Aktenzeichen 12 U 59/15
BGB § 280 Abs. 1, § 286
Leitsatz
1. Ist ein Rechtsanwalt mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt und droht wegen der Möglichkeit der Insolvenz des Schuldners des Mandanten ein Forderungsausfall, trifft den Rechtsanwalt die Verpflichtung, jede Verzögerung einer Forderungstitulierung wie auch einer nachfolgenden Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu vermeiden. Aufgrund der davon umfassten Pflicht zur rechtzeitigen und konsequenten Zwangsvollstreckung aus einem für den Mandanten erstrittenen Titel gegen den Schuldner kann der Rechtsanwalt gehalten sein, die Sicherungsvollstreckung, eine Vorpfändung oder eine Forderungspfändung bei einem Drittschuldner zu betreiben. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Rechtsanwalt hat im Interesse seines Mandanten den sichersten und gefahrlosesten Weg zu ergreifen. Bringt ein solcher Weg sowohl Vorteile als auch Nachteile, so ist der Rechtsanwalt gehalten, den Mandanten hierauf hinzuweisen und dessen Entscheidung abzuwarten; dieser hat die Vor- und Nachteile abzuwägen und zu entscheiden, ob der „sicherste Weg“ oder ein anderer gangbarer Weg, der zwar gefährlicher für den Rechtserfolg ist, aber andere Nachteile vermeidet, eingeschlagen werden soll (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
6 O 3686/14 2014-11-17 Endurteil LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth
Tenor
I. Auf die Berufung des Widerklägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.11.2014 (Az. 6 O 3686/14) abgeändert. Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger 42.275,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 27.04.2011 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.06.2012 (Az. 5 O 471/11) i.V.m. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30.10.2012 (Az. 17 U 173/12) titulierten Ansprüche des Widerklägers gegen die G. F. GmbH. Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger weitere 865,37 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 25.03.2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Widerklägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.11.2014 (Az. 6 O 3686/14) wird zurückgewiesen.
III. Die Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Widerbeklagte kann die Vollstreckung des Widerklägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Widerkläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.275,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Der Widerkläger macht – nach übereinstimmender Erledigterklärung des Klagebegehrens – noch Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung im Zusammenhang mit der Führung eines Anlagehaftungsmandats geltend.
Diese Ansprüche werden darauf gestützt, dass die vom Widerkläger mandatierte Widerbeklagte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (zunächst LG Nürnberg-Fürth 8 O 1760/11, nach Verweisung LG Karlsruhe 5 O 471/11 sowie nachfolgend OLG Karlsruhe 17 U 173/12 – im Folgenden auch als Vorprozess bezeichnet) sowie auch nachfolgend im Rahmen der betriebenen Zwangsvollstreckung durch verschiedene Handlungen bzw. Unterlassungen jeweils eine Verfahrensverzögerung bewirkt hätte, weshalb letztlich die titulierten Ansprüche des Klägers wegen zwischenzeitlicher Zahlungsunfähigkeit und nachfolgender Insolvenz der Schuldnerin nicht mehr zu realisieren gewesen seien. In diesem Verfahren hatte der Widerkläger (seinerzeitiger Kläger) gegen die G. F. GmbH Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von stillen Beteiligungen und Genussrechten an dieser Gesellschaft geltend gemacht; er war hierbei von der Widerbeklagten vertreten worden.
Hinsichtlich des Sachverhalts und des jeweiligen Sachvorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Der Senat hat folgende ergänzenden Feststellungen getroffen:
Die Widerbeklagte ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten in Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; sie betreibt eine u.a. auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Auf ihrer Internet-Homepage (http://www..xy.com/) wirbt sie insbesondere mit von ihr erstrittenen Entscheidungen. Die Widerbeklagte vertrat seinerzeit etliche Mandanten in Schadensersatzverfahren gegen die G. F. GmbH. Auf ihrer Internet-Homepage veröffentlichte sie u.a.
