Aktenzeichen 8 U 7/18
Leitsatz
Bei den gesetzlich geforderten Angaben im Kreditvertrag zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist entscheidend, dass der Kunde anhand der Angaben zu den unter Beachtung der Vorgaben des § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. maximal fälligen Beträge eine genaue Abschätzung der ihn treffenden maximalen Kosten vornehmen kann. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
8 U 7/18 2018-03-28 Hinweisbeschluss OLGBAMBERG OLG Bamberg
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 11.12.2017, Az.: 43 O 69/17, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das in Ziffer I. bezeichnete Endurteil des Landgerichts Bayreuth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.553,18 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 11.12.2017, Az.: 43 O 69/17, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung der Zurückweisungsentscheidung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 28.03.2018 Bezug genommen.
Der Senat hält auch angesichts der im Schriftsatz des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2018 hiergegen erhobenen Einwendung an seiner dargelegten Auffassung fest.
Der streitgegenständliche Kreditvertrag enthält auf Seite 2 unter dem Stichwort „Vorzeitige Rückzahlung“ die gesetzlich geforderten Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und auch zur Methodik. Mit den erteilten Informationen ist deutlich gemacht, dass nach den von der Rechtsprechung für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet wird und welche wesentlichen Parameter hierbei Berücksichtigung finden können und werden. Die Darstellung und Erläuterung komplexer finanzmathematischer Formeln selbst, die derzeit die Anerkennung der Rechtsprechung finden, der Prozessbevollmächtigte des Klägers nennt hierzu die sog. Aktiv-Aktiv-Methode und die sog. Aktiv-Passiv-Methode, hat für den Verbraucher keinen Mehrwert. Auch ist nicht vorgegeben, dass der Darlehensgeber sich auf eine aktuell verwendete Methode der Berechnung festlegt mit dem Risiko, dass diese Methode später, beispielsweise weil sich die Methodik fortentwickelt und, z.B. durch Einbeziehung weiterer Parameter, noch genauer und ausgewogener wird, nicht mehr die Anerkennung der Rechtsprechung finden wird. Entscheidend ist, dass der Kunde, wie auch vorliegend, anhand der Angaben zu den unter Beachtung der Vorgaben des § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. maximal fälligen Beträge eine genaue Abschätzung der ihn treffenden maximalen Kosten vornehmen kann (so auch: LG Köln, Urteil vom 10.10.2017, Az. 21 O 23/17, Rn. 56; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, Az. 5 O 87/17; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, Az. 12 O 256/16; Rn. 31; LG Heilbronn, Urteile vom 24.01.2018, Az. 6 O 311/17 und vom 8 U 7/18 – Seite 3 – 30.01.2018, Az. 6 O 358/17 Rn. 56; a.A.: LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Az. 4 O 150/16). Das war dem Kläger aus den ihm im Kreditvertrag erteilten Angaben möglich.
Außerdem bleibt es dabei, dass die Folge (unterstellt) unzureichender Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Ausschluss eines solchen Anspruchs ist (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F.). Dann aber sind die Angaben für den Vertrag auch in keiner Weise mehr bedeutsam i.S.d. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. (entspricht Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB n.F.).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf § 708 Nr. 10 ZPO.