Aktenzeichen 5 U 2701/17
Leitsatz
Die durch die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens eintretende Gläubigerbenachteiligung wird dadurch rückgängig gemacht, dass Darlehensmittel in entsprechender Höhe an die Gesellschaft zurückfließen; dass die Gesellschaft einen – gesonderten – Anspruch auf Auszahlung der zurückgeflossenen Darlehensmittel hatte, ist ohne Bedeutung. (Rn. 36 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
6 O 14982/15 2017-07-07 Urt LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 07.07.2017, Az. 6 O 14982/15, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 3,5 Mio. € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung von den Beklagten die Zahlung von 3,5 Mio. €.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der „… „…“ GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: Schuldnerin) aufgrund Beschlusses vom 26.5.2014. Der Insolvenzantrag datiert vom 5.3.2014.
Die Beklagten zu 2) und 3) waren Kommanditisten der Schuldnerin mit Einlagen von je 479.336,14 € (gleich je 31,25% der Kommanditeinlagen), die Beklagte zu 1) mit 575.203,36 € (gleich 37,5% der Kommanditeinlagen).
Aufgrund eines mündlichen Darlehensvertrags gewährten die Beklagten der Schuldnerin bis zum Oktober 2012 Geldmittel in Höhe von insgesamt 16 Mio. €. Diese Geldmittel stammten aus einem schriftlich abgeschlossenen Darlehensvertrag zwischen den Beklagten einerseits und der … GmbH (im Folgenden: … GmbH) vom 20.12.2010 (Anl. K9), welche ihrerseits am 29.9.2009 einen schriftlichen Darlehensvertrag mit der … GmbH (im Folgenden: … GmbH) geschlossen hatte (Anl. B 2). Die Beklagten waren zu 100% Gesellschafter der … GmbH; letztere ist zusammen mit der … GmbH Gesellschafterin an der … GmbH. Die Auszahlungen an die Schuldnerin erfolgten zumindest teilweise direkt von der … GmbH.
Am 7.11.2012 und 23.11.2012 zahlte die Schuldnerin insgesamt 5,5 Mio. € an die Beklagten zurück, indem sie den Betrag direkt an die … GmbH überwies. Anschließend kam es zu erneuten Auszahlungen an die Schuldnerin in Höhe von 4,5 Mio. €.
Im Mai 2013 gaben die Beklagten zugunsten der Schuldnerin Patronatserklärungen ab, in denen sie sich verpflichteten, „die Schuldnerin finanziell so auszustatten, dass sie jederzeit zur fristgerechten Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern in der Lage ist und allgemein der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung bei … vermieden wird“ (Ziff. 1). Diese Erklärungen waren befristet bis zum 2.3.2014 (Ziff. 2). Unter Ziff. 4 erklärten die Beklagten: „Ich trete hiermit mit allen meinen im Fall einer Inanspruchnahme aus dieser Patronatserklärung entstehenden Regressansprüchen gegenüber … im Rang hinter sämtliche Forderungen anderer Gläubiger in der Weise zurück, dass Tilgung und Verzinsung meiner Regressforderungen nur nachrangig nach allen anderen Gläubigern im Rang des § 39 Abs. 1 Nr.1 – 5 InsO, also im Rang des § 39 Abs. 2 InsO verlangt werden kann – oder aus sonstigem freiem Vermögen.“ (vgl. Anl. K7, K85 und K86).
Am 14.08.2013 zahlte die Schuldnerin 3,5 Mio. € an die Beklagten bzw. die … GmbH zurück. Diese Zahlung ist die streitgegenständliche angefochtene Zahlung. Am 16.12.2013 erhielt die Schuldnerin wiederum einen Betrag in Höhe von 4,5 Mio. €.
Die Beklagten hatten jeweils zum Jahresende der Jahre 2010, 2011 und 2012 als Gesellschafter der Schuldnerin beschlossen, die zu diesem Zeitpunkt jeweils offene Darlehenssumme in Eigenkapital umzuwandeln. Dies geschah erneut am 18.12.2013. Insgesamt wurden auf diese Weise 16 Mio. € in Eigenkapital umgewandelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S.1 Nr.1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 3,5 Mio. € nebst Zinsen gemäß §§ 135 Abs. 1 Nr.2, 129 Abs. 1, 143 Abs. 1 S.1 InsO verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Rückzahlung der streitgegenständlichen 3,5 Mio. € an die Beklagten die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt worden seien. Auf eine Ausnahme auf der Basis der Kontokorrentrechtsprechung des BGH könnten sich die Beklagten nicht berufen, da ein kontokorrentähnliches Verhältnis nicht vorgelegen habe. Aus den zur Auslegung der nur mündlich getroffenen Vereinbarungen heranzuziehenden schriftlichen Darlehensverträge vom 29.9.2009 und 20.10.2010 ergebe sich nicht, dass eine vorzeitige ganze oder teilweise Tilgung zur Neuentstehung des Darlehensgewährungsanspruchs in entsprechender Höhe führe. Dem Beweisangebot der Beklagten zur tatsächlichen Durchführung des Gesellschafterdarlehens in der Art eines Kontokorrentverhältnisses sei nicht nachzugehen gewesen, da ein solches bereits aus Rechtsgründen ausscheide. Dabei komme es nicht darauf an, ob zwischen den Beklagten und der Schuldnerin ein Höchstbetrag vereinbart worden sei, da der BGH in den Entscheidungen IX ZR 116/13 und IX ZR 229/12 das Vorliegen kontokorrentähnlicher Verhältnisse eingehend geprüft habe, obwohl in beiden Fällen definitiv keine feste Obergrenze vereinbart gewesen sei. Vorliegend habe es schon deshalb keine feste Obergrenze geben können, weil die offenen Darlehensbeträge regelmäßig in Eigenkapital umgewandelt worden seien, so dass eine etwaige Obergrenze von (behaupteten) 16 Mio. € ohne Erweiterung des Darlehensbetrags nicht mehr hätte erreicht werden können.