– am 12.01.2011 einen Artikel, wonach die G. F. Genussrechtsbeteiligungen mutmaßlich vor dem Aus stünden (siehe http://www.xy.com),
– am 25.08.2011 einen Artikel, wonach das Landgericht Karlsruhe die G. F. GmbH in einem Verfahren zur Rückzahlung der vollständigen Beteiligungssumme an den Anleger verurteilt habe und Vergleichsgespräche für sämtliche der mehreren Dutzend Mandanten der Widerbeklagten von der G. F. GmbH abgebrochen worden seien (siehe http://www.xy.com),
– am 26.10.2011 einen Artikel, wonach die vorläufige Vollstreckung eines Anlegers gegen die G. F. GmbH erfolgreich gewesen sei (siehe http://www.xy.com),
– am 15.12.2011 einen Artikel, wonach die G. F. GmbH erneut zum Schadensersatz verurteilt worden sei (siehe http:// www.xy.com)
– am 01.04.2012 einen Artikel, wonach ein drittes positives Urteil für die Anleger gegen die G. F. GmbH ergangen sei (siehe http://www.xy.com ),
– am 08.11.2012 einen Artikel, wonach das OLG Karlsruhe in vier Berufungsverfahren die G. F. GmbH jeweils verurteilt habe (siehe http://www.xy.com )
– und am 15.07.2013 einen Artikel, wonach die Widerbeklagte eine Vielzahl geschädigter Kapitalanleger der G. F. GmbH vertreten und in insgesamt 112 Gerichtsverfahren mit einer Gesamtforderungssumme für alle Klagen von mehr als 2,4 Mio. EUR jeweils obsiegt hätte (siehe http://www.xy.com)
Im Februar 2012 und im Mai 2012 (und damit kurze Zeit vor Erlass des vorläufig vollstreckbaren Endurteils des Landgerichts Karlsruhe im Verfahren des Widerklägers gegen die G. F. GmbH) konnten weitere Mandanten der Widerbeklagten (M. P. sowie U. und M. K.) aus zu ihren Gunsten ergangenen Urteilen in ähnlicher Höhe jeweils noch erfolgreich die Zwangsvollstreckung gegen die G. F. GmbH betreiben. Im Rahmen der insoweit betriebenen Zwangsvollstreckung hatte die G. F. GmbH jeweils Sicherheiten in Form von Bürgschaften der Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen gestellt, aus denen sich die Gläubiger (M. P. sowie U. und M. K.) befriedigen konnten.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in der vorliegenden Sache nach informatorischer Anhörung des Gesellschafters der Klägerin, Rechtsanwalt B., mit Endurteil vom 17.11.2014 die Klage abgewiesen. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 15.12.2014 zugestellte Endurteil richtet sich die am 13.01.2015 beim Oberlandesgericht eingegangene und mit am 10.02.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Widerklägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Widerklagebegehren vollumfänglich weiter verfolgt.
Der Widerkläger und Berufungskläger beantragt,
1.Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 17.11.2014, Az. 6 O 3686/14, wird aufgehoben.
2.Die Klägerin und Widerbeklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 42.275,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 27.04.2011 zu bezahlen.
hilfsweise:
Die Klägerin und Widerbeklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 42.275,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 27.04.2011 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Widerklägers gegen die G. F. GmbH aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30.10.2012, Az. 17 U 173/12.
ganz hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagte dem Widerkläger aus dem Führen des Mandats des Widerklägers gegen die G. F. GmbH und wegen des Nichtvollstreckens des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 26.06.2012, Az. 5 O 471/11, zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist.
ganz ganz hilfsweise:
Die Widerbeklagte wird im Wege des Grundurteils verurteilt und die Sache im Übrigen an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
3. Die Klägerin und Widerbeklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger weitere 865,37 EUR (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 25.03.2014 zu bezahlen.
Die Widerbeklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
Die Berufung wird einschließlich der Hilfsanträge zurückgewiesen.
hilfsweise:
Die Revision wird zugelassen.
In der Berufungsinstanz haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Im Übrigen wird hinsichtlich des beiderseitigen Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung des Widerklägers ist im Wesentlichen begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
I.
Die Berufung hat keine konkreten Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist deshalb von dem im angefochtenen Urteil dargelegten Sachverhalt auszugehen.
II.
Die Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz ist zulässig. Insbesondere besitzt die Widerbeklagte als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, und ist in diesem Rahmen im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig (BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341).
III.
Die Widerklage ist auch im Wesentlichen begründet. Dem Widerkläger steht gegen die Widerbeklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 42.275,00 EUR nebst Zinsen zu.
1. Den Rechtsanwalt trifft im Prozess seines Mandanten eine Prozessförderungspflicht (vgl. § 282 ZPO). Diese Pflicht bedingt, dass der Rechtsanwalt alle für einen Prozesserfolg notwendigen Maßnahmen rechtzeitig trifft (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. § 280 Rn. 71). Hierbei hat der Rechtsanwalt im Interesse seines Mandanten den sichersten und gefahrlosesten Weg zu ergreifen (Vill in: Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 636 m.w.N.).
Ist ein Vollstreckungstitel ergangen, so hat der insoweit beauftragte Rechtsanwalt die Verpflichtung, den Titel zeitgerecht zu vollstrecken und die Zwangsvollstreckung zügig zu betreiben; unterlässt er dies, so muss der Rechtsanwalt bei Erfolglosigkeit späterer Vollstreckungsversuche beweisen, dass bei rechtzeitigem Vorgehen die Zwangsvollstreckung ebenfalls erfolglos gewesen wäre (BGH, Urteil vom 05.11.1992 – IX ZR 12/92, NJW 1993, 734; Urteil vom 21.09.1995 – IX ZR 228/94, NJW 1996, 48; OLG Köln NJW-RR 1986, 222, 223; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 4. Aufl. § 20 Rn. 35, § 28 Rn. 162; Vill in: Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl. Rn. 774).
Insbesondere muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die Möglichkeit beraten, im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil gemäß § 720a ZPO ohne Sicherheitsleistung eine Sicherungsvollstreckung zu betreiben. Ist dem Rechtsanwalt bekannt, dass die finanziellen Verhältnisse des Schuldners angespannt sind, so muss er seinen Mandanten darüber belehren, dass die Sicherungsvollstreckung das Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit aufweist; ist konkret ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu befürchten, so hat der Rechtsanwalt zudem auf die Anfechtbarkeit von Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 129ff. InsO hinzuweisen (BGH, Urteil vom 06.07.2000 – IX ZR 198/99, NJW 2001, 673; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 4. Aufl. § 28 Rn. 162; Vill in: Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl. Rn. 626, 774).
