kläger wäre es im Übrigen ohne weiteres möglich gewesen, aus der Vereinbarung eine Klage auf Einholung eines dort vereinbarten Schiedsgutachtens zu erheben, was dieser ersichtlich nicht gemacht hat.
Auch aus diesem Grund wäre die Klage daher abzuweisen gewesen.
Zur Frage, ob die streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle tatsächlich wirtschaftlich notwendig waren bzw. der T. H2. AG dadurch ein Schaden entstanden ist, waren daher keine weiteren Ausführungen veranlasst.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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