Diese Umwandlungen stünden der Annahme eines kontokorrentähnlichen Verhältnisses jedoch entgegen, da ein Kontokorrentverhältnis, in dem der Darlehensgeber jeweils zum Jahresende auf den offenen Darlehenssaldo verzichtet, nicht vorstellbar sei. Zwischen den jährlichen Umwandlungsbeschlüssen habe sich eine faktische Kontokorrenthandhabung nicht bilden können, da vorherzusehen gewesen sei, dass am Jahresende wieder der offene Darlehensbetrag in Eigenkapital umgewandelt werde. Dass die Parteien selbst nicht von einem einheitlichen Kontokorrent ausgegangen seien, zeige schon der Umstand, dass sie die einzelnen ausgekehrten Darlehensbeträge in den Umwandlungsbeschlüssen aufgeführt hätten. Im Übrigen habe der vom BGH geforderte zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den Ein- und Auszahlungen nicht bestanden. Rückzahlungen habe es in dem gesamten Zeitraum von rund 4 Jahren und 15 Einzelabrufen nur dreimal gegeben, davon im Jahr 2013 nur die streitgegenständliche. Keine Auszahlung sei auf einen bestimmten Zweck bezogen gewesen, sondern diese hätten lediglich dem allgemeinen Liquiditätsbedarf der Schuldnerin gedient. Es habe auch keinen hinreichenden sachlichen Grund gegeben, die Darlehen zu stückeln bzw. einzeln auszuzahlen. Die Beklagten hätten durch die erneute Kreditierung über 4,5 Mio. € nach der streitgegenständlichen Rückzahlung auch nicht den Anfechtungsanspruch vorweggenommen erfüllt, wie sich aus dem Hintergrund der Auszahlung (Geldbedarf der Schuldnerin wegen eines verlorenen Rechtsstreits) ergebe. Schließlich sei ein kontokorrentähnliches Verhältnis jedenfalls durch die Abgabe der Patronatserklärungen im Mai 2013 beseitigt worden. Aufgrund einer Äußerung des Beistands der Beklagten zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.7.2016 sei davon auszugehen, dass die Patronatserklärungen nur zum Zweck der Beseitigung von Überschuldung abgegeben worden seien. Damit sei vorheriger Anwaltsvortrag, dass die Beklagten die Patronatserklärungen (auch) im Hinblick auf Liquiditätszufuhr abgegeben hätten, widerlegt und unbeachtlich. Damit stehe fest, dass sich die Patronatserklärungen nur auf die bereits vorhandene aktuelle Überschuldung, d.h. auf bereits ausgereichte Darlehen habe beziehen können. Ebenso habe die in den Patronatserklärungen enthaltenen Rangrücktrittserklärungen der bilanziellen Bereinigung bereits vorhandener Verbindlichkeiten gedient. Nach dem Rangrücktritt bestehe aber für den Gläubiger gerade kein Recht mehr darauf, jederzeit Darlehensrückzahlungen des Kontokorrentschuldners zu vereinnahmen. Die kongruente Beziehung zwischen Einzahlungen und Auszahlungen, die zwingendes Ergebnis jeder Kontokorrentvereinbarung sei, werde durch den Rangrücktritt aufgelöst.
Gegen das ihnen am 13.07.2017 zugestellte Ersturteil haben die Beklagten am 10.08.2017 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis 13.10.2017 mit am 12.10.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet haben. Sie wehren sich gegen ihre Verurteilung. Sie behaupten, dass die Darlehenssumme des mündlich geschlossenen Darlehensvertrags von Anfang an auf 16 Mio. € begrenzt gewesen sei, ebenso wie der von ihnen mit der … GmbH geschlossene Vertrag, der unstreitig zunächst über 10,6 Mio. € abgeschlossen und später mündlich auf 16 Mio. € erhöht worden sei (LGU S.3). Ohne die vorherige Rückzahlung hätte rechtlich kein Anspruch auf die erneute Auszahlung bestanden. Es habe sich nicht um Einzeldarlehen, sondern um ein einheitliches Darlehen gehandelt, das in Teilbeträgen habe abgerufen werden können.
Zwischen den Beteiligten sei klar gewesen, dass die Beklagten mehr nicht zur Verfügung stellen würden, dass aber eventuelle zwischenzeitliche Rückzahlungen den zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag wieder erhöhen würden. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll der Beiratssitzung der … vom 22.10.2013, dort Anlage zu TOP 5 (Anl. K 16), in dem es unter dem Punkt „Liquidität“ heiße: „Die Liquidität ist derzeit (…) gesichert, das Darlehen der Gesellschafter wurde zurückerstattet. Aufgrund des ergangenen Urteils im Prozess gg. die … und der überraschenden Gewährung einer vollstreckbaren Ausfertigung für die Kläger, muss die eingeklagte Summe wohl im Oktober noch bezahlt werden. Dazu muss das schon gewährte Darlehen der Gesellschafter (4,5 Mio. €) wieder in Anspruch genommen werden. Die drohende bilanzielle Überschuldung wurde durch die Patronatserklärung der Gesellschafter vom 14.5.2013 bis zum 2.3.2014 beseitigt.“ Auch schon im Jahr 2012 sei hinsichtlich der Auszahlung vom 10.8.2012 in Höhe von 5,5 Mio. € zwischen den Beteiligten vereinbart gewesen, dass hiermit eine Steuerverbindlichkeit der Schuldnerin getilgt werden und der Darlehensbetrag nach der zeitlich verzögerten Erstattung der Steuer teilweise wieder zurückgezahlt werden solle, wodurch der abrufbare Kreditrahmen von 0 wieder auf 5,5 Mio. € habe ansteigen sollen. Dies ergebe sich so bereits aus dem Protokoll der Beiratssitzung der Schuldnerin vom 18.10.2012 unter TOP 4 (Anl. K 28). Dort heiße es: „Die Summe der von … einbehaltenen Beträge wird zum Jahresende bei ca. 5 Mio. € liegen, die Inanspruchnahme des Darlehens der Gesellschafter bei der … bei 10,5 Mio. €, wenn die vorübergehende Kreditierung für die Steuerzahlungen in Höhe von 5,5 Mio. € vereinbarungsgemäß zurückgeflossen sind.“
Durch die jährliche Umwandlung des noch offenen Darlehensbetrags in Eigenkapital sei zwar der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten beseitigt worden, dies habe aber nicht zu einem Wiederaufleben oder einer Erhöhung des abrufbaren Darlehensrahmens geführt.