Dem Rechtsanwalt muss zudem bekannt sein, dass eine Kontenpfändung oftmals die vielversprechendste Vollstreckungsmöglichkeit bietet, vor allem durch Pfändung einer eingeräumten Kreditlinie (BGH, Urteil vom 29.03.2001 – IX ZR 34/00, BGHZ 147, 193) oder durch Verdachtspfändung bei (höchstens) drei am Wohnort des Schuldners ansässigen Kreditinstituten (BGH, Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 4. Aufl. § 28 Rn. 165). Auch über die Möglichkeit einer Vorpfändung gemäß § 845 ZPO ist ggf. zu belehren (Vill in: Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl. Rn. 779).
Der Gläubiger (hier: der Widerkläger) trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer anwaltlichen Pflichtverletzung, der Entstehung eines Schadens und des Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden (BGH, Urteil vom 16.06.2005 – IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, Rn. 20 m.w.N.). Der Schuldner (hier: die Widerbeklagte) ist dagegen beweispflichtig dafür, eine anwaltliche Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. § 280 Rn. 34).
Der Gläubiger (Widerkläger) hat hierbei grundsätzlich gemäß § 286 ZPO den Vollbeweis einer anwaltlichen Pflichtverletzung zu führen, wobei die Widerbeklagte indes eine sekundäre Darlegungslast treffen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. § 280 Rn. 36). In Betracht kommen zudem Beweiserleichterungen (Palandt/Grüneberg a.a.O. Rn. 37).
2. Im Streitfall standen die Möglichkeit einer Insolvenz der Gegnerin im Vorprozess (hier: der G. F. GmbH) und ein deshalb drohender Forderungsausfall im Raum und waren dem mandatierten Rechtsanwalt (der Widerbeklagten) bekannt. Die Widerbeklagte hatte schon am 12.01.2011 – und damit bereits ein halbes Jahr vor Mandatierung durch den Widerkläger (vgl. Anlage K1) – in einem Artikel auf ihrer Internet-Homepage darauf hingewiesen, dass „G. F. G. vor dem Aus“ stünden, „starke Verluste“ erzielt worden seien und „die Gefahr einer Insolvenz droht“. Die Widerbeklagte traf deshalb die Verpflichtung, zur Vermeidung eines Forderungsausfalls jede Verzögerung einer Forderungstitulierung wie auch einer nachfolgenden Zwangsvollstreckung gegen die G. F. GmbH zu vermeiden.
3. Die Widerbeklagte hat ihre Pflicht zur rechtzeitigen und konsequenten Zwangsvollstreckung aus dem für den Widerkläger erstrittenen vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.06.2012 verletzt, indem sie weder eine Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) noch eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) noch eine Forderungspfändung (§§ 829, 835 ZPO) bei der Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen für ihren Mandanten, den Widerkläger, als Gläubiger der G. F. GmbH durchgeführt hat.
a) Mit am 26.06.2012 verkündeten, gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Anlage K4 = B4) wurde die G. F. GmbH zur Zahlung von 42.275,00 EUR nebst Zinsen an den Widerkläger Zug um Zug gegen Abtretung von dessen Beteiligungen verurteilt sowie der Annahmeverzug hinsichtlich der Zug-um-Zug-Leistung festgestellt.
Dieses Urteil wurde der Widerbeklagten am 27.06.2012 zugestellt (Anlage K21). Am gleichen Tage beantragte diese die Erteilung einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung (Anlagen K6, K21), forderte beim Widerkläger Sicherheitsleistung (in Form einer Prozessbürgschaft) an (Anlage K22) und forderte die G. F. GmbH zur Zahlung auf (Anlage K23).
Die vollstreckbare Urteilsausfertigung wurde am 09.07.2012 erteilt (Anlagen K5, K25) und ging am 11.07.2012 bei der Widerbeklagten ein (Anlage K25). Ebenfalls am 09.07.2012 stellte der Widerkläger Sicherheit in Form einer Prozessbürgschaft (Anlage K24) und übermittelte diese der Widerbeklagten.
Unter dem 11.07.2012 übermittelte die Widerbeklagte an das Amtsgericht Karlsruhe, Verteilerstelle für Gerichtsvollzieher-Aufträge, Zwangsvollstreckungsauftrag und Pfändungsauftrag, beantragte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und stellte Haftantrag (Anlage K7 = K26). Am 13.07.2012 vermittelte die Gerichtsvollzieher-Geschäftsstelle den Zwangsvollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin E. (Anlage K27); diese führte am 10.08.2012 einen erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch durch (Anlage K27) und teilte dies am 26.08.2012 der Widerbeklagten mit (Anlage K27). Unter dem 26.08.2012 beraumte die Gerichtsvollzieherin E. einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Geschäftsführer der G. F. GmbH auf 26.09.2012 an (Anlagen K27, K28). In diesem Termin erschien der Geschäftsführer der G. F. GmbH nicht (Anlage K29), worüber die Widerbeklagte unter dem 07.11.2012 informiert wurde (Anlage K29).
