Handels- und Gesellschaftsrecht

Anspruch auf Fehlbetragshaftung

Aktenzeichen  2 HK O 4233/13

Datum:
9.5.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 115784
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB § 243, § 246
BGB § 738 Abs. 1, § 739

 

Leitsatz

Haben die Gesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbart, dass erst noch eine stichtagsbezogene Abschichtungsbilanz erstellt werden soll, ist ein isoliert davon geltend gemachter Anspruch auf Ausgleich eines Fehlbetrages gegenüber einem ausscheidenden Gesellschafter bis zu deren Vorlage noch nicht fällig. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
2. Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, für die GbR Rechtsanwaltskanzlei … zum 31.12.2012 eine Abschichtungsbilanz zu erstellen und an den Beklagten herauszugeben.
3. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufungen vom 13.02.2015 und 31.03.2015 zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 33.105,02 € festgesetzt (Klage 32.105,02 €, Widerklage 1.000,00 €).

Gründe

Die Klage ist – derzeit – unbegründet.
Die Widerklage ist wie tenoriert zulässig und begründet.
Die Kläger schulden dem Beklagten eine Abschichtungsbilanz, wozu sie sich auch im Vermittlungsverfahren verpflichtet haben, und nicht lediglich eine Abfindungsrechnung.
Die Aufstellung des Steuerberaters … vom 25.07.2013 (Anlage K 4 bzw. K 11 i.v.m. Anlage B 3) entspricht nicht den §§ 243 und 246 HGB und stellt keine Abschichtungsbilanz dar, worauf der Beklagte zurecht wiederholt hingewiesen hat. Dies ergibt sich auch aus der Email des Steuerberaters … vom 08.07.2013 (K 11) an die Kläger, wonach Honorarforderungen des Beklagten, welche in den Monaten 1-5/2013 eingegangen sind, in der „Abfindungsrechnung“ nicht berücksichtigt wurden.
Denn entgegen der Ausführungen der Kläger ist der Regelung des § 18 des Sozietätsvertrages nach Ansicht der Kammer gerade nicht zu entnehmen, dass „ausstehende Forderungen außen vor gelassen“ werden. Ein so weitgehender Ausschluss lässt sich auch nicht durch das Argument „Einfachheit“ begründen. Dass im Sozietätsvertrag keine konkreten Regeln aufgestellt wurden, lässt nicht den Umkehrschluss auf Nichtberücksichtigung ausstehender Forderungen zu. Denn in § 18 Ziff. 7. ist von „laufenden“ Mandaten die Rede, nicht jedoch von „beendeten“, aber noch nicht abgerechneten.
Um festzustellen, wie hoch das Gesellschaftsvermögen zum 31.12.2012 war, benötigt der Beklagte daher eine Abschichtungsbilanz, die von den Klägern zu erstellen ist. Für diese Verpflichtung der GbR haften die Kläger als Gesamtschuldner. Nach unbestrittenen Vortrag des Beklagten liegen diesem keine entsprechend umfassenden Informationen vor, um selbst eine Abschichtungsbilanz zu erteilen Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 90, 91 a, 97 ZPO, die vorläufige, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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