Die Umwandlung in Höhe von 600.000,- € und 6 Mio. € in den Jahren 2010 und 2011 habe die Möglichkeit zur Rückzahlung und damit zum Wiederauflebenlassen des Darlehensgewährungsanspruchs im Jahr 2012 nicht tangiert, da vor der Rückzahlung von insgesamt 5,5 Mio. € im November 2012 bereits neue Darlehensmittel in Höhe von 9,4 Mio. € ausgekehrt worden seien. Gleiches gelte für die Umwandlung am Jahresende 2012 im Hinblick auf die streitgegenständliche Rückzahlung in Höhe von 3,5 Mio. €. Auch hier seien nach der Umwandlung des offenen Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 3,9 Mio. € neue Kreditmittel in Höhe von 4,5 Mio. € ausgezahlt worden, so dass hiervon durch die streitgegenständliche Zahlung am 14.8.2013 3,5 Mio. € hätten getilgt werden können.
Infolge der jährlichen Umwandlungen sei die Schuldnerin bei Abgabe der Patronatserklärungen nicht überschuldet gewesen. Denn der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten habe nur noch in wesentlich geringerer Höhe, so z.B. am 14.8.2013 nur noch in Höhe von 1 Mio. € bestanden. Daher habe weder zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung noch im Zeitpunkt der erneuten Auszahlung am 16.12.2013 ein Patronatsfall vorgelegen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass aus diesen Gründen eine Gläubigerbenachteiligung durch Rückzahlung der streitigen 3,5 Mio. € wegen der nachfolgenden Auszahlung von 4,5 Mio. € nicht gegeben sei. Maßgeblich sei die wirtschaftliche Betrachtung des gelebten Vertragsverhältnisses; eine feste Kreditobergrenze sei nach der Rechtsprechung des BGH nicht einmal erforderlich. Weder die Umwandlung der offenen Darlehensbeträge in Eigenkapital noch die abgegebenen Patronatserklärungen stünden der Annahme eines (unterjährigen) kontokorrentähnlichen Verhältnisses entgegen. Das Landgericht habe sich bei der Auslegung des Umfangs der Patronatserklärungen sowohl über deren eindeutigen Wortlaut als auch über den klaren Parteiwillen hinweggesetzt. Nach dem eindeutigen Wortlaut umfasse der Rangrücktritt nur Regressansprüche, die sich im Fall der Inanspruchnahme aus der Patronatserklärung ergäben. Obwohl die Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien, seien diese gerade nicht in der Rangrücktrittserklärung aufgenommen worden. Das Gesellschafterdarlehen sei von der Patronatserkärung unabhängig.
Schließlich sei die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner falsch, da durch die angefochtene Zahlung nur der individuelle Anspruch jedes einzelnen Beklagten (im Verhältnis ihrer Beteiligung) befriedigt worden sei.
Die Beklagten tragen vor (Schriftsatz vom 30.5.2018, Bl.443), dass der Kläger im Parallelverfahren LG München I, 34 O 19930/17) selbst vorgetragen habe, dass keine positive Fortführungsprognose für die Schuldnerin bestanden habe, weil die Beklagten die Schuldnerin nicht mit unbegrenzter Liquidität, sondern stets nur mit Liquidität für einen bestimmten Zeitraum ausgestattet hätten. Nach Ablauf dieses Zeitraums bzw. bei absehbarem Verbrauch der Liquidität sei dann erneut Liquidität in begrenzter Höhe zur Verfügung gestellt worden (Bl. 446).
Sie beantragen im Berufungsverfahren:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 7.7.2017 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und hilfsweise die Zulassung der Revision.
Er hält die Berufung bereits für unzulässig, da die Beklagten die Annahme des Landgerichts, dass kein kontokorrentähnliches Verhältnis bestanden habe, nicht ausreichend angegriffen hätten; es fehle an einer Auseinandersetzung mit jedem der vom Landgericht aufgeführten Gründe für dessen Annahme. Im Übrigen sei das Urteil zutreffend, da die Voraussetzungen eines kontokorrentähnlichen Verhältnisses tatsächlich nicht vorgelegen hätten. In den schriftlichen Darlehensverträgen, an die sich nach der Darstellung der Beklagten der von ihnen mit der Schuldnerin mündlich geschlossene Darlehensvertrag angelehnt habe, sei keine Rede davon, dass Rückzahlungen den Darlehensgewährungsanspruch wieder aufleben lassen würden. Aus diesem Grund sei 2012 auch eigens vereinbart worden, dass die 5,5 Mio. € für Steuerverbindlichkeiten nach Rückführung wieder in Anspruch genommen werden könnten (Anl. K 57). Den Beklagten sei es ansonsten auch nicht um eine bloße Zwischenfinanzierung gegangen, sondern um eine endgültige Verlustübernahme, wie die regelmäßigen Umwandlungen der Darlehensrückzahlungsansprüche in Eigenkapital zeigten. Es habe keine regelmäßigen Hin- und Herzahlungen gegeben, vielmehr hätten sowohl die zwei Rückzahlungen im Jahr 2012 als auch die streitgegenständliche im Jahr 2013 auf Sondereffekten beruht; ebenfalls habe kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Rückzahlungen und Wiederauszahlungen bestanden. Aufgrund der abgegebenen Finanzierungszusagen (K 23, K 24) und den Patronatserklärungen (K 7, K 85, K 86) seien die Beklagten ohnehin verpflichtet gewesen, die Schuldnerin mit den erforderlichen Mitteln auszustatten. Der Rangrücktritt habe das streitgegenständliche Darlehen umfasst, deshalb habe jedenfalls nach Mai 2013 kein kontokorrentähnliches Verhältnis mehr vorliegen können. Die Rangrücktrittserklärungen seien so auszulegen, dass sie auch vorher entstandene Darlehensrückzahlungsansprüche umfassten, weil andernfalls der Zweck, die Überschuldung der Insolvenzschuldnerin zu beseitigen, nicht hätte erreicht werden können. Jedenfalls die angefochtene Zahlung sei erfasst, da sie erst nach den Patronatserklärungen erfolgt sei. Die erneute Auszahlung am 16.12.2013 in Höhe von 4,5 Mio. € hätte die Schuldnerin auch erhalten können, wenn die streitgegenständliche Darlehensrückzahlung unterblieben wäre, weil insofern die Patronatserklärung gegriffen hätte.