Die Gerichtsvollzieherin E. übersandte die Vollstreckungsakte mit dem Haftbefehlsantrag der Widerbeklagten am 07.11.2012 dem zuständigen Amtsgericht Karlsruhe (Anlage K29). Unter dem 11.12.2012 teilte sie der Widerbeklagten mit, das Amtsgericht Karlsruhe habe im Hinblick auf einen Geschäftsführerwechsel bei der G. F. GmbH kurz vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf den am 08.11.2012 gestellten Antrag der G. F. GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Erlass eines Haftbefehls abgelehnt (Anlage K30).
b) Das Landgericht hat ausgeführt, der Widerkläger habe nicht substanziiert aufgezeigt, welche gebotenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Widerbeklagte nicht ergriffen hätte (Abschnitt I 2 b gg und hh – Seiten 14-15 – der Urteilsgründe).
Dies rügt die Berufung als rechtsfehlerhaft.
aa) Entgegen der Sichtweise des Landgerichts hat der Widerkläger schon in erster Instanz eine diesbezügliche Pflichtverletzung der Widerbeklagten ausdrücklich gerügt. Bereits in der Klageerwiderung und Widerklage war – wenngleich pauschal – vorgetragen worden, die Widerbeklagte habe keine wirksamen Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt (Schriftsatz vom 17.06.2014, Seite 10 = Bl. 21 d.A. unter 5.3). Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2014 hatte der Widerkläger als Pflichtverletzung der Widerbeklagten gerügt, dass diese nicht auf die Möglichkeit einer Sicherungsvollstreckung hingewiesen habe und es versäumt habe, vorläufige Zahlungsverbote gegen Drittschuldner der G. F. GmbH auszubringen; in diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sparkasse Ettlingen als mögliche Drittschuldnerin der G. F. GmbH aufgrund der von weiteren Mandanten der Widerbeklagten betriebenen Zwangsvollstreckung bereit gewesen sei, sich für die Schuldnerin G. F. GmbH zu verbürgen (Schriftsatz vom 28.08.2016, Seiten 9-10 = Bl. 50-51 d.A. unter 5.3). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Widerkläger weiter explizit vortragen lassen, dass seitens der Widerbeklagten „im Wege der Sicherungsvollstreckung Zahlungsverbote gegenüber potenziellen Drittschuldnern erwirkt hätten werden müssen, so zum Beispiel gegenüber der Sparkasse Ettlingen“ (Protokoll der Sitzung vom 03.11.2014, Seite 3 = Bl. 68 d.A.). Mit Schriftsatz vom 14.11.2014 erfolgten hierzu weitere Ausführungen (Bl. 71ff. d.A.).
Hiermit war ein unterlassenes Vorgehen gegenüber der Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen im Wege der Forderungspfändung, insbesondere im Wege der Sicherungsvollstreckung/Vorpfändung, als anwaltliche Pflichtverletzung ausreichend behauptet.
Einer ausreichenden Substanziierung steht auch nicht – wie das Landgericht meint – entgegen, dass der Widerkläger nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, welche Forderungen die F. G. GmbH gegen die Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen gehabt habe. Diese Frage betrifft nicht die Pflichtverletzung als solche, sondern die Problematik eines hierdurch verursachten Schadens. Eine Bankverbindung der G. F. GmbH bei der Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen war bereits dem im Erkenntnisverfahren des Vorprozesses vorgelegten Zeichnungsschein des Widerklägers vom 05.06.2007 (vgl. Anlage B9) zu entnehmen. Unterlässt es der insoweit beauftragte Rechtsanwalt, den Titel zeitgerecht zu vollstrecken und die Zwangsvollstreckung zügig zu betreiben, so muss er bei Erfolglosigkeit späterer Vollstreckungsversuche beweisen, dass bei rechtzeitigem Vorgehen die Zwangsvollstreckung ebenfalls erfolglos gewesen wäre (siehe oben III 1). Dies bedingt, dass der Widerbeklagten die Darlegungs- und Beweislast oblag, dass auch bei unverzüglichem Vorgehen im Wege der Forderungspfändung (Sicherungsvollstreckung/Vorpfändung) die Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben wäre, weil entsprechendes zu pfändendes Kontoguthaben nicht vorhanden war und die Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen im Falle der Forderungspfändung auch nicht bereit gewesen wäre, sich für die Schuldnerin G. F. GmbH zu verbürgen.
bb) Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zwar den Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.11.2014 als gemäß § 296a ZPO ausgeschlossen bezeichnet (Abschnitt I 2 b hh – Seite 15 – der Urteilsgründe), was gemäß § 531 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch den Senat bindet. Der Ausschluss dieses Vorbringens betrifft indes nicht den vorherigen Vortrag des Widerklägers in den Schriftsätzen vom 17.06.2014 und vom 28.08.2014 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2014; dieser Vortrag ist deshalb zu berücksichtigen. Zudem sind der mit Schriftsatz vom 14.11.2014 erneut vorgelegte Zeichnungsschein (Anlage B9) und die sich hieraus ergebende Tatsache einer seinerzeitigen Bankverbindung der G. F. GmbH bei der Sparkasse Karlsruhe als unstreitiges Vorbringen trotz des insoweit verspäteten Sachvortrags jedenfalls in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2004 – IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138).
