Aktenzeichen 27 U 4744/18
Leitsatz
Verfahrensgang
034 O 2413/17 2018-11-26 LGAUGSBURG LG Augsburg
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.11.2018, Az. 034 O 2413/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.
Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt.
Zu den Einwendungen der Berufungsbegründung vom 28.2.2019 ist Folgendes zu bemerken:
Gründe
1. Das Landgericht hat die Annahme eines Dienstvertrages eingehend und lebensnah begründet. Hierzu wurde sowohl die erfolgte Beweisaufnahme zur tatsächlichen Vertragsdurchführung (Zeuge S., vgl. S. 6 im Ersturteil) als auch die vorliegende Vertragsurkunde (insb. Anlage K 1) ausgewertet.
a) Mit der Beweiswürdigung der Angaben des Zeugen S. befasst sich die Berufung überhaupt nicht.
b) Die Ausführungen des Erstgerichts zur Vertragsurkunde lassen keinen Rechtsfehler des Erstgerichts erkennen. Im Gegenteil. Die gesamten Formulierungen des beklagtenseits unterzeichneten Vertrages sprechen für eine (bloße) Dienstleistung des Klägers und keinen „fest geschuldeten Gesamterfolg“ des Projektes. Beispielhaft und über weite Strecken wiederholend ist auf folgende Vertragsformulierungen hinzuweisen:
– Vertragspartner/Briefkopf „Dr. H. Beratung und Planung für Automation.“
– „Projekt: Planung und Beratung Machbarkeit Panel Modul Automatisierung.“
– „… bieten wir Ihnen unsere Mitwirkung bei der Konzeption, Planung und Produktion ….“
– „… mit den möglichen Teilschritten Planung und Beratung Logistik, Lösungskonzept, … als unabhängige Beratungs- und Planungsleistung … an.“
Auch die angebotene und beklagtenseits angenommene Vergütungsregelung spricht für einen Dienstvertrag. Die Parteien formulierten wie folgt:
„Pos. 100 Dienstleistung Beratung und Planung für Automation – Stundensätze ….“
2. Der Hinweis der Berufung, dass der Beklagte geglaubt habe, einen Vertrag mit der Dr. H. Montage- und P1. GmbH zu haben (so die Berufungsbegründung auf S. 4), geht in mehrfacher Hinsicht ins Leere.
Zum einen würde dies den schriftlich fixierten Vertragsinhalt und die Vertragspflichten nicht ändern.
Zum anderen ist die Vertragsurkunde gemäß Anlage K 1 eindeutig. Sowohl im Briefkopf als auch in der Fußzeile ist kein Hinweis auf die eigenständige Montage- und Produktionssyteme GmbH enthalten. Im Gegenteil. Das beklagtenseits unterschriebene 27 U 4744/18 – Seite 3 Dokument weist ausdrücklich nur auf die Dr. H. Beratung und Planung für Automation hin. Die entsprechende Differenzierung ergibt sich auch unmittelbar aus dem Internetauftritt des Klägers unter .http://www. .de
„Dr. H. Montage- und Produktionssysteme GmbH – Ihr System lieferant Dr. H. Beratung und Planung für Automation – Ihr Dienstleister.“
3. Soweit die Berufung darauf hinweist, dass der Kläger nicht in die Arbeitsorganisation des Beklagten eingegliedert und auch nicht weisungsgebunden war (S. 4 und 5 der Berufungsbegründung), hilft auch dies nicht weiter. Die entsprechenden Kriterien mögen für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses tauglich sein, sind jedoch kein sicherer Beleg für die Annahme eines Werkvertrages. Hierfür ist der Nachweis eines geschuldeten „Gesamterfolgs“ erforderlich.
Dieser Nachweis kann auf der Grundlage der Beweisaufnahme und der Auswertung der Vertragsurkunde nicht geführt werden.
Das Ersturteil hat vollumfänglich Bestand.
Die Berufung hat unter keinem Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg. Der Senat rät zur Rücknahme der Berufung. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 26. März 2019.