Wegen der bis zum 02.03.2014 laufenden Nachhaftungsfrist des ausgeschiedenen Beklagten zu 3) hätten die Beklagten auch unabhängig von der streitgegenständlichen Rückzahlung und unabhängig von den Patronatserklärungen die am 16.12.2013 notwendig gewordene Auszahlung von 4,5 Mio. € vorgenommen, da unbedingt hätte verhindert werden sollen, dass vor Ablauf der Nachhaftungsfrist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet würde.
Jedenfalls in Höhe von 1 Mio. € sei der Klageanspruch begründet. Denn nach der Rechtsprechung entfalle eine Gläubigerbenachteiligung nur insoweit, als der Schuldnerin ohne die vorherige Rückführung die späteren Mittel nicht mehr zugeflossen wären. Bei Annahme einer Obergrenze von 16 Mio. € hätte die Schuldnerin aber vor der streitgegenständlichen Rückzahlung noch 1 Mio. € erhalten können, weil auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten zu diesem Zeitpunkt der Darlehensrahmen nur in Höhe von 15 Mio. € ausgeschöpft war.
Der Senat hat mit Verfügung vom 15.1.2018 (Bl. 421 ff.) Hinweise erteilt. Er hat darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage derzeit davon auszugehen sei, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensverhältnis zwischen den Beklagten und der Schuldnerin um ein einheitliches Darlehensverhältnis gehandelt habe, so dass es auf die Rechtsprechung des BGH zur Zusammenfassung mehrerer Darlehensverträge zu einem kontokorrentähnlichen Verhältnis nicht ankomme. An einer Gläubigerbenachteilgung würde es fehlen, wenn die Parteien tatsächlich eine feste Obergrenze sowie ein Wiederaufleben des ursprünglichen Darlehensgewährungsanspruchs im Fall von Rückzahlungen vereinbart hätten. Allerdings sprächen bislang verschiedene Indizien gegen eine solche Vereinbarung. Zweifel bestünden hinsichtlich der Auffassung des Landgerichts, dass die regelmäßige Umwandlung der Darlehensrückzahlungsansprüche in Eigenkapital oder die Patronatserklärungen die Annahme eines kontokorrentähnlichen Verhältnisses ausschlössen. Im Fall einer Verurteilung der Beklagten sei deren Haftung als Gesamtschuldner zutreffend, weil diese ausdrücklich als Gesamtschuldner den Darlehensvertrag mit der … GmbH abgeschlossen hätten und das Landgericht festgestellt hat, dass „die Beklagten“ mit den aus diesem Darlehen stammenden Mitteln das Darlehen an die Schuldnerin gewährt habe.
Mit Verfügung vom 28.5.2018 (Bl. 441 f.) hat der Senat ergänzende Hinweise erteilt.
Mit Verfügung vom 19.6.2018 (Bl. 450) hat der Senat darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung der Entscheidung des BGH vom 25.1.2018, IX ZR 299/16 die Klage wohl abgewiesen werden müsse und dass erwogen werde, die geladenen Zeugen nicht zu hören, weil es auf die Festlegung einer festen Obergrenze sowie der Vereinbarung eines Wiederauflebens des Darlehensauszahlungsanspruchs im Fall vorzeitiger Teilrückzahlungen unter Berücksichtigung dieser Entscheidung wohl nicht mehr ankäme.
Die Parteien haben hierzu jeweils Stellung genommen. Der Kläger hält die genannte Entscheidung des BGH vom 25.1.2018 für nicht auf den hiesigen Fall übertragbar.
Mit Verfügung vom 29.06.2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Zeugen abgeladen würden, weil der Senat der Meinung sei, dass es mangels Benachteiligung der Masse durch die streitgegenständliche Zahlung vom 14.08.2013 auf deren Aussagen nicht ankomme.
Zur Ergänzung wird auf das Ersturteil, die genannten Verfügungen sowie die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 03.07.2018 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers zulässig, insbesondere wurde sie ausreichend begründet. Die Beklagten wenden sich gegen die rechtliche Beurteilung des Landgerichts, dass eine Gläubigerbenachteiligung iSv. § 129 InsO trotz der erneuten Auszahlung in Höhe vom 4,5 Mio. € gegeben sei. Auf dieser Annahme beruht das Urteil des Landgerichts, da andernfalls die Klage abzuweisen gewesen wäre. Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagten sich nicht mit allen Argumenten des Landgerichts auseinandergesetzt hätten, übersieht er, dass Rechtsausführungen nicht einmal geboten wären. Es genügt, dass die Beklagten die Bejahung einer Gläubigerbenachteiligung auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts angreifen (BGH, Beschluss vom 21.5.2003, VIII ZB 133/02, juris Rn.11).
III.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die streitgegenständliche Zahlung der Schuldnerin an die Beklagten vom 14.8.2013 in Höhe von 3,5 Mio. € ist nicht anfechtbar, da die durch sie zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) infolge der erneuten Auszahlung von 4,5 Mio. € an die Schuldnerin am 16.12.2013 wieder beseitigt wurde.
1. Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 25.1.2018, IX ZR 229/16, Rn.9 m.w.N.). Die angefochtene Rückzahlung von 3,5 Mio. € hat als Vermögensabfluss eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt.