cc) Seitens der Widerbeklagten war der Vortrag des Widerklägers in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2014 zwar zu Protokoll bestritten worden (Protokoll der Sitzung vom 03.11.2014, Seite 3 = Bl. 68 d.A.). Das diesbezügliche Bestreiten war indes ungenügend; wie oben (unter B III 3 b aa) dargelegt, hätte der Widerbeklagten vielmehr oblegen, insoweit Beweis zu fehlendem Kontoguthaben anzutreten.
c) Der Widerkläger hatte die Widerbeklagte unstreitig mit seiner umfassenden Vertretung beauftragt; dies beinhaltete insbesondere das Betreiben der Zwangsvollstreckung aus einem erlangten Titel. Die vom Widerkläger erteilte diesbezügliche Vollmacht (Anlage K1) umfasste explizit auch die Zwangsvollstreckung einschließlich der daraus erwachsenden besonderen Verfahren.
Soweit die Widerbeklagte rügt, der Widerkläger habe ihr – bezogen auf eine etwaige Forderungspfändung – keinen konkreten Vollstreckungsauftrag erteilt, ist dies irrelevant. Der allgemeine Auftrag zum Betreiben der Zwangsvollstreckung umfasste insbesondere auch die Vornahme einer Forderungspfändung.
d) Soweit die Widerbeklagte darauf verweist, dass eine Forderungspfändung erhebliche Kosten verursacht hätte und deshalb (wegen der Gefahr der Nichtbeitreibbarkeit dieser Kosten beim Vollstreckungsschuldner) für den Widerkläger auch (potenziell) nachteilig gewesen wäre, gilt im Ergebnis nichts anderes.
Der Rechtsanwalt hat im Interesse seines Mandanten den sichersten und gefahrlosesten Weg zu ergreifen (Vill in: Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 636 m.w.N.). Bringt ein möglicher – selbst der sicherste – Weg sowohl Vorteile als auch Nachteile, so ist der Rechtsanwalt gehalten, den Mandanten hierauf hinzuweisen und dessen Entscheidung abzuwarten; dieser hat die Vor- und Nachteile abzuwägen und zu entscheiden, ob der „sicherste Weg“ oder ein anderer gangbarer Weg, der zwar gefährlicher für den Rechtserfolg ist, aber andere Nachteile vermeidet, eingeschlagen werden soll (Vill in: Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 649 m.w.N.; vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1997 – IX ZR 49/97, NJW 1998, 140).
Die Widerbeklagte trägt nicht vor, den Widerkläger über das Kostenrisiko einer Forderungspfändung aufgeklärt und dessen diesbezügliche Weisung eingeholt zu haben. Sie kann sich deshalb bereits nicht darauf berufen, der Widerkläger hätte im Falle entsprechender Aufklärung von einer Forderungspfändung abgesehen. Vielmehr spricht viel dafür, dass in Anbetracht des relativ geringen zusätzlichen Kostenrisikos einer Forderungspfändung (vgl. VV-GKG Nr. 2111; VV-RVG Nr. 3309; § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG) seitens des Widerklägers die Durchführung dieser Vollstreckungsmaßnahme gewünscht worden wäre. Dies findet darin eine Bestätigung, dass der Widerkläger explizit das Unterlassen einer Forderungspfändung als Pflichtverletzung der Widerbeklagten rügt.
e) Die Widerbeklagte hat Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erst nach Erhalt einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung am 11.07.2012 ergriffen. Bereits nach Erhalt der einfachen Urteilsausfertigung am 27.06.2012 wäre indes eine Sicherungsvollstreckung möglich gewesen; insoweit ist § 720a ZPO Ausnahme von § 751 Abs. 2 ZPO. Die Widerbeklagte hätte zu diesem Zeitpunkt im Wege der Sicherungsvollstreckung gegenüber der Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen als Drittschuldnerin vorgehen können; insoweit wäre eine Sicherungsforderungspfändung gemäß § 720a ZPO möglich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1984 – IX ZR 44/84, BGHZ 93, 71 Rn. 13).
Dass eine Sicherungsvollstreckung bei Vornahme innerhalb gewisser Fristen vor Insolvenzeröffnung nicht insolvenzfest ist (§§ 88, 129ff. InsO), steht einer Pflichtverletzung nicht entgegen. Die Widerbeklagte wusste nicht, ob und ggf. wann ein Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird; die Pflicht, im Interesse ihres Mandanten den sichersten und gefahrlosesten Weg zu ergreifen, hätte geboten, trotz entsprechender Möglichkeit vorsorglich die Sicherungsvollstreckung zu betreiben.
f) Die Widerbeklagte hat zudem eine Vorpfändung gegenüber der Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen als Drittschuldnerin unterlassen.