2. Eine zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung kann nachträglich dadurch wieder behoben werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt (BGH, aaO, Rn.10). Die Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass die entsprechende Rückgewähr des Anfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wiederzugeben und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Von der Zweckbestimmung her muss es sich um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs handeln. Eine solche Rückführung kann etwa dann anzunehmen sein, wenn ein abgetretenes Recht an den Schuldner rückabgetreten oder eine erhaltene Zahlung an ihn zurückgewährt wird (BGH, aaO, Rn.11). Nicht erforderlich ist dabei, dass dem Anfechtungsgegner die Anfechtbarkeit bekannt ist, er also subjektiv zu dem Zweck handelt, einen Anspruch nach dem Anfechtungsrecht vorweg zu befriedigen. Vielmehr genügt es, wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner Vermögenswerte zukommen lässt, welche bestimmungsgemäß die angefochtene Leistung vollständig ausgleichen und dem Gläubigerzugriff offenstehen (BGH, aaO, Rn.12). Ausschlaggebend ist allein, ob der Anfechtungsgegner die bei dem Schuldner vor Vollzug der anfechtbaren Handlung bestehende Vermögenslage tatsächlich wiederherstellt. Das ist anzunehmen, wenn die von dem Anfechtungsgegner vorgenommene Leistung allein zur Vorwegbefriedigung des Anfechtungsanspruchs dienen kann, weil sonstige Forderungen des Schuldners, auf welche die Leistung angerechnet werden könnte, nicht bestehen (BGH, aaO, Rn.13). Demnach wird eine eingetretene Gläubigerbenachteiligung ausgeglichen, indem die Beteiligten die benachteiligende Rechtshandlung einverständlich wieder aufheben oder der Begünstigte unter Verzicht auf den ihm durch das Geschäft erwachsenen Vorteil das Empfangene in das Vermögen des Schuldners zurückführt. Dadurch wird der alleinige Zweck der Anfechtung erfüllt, das von dem Schuldner aufgegebene Vermögensobjekt als noch zur Masse gehörig zu behandeln und an sie zurückzuführen. Aus dieser Erwägung entfällt im Falle der Erstattung eines Gesellschafterdarlehens durch die Gesellschaft im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag an den Gesellschafter die damit verbundene objektive Gläubigerbenachteiligung, wenn der Gesellschafter die empfangenen Zahlungen noch vor Verfahrenseröffnung an die Gesellschaft zurückzahlt (BGH, aaO, Rn.14).
3. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall davon auszugehen, dass die zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung durch die erneute Auszahlung von 4,5 Mio. € an die Schuldnerin beseitigt wurde und es daher an einer Anfechtbarkeit der Rückzahlung vom 14.8.2013 fehlt.
a) Durch die erneute Auszahlung von 4,5 Mio. € am 16.12.2013 wurde in Höhe eines Teilbetrags von 3,5 Mio. € bei der maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtung diejenige Vermögenslage vollständig wiederhergestellt, die vor der angefochtenen Rechtshandlung bestand. Vor der angefochtenen Rechtshandlung waren nach entsprechenden Umwandlungen von offenen Darlehensrückforderungen in Eigenkapital Ende 2010, 2011 und 2012 (insgesamt 10,5 Mio. €) erneut 4,5 Mio. € an Darlehensmitteln an die Schuldnerin ausgezahlt worden (vgl. Tabelle S.18 in der Berufungsbegründung vom 12.10.2017) und standen deren Gläubigern grundsätzlich für deren Zugriff offen. Zugleich bestand ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 4,5 Mio. €, der jedoch gem. § 39 Abs. 1 Nr.5 InsO gegenüber den Ansprüchen allen anderen Insolvenzgläubigern nachrangig war. Durch die angefochtene Rückzahlung von 3,5 Mio. € am 14.08.2013 hatte sich die Zugriffsmöglichkeit der anderen Gläubiger um diesen Betrag verschlechtert, während die an sich nachrangige Forderung der Beklagten in gleicher Höhe befriedigt worden war und nur noch 1 Mio. € betrug. Durch die erneute Auszahlung von 4,5 Mio. € am 16.12.2013 erhöhte sich die zu diesem Zeitpunkt gegebene Zugriffsmöglichkeit der anderen Gläubiger auf den ursprünglichen Wert zuzüglich weiterer 1 Mio. €, während die Beklagten insoweit lediglich einen nachrangigen Rückzahlungsanspruch in Höhe von nunmehr 5,5 Mio. € hatten. Die Beklagten haben mithin unter Verzicht auf den ihnen durch die Rückzahlung erwachsenen Vorteil (= teilweise Befriedigung ihrer Darlehensrückzahlungsansprüche) das Empfangene in das Vermögen der Schuldnerin zurückgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 25.1.2018, IX ZR 299/16, Rn.14).
b) Die vor Vollzug der angefochtenen Handlung bestehende Vermögenslage wurde durch die erneute Auszahlung tatsächlich wiederhergestellt, weil sonstige Forderungen der Schuldnerin, die zu Lasten der übrigen Gläubiger mit der Zahlung vom 16.12.2013 zum Erlöschen gebracht werden konnten, nicht bestanden. Dies gilt insbesondere für Ansprüche der Schuldnerin aus dem streitgegenständlichen Darlehensverhältnis sowie aus der Patronatserklärung.
1) Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es maßgeblich darauf an, dass der benachteiligende Erfolg der angefochtenen Rechtshandlung wieder beseitigt wird, d.h. die Gläubiger nicht schlechter als zuvor auf das Schuldnervermögen zugreifen können (BGH, Urteil vom 25.1.2018, IX ZR 299/16, Rn.14, 17). Dies sei nicht der Fall, wenn mit der nach der angefochtenen Rechtshandlung vorgenommenen erneuten Zahlung an die Schuldnerin eine anderweitig bestehende Forderung der Schuldnerin gegen den Anfechtungsgegner zum Erlöschen gebracht worden sei oder werden könnte, die andernfalls dem Zugriff der Gläubiger offengestanden hätte, und damit das Haftungsvermögen verringert worden wäre. In diesem Fall hätte vor Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung das Vermögen der Schuldner neben Barmitteln zusätzlich die Forderung gegen den Anfechtungsgegner umfasst, die im Insolvenzfall vom Insolvenzverwalter zugunsten der Masse uneingeschränkt geltend gemacht werden könnte. Durch die angefochtene Zahlung wäre einerseits aus der Haftungsmasse Geld abgeflossen und anderseits wäre durch die spätere „Rückzahlung“ lediglich der anderweitig bestehende Anspruch der Schuldnerin gegen den Anfechtungsgegner realisiert worden. In diesem Fall würde den Gläubigern im Insolvenzfall tatsächlich eine um den Vermögensabfluss geminderte Masse zur Befriedigung zur Verfügung stehen.