Der Gläubiger kann schon vor der Pfändung auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels dem Drittschuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung, nicht an den Schuldner zu zahlen (§ 845 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrests (§ 930 ZPO), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird (§ 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch für eine Sicherungspfändung nach § 720a ZPO (BGH, Urteil vom 29.11.1984 – IX ZR 44/84, BGHZ 93, 71 Rn. 13).
g) Die Widerbeklagte hat es zudem nach Erhalt einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung unterlassen, eine Forderungspfändung gemäß §§ 829, 835 ZPO gegenüber der Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen als Drittschuldnerin zu beantragen.
h) Das Landgericht hat – dieser Einwand ist für sämtliche vorgenannte Unterlassungen relevant – ausgeführt, der Widerkläger habe nicht substanziiert dargelegt, dass und welche Forderungen die G. F. GmbH gegen mögliche Drittschuldner, insbesondere gegen die Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen, gehabt habe. Diese Bewertung wird vom Senat nicht geteilt, da die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast bei der Widerbeklagten liegt (siehe oben III 3 b aa).
Die Widerbeklagte rügt in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung zwar eine Verdachtspfändung gegenüber mehreren Kreditinstituten am Ort des Schuldners zulässig sei, der die Zwangsvollstreckung betreibende Rechtsanwalt hierzu indes nicht verpflichtet sei.
Diese Bewertung trifft nicht zu. Die Widerbeklagte wäre selbst auf bloßen Verdacht hin im Hinblick auf mögliche Forderungen der G. F. GmbH gegen die Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen verpflichtet gewesen, diesbezügliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu betreiben. Im Streitfall bestand zudem nicht nur ein entsprechender Verdacht, sondern vielmehr Gewissheit. Die Widerbeklagte musste gewusst haben und hat es auch gewusst, dass die G. F. GmbH Kontoverbindungen bei dieser Bank hatte; dies ergibt sich zum einen aus dem im Vorprozess relevanten Zeichnungsschein für die Geldanlage des Widerklägers (Anlage B9), zum anderen aus dem Umstand, dass weitere Mandanten der Widerbeklagten noch im Februar und im Mai 2012 – und damit kurze Zeit vor Erlass des vorläufig vollstreckbaren Endurteils des Landgerichts Karlsruhe gegen die G. F. GmbH – aus zu ihren Gunsten ergangenen Urteilen in ähnlicher Höhe jeweils noch erfolgreich die Zwangsvollstreckung gegen die G. F. GmbH betreiben konnten und insoweit in der seitens der Widerbeklagten betriebenen Zwangsvollstreckung von der Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen gestellte Sicherheiten zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung verwertet werden konnten. Der entsprechende, im Schriftsatz vom 14.11.2014 enthaltene Sachvortrag des Widerklägers war zwar teilweise gemäß § 296a ZPO ausgeschlossen, indes von der Widerbeklagten nicht bestritten worden und deshalb in der Berufungsinstanz als unstreitig zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich die positive Kenntnis der Widerbeklagten nicht nur vom Bestehen einer aktuellen Bankverbindung der G. F. GmbH bei der Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen, sondern auch von der nahe liegenden Werthaltigkeit derselben.
Die Pflicht, im Interesse seines Mandanten den sichersten und gefahrlosesten Weg zu ergreifen, hätte geboten, die Zwangsvollstreckung gegen die Sparkasse als Drittschuldnerin der G. F. GmbH zu betreiben. Die Angabe bestimmter zu pfändender Forderungen der G. F. GmbH gegen die Sparkasse wäre hierzu nicht einmal erforderlich gewesen; vielmehr hätten sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung gepfändet werden können. In der Rechtsprechung ist sogar anerkannt, dass der Gläubiger auf (allein durch die Ortsnähe begründeten) Verdacht Ansprüche des Schuldners gegen Geldinstitute am Wohnort des Schuldners pfänden darf; eine „Forderungspfändung auf Verdacht“ ist bis zur Grenze einer Ausforschungspfändung wegen des durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Befriedigungsrechts des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung auch nicht rechtsmissbräuchlich (BGH, Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096). Von einer derartigen Ausforschungspfändung kann im Hinblick auf die bekannte Kontoverbindung der G. F. GmbH und deren naheliegender Werthaltigkeit hier keine Rede sein.
4. Durch die Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und konsequenten Zwangsvollstreckung aus dem für den Widerkläger erstrittenen vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.06.2012 seitens der Widerbeklagten ist dem Widerkläger ein Schaden entstanden. Insoweit hat der Widerkläger nach dem Maßstab des § 287 ZPO den entsprechenden Nachweis zu führen, was ihm zur Überzeugung des Senats gelungen ist.
a) Die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt für die Fragen des Schadens wie der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem konkreten Haftungsgrund und der Schadensfolge (BGH, Urteil vom 25.10.2001 – IX ZR 19/99, NJW 2002, 290, Rn. 21; Zöller/Greger, ZPO 31. Aufl. § 287 Rn. 3 m.w.N.; vgl. Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 4. Aufl. § 25 Rn. 4, Rn. 20). Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt (Abschnitt I – Seite 6 – der Urteilsgründe). Die hieraus folgende Verringerung des Beweismaßes bedeutet, dass jedenfalls eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung ausreicht; zugleich erleichtert § 287 ZPO dem Geschädigten auch die Darlegung; die Klage darf daher nicht wegen eines lückenhaften Vortrages zum Schaden abgewiesen werden, solange hierfür greifbare Anhaltspunkte vorhanden sind (BGH, Urteil vom 05.11.1992 – IX ZR 12/92, NJW 1993, 734 Rn. 10 m.w.N.).