2) Zum Zeitpunkt der erneuten Auszahlung der 4,5 Mio. € bestand nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien noch ein Anspruch auf Darlehensgewährung aus dem streitgegenständlichen Darlehensverhältnis. Nach dem Vortrag des Klägers war die Darlehenssumme nach oben nicht begrenzt (vgl. Schriftsatz Kläger vom 25.6.2018, S.3 (Bl.456), vom 29.11.2017, S.17 (Bl.414), vom 28.9.2016, S.13 (Bl.177)). Hilfsweise hat der Kläger vorgetragen, der Anspruch aus dem streitgegenständlichen Darlehen sei allenfalls auf 20 Mio. € begrenzt gewesen (vgl. Schriftsatz Kläger vom 29.11.2017, S.18 (Bl. 415), vom 28.9.2016, S.13 (Bl.177)). Danach hätte die Schuldnerin entweder einen unbegrenzten Anspruch auf Darlehensmittel aus diesem Vertrag oder jedenfalls noch einen Anspruch auf Auszahlung dieser 4,5 Mio. € gehabt. Letzteres wurde vom Kläger zuletzt selbst eingeräumt, indem er ausführte, eine – von ihm bestrittene – Darlehensobergrenze sei jedenfalls nicht ausgereizt gewesen; durch die Auszahlung vom 16.12.2013 sei – nach Auffassung des Klägers: neben einem Anspruch aus der Patronatserklärung – der Darlehensauszahlungsanspruch erfüllt worden (Schriftsatz Kläger vom 25.6.2018, S.3 (Bl.456)). Nach dem Vortrag der Beklagten wäre der Darlehensauszahlungsanspruch der Schuldnerin zwar ursprünglich auf insgesamt 16 Mio. € begrenzt gewesen; allerdings hätten Rückzahlungen zu einem Wiederaufleben des Auszahlungsanspruchs geführt, so dass im Zeitpunkt der erneuten Auszahlung in Höhe von 4,5 Mio. € auch ein entsprechender Darlehensauszahlungsanspruch der Schuldnerin offen gewesen wäre.
3) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze kann die Erfüllung dieses Auszahlungsanspruchs insolvenzrechtlich der Annahme einer vorweggenommenen Befriedigung eines Anfechtungsanspruchs nicht entgegenstehen. Denn wirtschaftlich betrachtet kommt einem Darlehensauszahlungsanspruch in der Insolvenz kein Wert zu, da ein nicht oder nicht vollständig valutierter Darlehensvertrag zwar grundsätzlich unter § 103 InsO fällt, der Insolvenzverwalter also Erfüllung verlangen könnte, der Darlehensgeber jedoch ein Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 1 BGB hat (vgl. MüKoInsO/Huber, 3. Aufl. 2013, InsO § 103 Rn.69). Der Darlehensauszahlungsanspruch steht den Gläubigern aus diesem Grund auch nicht zur Vollstreckung offen. Die vorinsolvenzliche Erfüllung eines offenen Darlehensauszahlungsanspruchs stellt daher für die Masse keinen Nachteil dar, vielmehr wird durch die Inanspruchnahme des Darlehensbetrags die Befriedigungslage für die Gläubiger nur verbessert. Dies gilt in vermehrtem Maße dann, wenn der Darlehensgeber wegen seiner Rückzahlungsforderung auf die Nachrangigkeit des § 39 Abs. 1 Nr.5 InsO verwiesen ist.
4) Dem Kläger ist zuzugeben, dass dies für einen Anspruch aus einer Patronatserklärung nicht in gleicher Weise gilt. Hätten die Beklagten mit ihrer Zahlung zugleich die Entstehung eines gegen sie gerichteten Anfechtungsanspruchs gem. § 135 Abs. 1 Nr.2 InsO verhindert und einen gegen sie gerichteten Anspruch der Schuldnerin aus der internen harten Patronatserklärung vom Mai 2013 erfüllt, würden sie sich auf Kosten der übrigen Gläubiger besserstellen, da sie mit einer Zahlung zwei bestehende (bzw. zukünftig bestehende) Ansprüche gegen sich zum Erlöschen gebracht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.2013, IX ZR 229/12, Rn.18).
Wie der Senat hingewiesen hat (vgl. Hinweis vom 28.5.2018, Bl.441/442), ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagten mit der erneuten Auszahlung am 16.12.2013 zugleich einen Anspruch der Schuldnerin aus der Patronatserklärung erfüllt hätten. Denn der streitgegenständliche Darlehensvertrag wurde bereits im Jahr 2010 geschlossen, während die Patronatserklärungen der Beklagten erst im Mai 2013 abgegeben wurden. Wie der Kläger zu Recht darlegt, ergibt sich aus der Patronatserklärung unmittelbar kein Anspruch auf Auszahlung, sondern lediglich auf Abschluss eines entsprechenden Rechtsgeschäfts wie eines Darlehensvertrags, eines Schenkungsvertrags oder eines anderen schuldrechtlichen Vertrags, aufgrund dessen der Schuldnerin Vermögenswerte vorübergehend oder endgültig zugeführt würden. Hätte die Zuführung nur vorübergehend sein sollen, würden sich entsprechende Rückforderungsansprüche des Erklärenden ergeben, auf die sich der üblicherweise mit der Patronatserklärung verbundene vertragliche Rangrücktritt bezieht.
Im Streitfall ist es jedoch zur Ausfüllung der zunächst nicht konkretisierten Patronatsverpflichtung nicht gekommen. Zum einen behauptet der Kläger selbst nicht, dass es über den streitgegenständlichen Darlehensvertrag hinaus zum Abschluss weiterer Darlehensverträge gekommen wäre. Zum anderen bestand unter Zugrundelegung des beiderseitigen Vortrags der Parteien auch kein Bedarf für den Abschluss eines weiteren Darlehensvertrags, um die weitere Auszahlung von 4,5 Mio. € am 16.12.2013 herbeizuführen. Da ein Anspruch auf Auszahlung aus einem lang vor Abgabe der Patronatserklärung geschlossenen Darlehensvertrag noch (unstreitig) bestand (s.o.), war es nicht erforderlich, in Erfüllung der Patronatserklärung einen weiteren Darlehensvertrag abzuschließen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien genügte der aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag zur Verfügung gestellte Betrag von 4,5 Mio. €, um die Schuldnerin in die Lage zu versetzen, die ausgeurteilte Forderung der … zu begleichen.
5) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Finanzierungszusage, welche die Beklagten am 30.11.2011 gegenüber der Schuldnerin für die Jahre 2012 und 2013 abgegeben hatte (Anl. K 24). Diese bezieht sich erkennbar auf jeweils am Jahresende verbleibende Fehlbeträge, so dass hieraus am 16.12.2013, als im Vermögen der Schuldnerin noch ein Darlehensauszahlungsanspruch in Höhe von mindestens 4,5 Mio. € vorhanden war, noch kein Anspruch abgeleitet werden konnte.
6) Wie in den Vorjahren wandelten die Beklagten am Jahresende 2013 ihren Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 5,5 Mio. € in Eigenkapital um (Anl. K 53) und erfüllten damit die Finanzierungszusage vom 30.11.2011. Aus diesem Vorgang wird ebenfalls deutlich, dass die Auszahlung vom 16.12.2013 nicht aus der Inanspruchnahme aus der Patronatserklärung resultierte, da in diesem Fall wegen des vertraglich vereinbarten Nachrangs der Darlehensrückzahlungsanspruch ohnehin nicht zu passivieren gewesen wäre, es einer Beseitigung durch Umwandlung in Eigenkapital mithin nicht bedurft hätte.
7) Weitere Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagten, auf welche die Zahlung vom 16.12.2013 in Höhe von 4,5 Mio. € angerechnet werden könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger insoweit auf die Haftung des Beklagten zu 3) nach §§ 160, 161 HGB insbesondere für die Forderung der … abhebt, die mit diesem Betrag nach dem Vortrag des Klägers getilgt werden sollte, handelt es sich schon nicht um einen Anspruch der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten zu 3). Durch die Zurverfügungstellung der 4,5 Mio. € befreite sich der Beklagte zu 3) auch nicht unmittelbar von dieser Haftung; im Übrigen handelte es sich bei der Forderung der … nicht um die Forderung eines Darlehensgebers, sondern um Forderungen aus dem zwischen der Schuldnerin und der … geschlossenen Druckvertrag, so dass im Unterschied zu dem vom BGH unter dem Az. IX ZR 229/12 entschiedenen Fall durch die Auszahlung am 16.12.2013 auch nicht zugleich ein Anfechtungsanspruch gem. § 135 Abs. 2 InsO entstand. Die §§ 44a, 39 Abs. 1 Nr.5, 135 InsO erfassen nicht jede Art von Forderung, sondern lediglich Forderungen, die Kreditierungsfunktion haben (MüKo/Bitter, 3. Aufl. 2013, InsO § 44a Rn.13 m.w.N.).
c) Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur beschränkten Anfechtbarkeit von Zahlungen in einem kontokorrentähnlichen Verhältnis nicht, dass vorliegend eine Gläubigerbenachteiligung zu bejahen wäre oder dass die Entscheidung des BGH vom 25.1.2018 zu der bisherigen Rechtsprechung in Widerspruch stünde.
1) Wie sich aus der Entscheidung des BGH vom 4.7.2013, IX ZR 229/12, Rn.32 31, 32ff., ergibt, setzt die Kontokorrentrechtsprechung des BGH erst an, wenn eine nachträgliche Beseitigung der eingetretenen Gläubigerbenachteiligung ausscheidet. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach den Grundsätzen eines Kontokorrents die Rückforderung auf den höchsten zurückgeführten Darlehensstand beschränkt ist, stellt sich daher nicht, wenn bereits davon auszugehen ist, dass die zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung nachträglich beseitigt worden ist. Hierzu hat der BGH in der Entscheidung vom 25.1.2018, IX ZR 299/16 maßgebliche Grundsätze aufgestellt, nach denen im Streitfall von einer Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung auszugehen ist (s.o.). Im Urteil vom 4.7.2013, IX ZR 229/12 hatte der BGH zur nachträglichen Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung weitere Feststellungen verlangt, ohne im Einzelnen festzulegen, wann eine solche angenommen werden kann. Die dort in Rn.31 angesprochene „Zweckbestimmung“ der Rückführung hat er mit dem Urteil vom 25.1.2018, IX ZR 299/16 dahingehend konkretisiert, dass es nicht auf die subjektive Vorstellung des Anfechtungsgegners, sondern allein auf die tatsächliche Wiederherstellung der vor der angefochtenen Handlung bestehenden Vermögenslage ankäme (Rn.12 ff.).
2) Die Entscheidung des BGH vom 7.3.2013, IX ZR 7/12 betraf den Fall, in dem insgesamt 11 Darlehen nacheinander an die Schuldnerin zu dem Zweck der rechtzeitigen Bezahlung von monatlich fälligen Sozialversicherungsbeiträgen gewährt wurden, wobei die Auszahlung des Folgedarlehens stets erst erfolgte, nachdem das vorherige Darlehen zurückgezahlt worden war. Die Frage einer Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung stellte sich dort deshalb nicht, weil am Ende alle Darlehen zurückgeführt waren, ohne dass es zu einer erneuten Auszahlung kam (= Unterschied zum vorliegenden Fall). Es ging daher nur um die Frage, ob die Summe aller Rückzahlungen anfechtbar sei oder nach den Grundsätzen des Kontokorrents die Anfechtbarkeit auf eine bestimmte Summe zu beschränken sei. Hierzu führt der BGH aus: „Bankguthaben oder Zahlungsmittel sind der Masse vielmehr im Umfang des höchsten zurückgeführten Darlehensstandes entzogen worden, was dem von der Beklagten übernommenen Insolvenzrisiko entspricht.“ (Rn.26). Zuvor betont der BGH das Gebot, den wirtschaftlichen Vorgang vollständig und richtig zu erfassen; eine sinnwidrige Zerlegung in voneinander unabhängige Einzeldarlehen dürfe nicht dazu führen, dass der Masse mehr zurückgewährt werde, als die Schuldnerin jemals gehabt hatte (Rn.17). Das Gebot, den wirtschaftlichen Vorgang vollständig und richtig zu erfassen, beschränkt sich jedoch nicht auf Fälle des Kontokorrents. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die Beklagten durch die Aus- und Rückzahlungen insgesamt ein Insolvenzrisiko in Höhe von 16 Mio. € übernommen hatten. Zu keinem Zeitpunkt war ein höherer Darlehensstand gegeben. Am 12.10.2012 war mit der letzten Teilauszahlung in Höhe von 1,9 Mio. € ein Darlehensstand von 16 Mio. € erreicht. Zu den weiteren Auszahlungen am 15.2., 15.5. und 15.7.2013 in Höhe von insgesamt 4,5 Mio. € kam es erst, nachdem am 7.11. und 23.11.20123 insgesamt 5,5 Mio. € zurückgezahlt worden waren (= Darlehensstand 15 Mio. €). Zur erneuten Auszahlung am 16.12.2013 in Höhe von 4,5 Mio. € kam es erst, nachdem die streitgegenständliche Rückzahlung von 3,5 Mio. € erfolgt war (= Darlehensstand 16 Mio. €; vgl. Tabelle S.18 Berufungsbegründung vom 12.10.2017).
Würde man dem Anfechtungsanspruch des Klägers stattgeben, würden die Beklagten allein aus diesem Darlehensverhältnis – weitere finanzielle Transaktionen zwischen den Beteiligten sind ebenso wie Ansprüche aus §§ 160, 161 HGB oder die im Parallelverfahren (LG München I 34 O 19930/17) verfolgten Schadenersatzansprüche aus Verletzung der Verpflichtungen aus den Patronatserklärungen nicht Streitgegenstand – in Höhe von insgesamt 19,5 Mio. € insolvenzrechtlich haften, obwohl sie zu keinem Zeitpunkt mehr als 16 Mio. € zur Verfügung stellten bzw. zur Verfügung stellen wollten. Die Gläubiger könnten dann – bei isolierter Betrachtung des Darlehensverhältnisses – auf eine Haftungsmasse von insgesamt 19,5 Mio. € zugreifen, obwohl die Schuldnerin nie mehr als 16 Mio. € gleichzeitig von den Beklagten zur Verfügung gestellt bekommen hatte. Dies würde dem Gebot, den wirtschaftlichen Vorgang vollständig und richtig zu erfassen, widersprechen.
3) Der Beschluss des BGH vom 16.1.2014, IX ZR 116/13, betraf zwei Einzelkredite. Dort wurde der zweite Kredit erst gewährt, nachdem der erste zurückgezahlt worden war. Außerdem wurde der zweite Kredit zurückgezahlt, so dass sich nicht die Frage stellte, ob eine durch die erste Rückzahlung eingetretene Gläubigerbenachteiligung durch die erneute Kreditgewährung beseitigt worden war, sondern nur zu beantworten war, ob beide Rückzahlungen oder nach den Grundsätzen des Kontokorrents nur die Rückzahlung des höheren Darlehens anfechtbar war. Eine solche Frage stellt sich hier jedoch nicht, weil es darum geht, ob durch die nach der streitgegenständlichen Darlehensrückzahlung erfolgte Neuausreichung von 4,5 Mio. €, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr zurückgezahlt wurde, die Gläubigerbenachteiligung nachträglich beseitigt wurde.
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rangrücktrittserklärung. Selbst wenn die Beteiligten davon ausgegangen sein sollten, dass die Auszahlungen nach dem 12.10.2012 (= Erreichung des Darlehensstands von 16 Mio. €) zumindest auch aufgrund der Patronatserklärung erfolgten, veranlasst dies keine abweichende Beurteilung. Denn unabhängig von der Frage, ob die Beklagten aufgrund der Rangrücktrittserklärung möglicherweise nicht berechtigt gewesen waren, die angefochtene Rückzahlung anzunehmen und mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch zu verrechnen, wurde die vor der angefochtenen Rechtshandlung bestehende Vermögenslage durch erneute Auszahlung jedenfalls wiederhergestellt. Indem die Beklagten erneut ein den erhaltenen Betrag übersteigendes Darlehen gewährten, wurde der Vermögensabfluss in jedem Fall wieder rückgängig gemacht.
e) Soweit der Kläger auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 4.7.2013, IX ZR 229/12 verwiesen hat, aus der sich ergebe, dass der darlehensgebende Gesellschafter sich nicht zugleich von einem (zukünftigen) Anfechtungsanspruch nach § 135 Abs. 1 Nr.2 InsO und einer Inanspruchnahme aus einer für ein Drittdarlehen gewährten Sicherheit oder Bürgschaft befreien könne (BGH, aaO, Rn.18), sieht der Senat keine Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf den Streitfall. Zum einen bewirkte der Gesellschafter im vom BGH entschiedenen Fall mit ein und derselben Handlung (= Zahlung auf das im Soll befindliche, von ihm besicherte Konto) zugleich die Verhinderung des gegen ihn gerichteten insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs als auch die Befriedigung des durch ihn gesicherten Drittdarlehens. Im Streitfall dagegen führten die Beklagten mit der erneuten Auszahlung des Darlehens an die Schuldnerin lediglich deren Vermögen wieder Geld zu, ohne zugleich einen Anspruch eines Dritten zu befriedigen. Zum anderen handelte es sich auch nach dem Vorbringen der Kläger bei der Forderung der … GmbH, die nach ihren Angaben mit den erneut gewährten Darlehensmitteln befriedigt werden sollte, nicht um eine Darlehensforderung. Maßgeblich erscheint daher allein, dass die Masse durch die Auszahlung von 4,5 Mio. € am 16.12.2013 sich exakt in demselben Zustand befand, wie vor der Rückzahlung der streitgegenständlichen 3,5 Mio. €. Ob die Schuldnerin insolvenzrechtlich berechtigt war, mit dem zugeführten Geld – wie vom Kläger behauptet – allein den Gläubiger … GmbH zu befriedigen, ist eine hier nicht zu entscheidende Frage, die an der zunächst wieder beseitigten Gläubigerbenachteiligung jedenfalls nichts ändert. Im Moment der Wiederauszahlung stand allen Gläubigern das Vermögen der Schuldnerin in gleicher Weise zur Verfügung, so dass es auf die spätere Verwendung des Geldes nicht ankommt.
IV.
Nebenentscheidungen
1. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO
2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung einen Einzelfall betrifft und unter Anwendung und Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgte. Der vom Kläger behauptete Widerspruch von BGH-Entscheidungen untereinander besteht nicht (vgl. oben III. 3. d.). Eine Entscheidung des BGH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.