Im Rahmen der hierbei zu prüfenden Entscheidung, wie der Rechtsstreit, in dem dem Rechtsanwalt Pflichtverletzungen unterlaufen sind, ohne derartige Pflichtverletzungen ausgegangen wäre, kommt es darauf an, wie dieser Rechtsstreit nach Ansicht des im Regressverfahren befassten Gerichts bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH, Urteil vom 25.10.2001 – IX ZR 19/99, NJW 2002, 290, Rn. 21; Urteil vom 16.06.2005 – IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, Rn. 8f.; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 4. Aufl. § 25 Rn. 25). Die Ungewissheit, ob bei mehreren rechtlich möglichen Verhaltensweisen dieser Vorprozess trotz der anwaltlichen Pflichtverletzung bei allen rechtlich möglichen Verhaltensweisen zum Nachteil des Mandanten hätte ausgehen müssen, geht hierbei allerdings zu Lasten des Rechtsanwalts. Zwar hat grundsätzlich der Mandant den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden und damit auch einen diesbezüglichen Zurechnungszusammenhang darzulegen und zu beweisen. Ausnahmsweise gilt etwas anderes dann, wenn bei pflichtgemäßem Handeln des Rechtsanwalts dem Gericht verschiedene prozessual gleich gangbare Wege offen gestanden hätten. Hier muss nicht der Mandant darlegen und beweisen, dass auf einem dieser Wege der Schaden für ihn vermieden worden wäre. Noch weniger muss er belegen, dass das Gericht des Vorprozesses diesen Weg eingeschlagen hätte. Vielmehr muss der Rechtsanwalt darlegen und beweisen, dass auf allen in Betracht kommenden Wegen der Schaden nicht vermeidbar gewesen wäre. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil er sich auf hypothetische Geschehensabläufe beruft und deren Unaufklärbarkeit auf der von ihm zu vertretenden Pflichtwidrigkeit beruht (BGH, Urteil vom 16.06.2005 – IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, Rn. 20). Auch dies hat das Landgericht zutreffend erkannt (Abschnitt I 2 a – Seite 8 – der Urteilsgründe).
Entsprechend kommt es für die Frage, wann der Rechtsstreit, in dem dem Rechtsanwalt Pflichtverletzungen unterlaufen sind, ohne derartige Pflichtverletzungen entschieden worden wäre, darauf an, wann dieser Rechtsstreit nach Ansicht des im Regressverfahren befassten Gerichts bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre. In gleicher Weise kommt es für die Frage, ob eine Zwangsvollstreckung, in der dem Rechtsanwalt Pflichtverletzungen unterlaufen sind, ohne derartige Pflichtverletzungen zur Befriedigung des Gläubigers geführt hätte, darauf an, wann und in welcher Weise Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Ansicht des im Regressverfahren befassten Gerichts bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts richtigerweise hätten vorgenommen werden müssen und welchen Erfolg diese Maßnahmen gehabt hätten.
Die für die Beantwortung dieser Fragen erforderliche Schätzung gemäß § 287 ZPO darf indes nicht völlig abstrakt erfolgen, muss vielmehr dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. Sie darf nicht mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151; Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267).
b) Ein kausaler Schaden des Widerklägers aufgrund der Pflichtverletzung durch Unterlassen einer rechtzeitigen und konsequenten Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.06.2012 setzt voraus, dass bei sofortiger Zwangsvollstreckung nach Urteilserlass der Widerkläger befriedigt worden wäre. Hiervon ist der Senat überzeugt. Wesentlicher Gesichtspunkt für diese Bewertung ist der Umstand, dass von der Widerbeklagten in zeitlichem Zusammenhang betriebene weitere Zwangsvollstreckungen gegen die G. F. GmbH zu Gunsten anderer Mandanten zu deren Befriedigung führten.
Das vom Widerkläger erstrittene vorläufig vollstreckbare Endurteil des Landgerichts Karlsruhe wurde am 26.06.2012 (Anlage K4 = B4) erlassen und ging am 27.06.2012 bei der Widerbeklagten ein (Anlage K21). Eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils wurde am 09.07.2012 erteilt (Anlagen K5, K25) und ging am 11.07.2012 bei der Widerbeklagten ein (Anlage K25). Die Beantragung einer Forderungspfändung seitens der Widerbeklagten wäre damit spätestens zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen.
Noch im Februar 2012 und im Mai 2012 konnten weitere Mandanten der Widerbeklagten (M. P. sowie U. und M. K.) aus zu ihren Gunsten ergangenen Urteilen in ähnlicher Höhe jeweils noch erfolgreich die Zwangsvollstreckung gegen die G. F. GmbH betreiben. Im Rahmen der insoweit betriebenen Zwangsvollstreckung hatte die G. F. GmbH jeweils Sicherheiten in Form von Bürgschaften der Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen gestellt, aus denen sich die Gläubiger (M. P. sowie U.und M. K.) befriedigen konnten.
Ist ein Vollstreckungstitel ergangen, so hat der insoweit beauftragte Rechtsanwalt die Verpflichtung, den Titel zeitgerecht zu vollstrecken und die Zwangsvollstreckung zügig zu betreiben; unterlässt er dies, so muss der Rechtsanwalt bei Erfolglosigkeit späterer Vollstreckungsversuche beweisen, dass bei rechtzeitigem Vorgehen die Zwangsvollstreckung ebenfalls erfolglos gewesen wäre (BGH, Urteil vom 05.11.1992 – IX ZR 12/92, NJW 1993, 734; Urteil vom 21.09.1995 – IX ZR 228/94, NJW 1996, 48; OLG Köln NJW-RR 1986, 222, 223; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 4. Aufl. § 20 Rn. 35, § 28 Rn. 162; Vill in: Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl. Rn. 774). Nachdem die Widerbeklagte die Zwangsvollstreckung im Wege der Forderungspfändung gegenüber der Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen als Drittschuldnerin unterlassen hat, hat sie darzulegen und zu beweisen, dass bei rechtzeitiger Forderungspfändung die Zwangsvollstreckung ebenfalls erfolglos gewesen wäre. Hierfür hat die Widerbeklagte indes keinen Beweis angetreten. Sie hat sich lediglich darauf berufen, es sei „nahezu ausgeschlossen und in der bisherigen Praxis der Widerbeklagten nicht aufgetreten“, dass eine im Zeichnungsschein einer Kapitalanlagegesellschaft genannte Bankverbindung zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung gegen diese noch aktiv sei und ein Guthaben ausweise. Dieser Vortrag ist indes in Anbetracht der Darlegungs- und Beweislast der Widerbeklagten unzureichend.
c) Der Schaden des Widerklägers liegt in der Differenz seiner jetzigen Vermögenslage zu der hypothetischen Vermögenslage, die bei pflichtgemäßem Verhalten der Widerbeklagten bestehen würde.
Die derzeitige Vermögenslage des Widerklägers ist zwar durch einen Ausfall der titulierten Forderungen gekennzeichnet. Dieser Forderungsausfall ist indes (teilweise) noch nicht endgültig. Nachdem der Widerkläger seine titulierten Forderungen im Insolvenzverfahren der G. F. GmbH zur Tabelle angemeldet hat und in diesem Verfahren eine Quote auch auf einfache Insolvenzforderungen zu erwarten ist, würde sich der Schaden des Widerklägers entsprechend reduzieren.
Die Widerbeklagten haben unter Berufung auf den Bericht im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der G. F. GmbH vom 23.04.2013 (Anlage K34) vorgetragen, es sei mit einer mutmaßlichen Quote von über 80% auf einfache Insolvenzforderungen zu rechnen. Die genaue Höhe dieser Quote steht indes erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens fest.
Im Hinblick darauf kann der Klage – entsprechend dem ersten Hilfsantrag – nur Zug um Zug gegen Abtretung der titulierten Ansprüche des Widerklägers stattgegeben werden. Hinsichtlich der vom Widerkläger primär erstrebten unbedingten Verurteilung der Widerbeklagten ist die Klage hingegen abzuweisen.
d) Entgegen der Ansicht der Widerbeklagten steht die behauptete Anfechtbarkeit einer (bei pflichtgemäßem Verhalten) erfolgreichen Zwangsvollstreckung des Widerklägers dessen Schädigung nicht entgegen. Der entsprechende Einwand, eine derartige Zwangsvollstreckung würde der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter der G. F.GmbH gemäß §§ 129 ff. InsO unterfallen, geht fehl.
aa) Das vom Widerkläger erstrittene vorläufig vollstreckbare Endurteil des Landgerichts Karlsruhe erging am 26.06.2012 (Anlage K4 = B4) und ging am 27.06.2012 bei der Widerbeklagten ein (Anlage K21). Eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils wurde am 09.07.2012 erteilt (Anlagen K5, K25) und ging am 11.07.2012 bei der Widerbeklagten ein (Anlage K25).
Die Beantragung einer Forderungspfändung seitens der Widerbeklagten wäre damit spätestens zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen.
bb) Der Senat geht im Rahmen des Schadensnachweises gemäß § 287 ZPO davon aus, dass auf einen unverzüglich gestellten Pfändungsantrag alsbald vom Vollstreckungsgericht ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden wäre und dieser noch im Juli 2012 der Drittschuldnerin (Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen) zugestellt worden wäre.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. F. GmbH wurde am 08.11.2012 gestellt; das Insolvenzverfahren ist am 03.05.2013 eröffnet worden.
cc) Damit wären zum Zeitpunkt der erfolgreichen Zwangsvollstreckung des Widerklägers die Anfechtungsfristen der §§ 130 – 132 InsO jeweils bereits verstrichen gewesen, so dass eine diesbezügliche Insolvenzanfechtung ohne Erfolg gewesen wäre.
Sachverhalte, die zum Eingreifen der Anfechtungstatbestände der §§ 134 ff. InsO führen würden, sind nicht vorgetragen.
Die Widerbeklagte behauptet, eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung wäre wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Insolvenzschuldnerin gemäß § 133 InsO anfechtbar gewesen. Einen entsprechenden Benachteiligungsvorsatz sieht sie in der – sich aus der Veröffentlichung auf ihrer Homepage vom 12.01.2011 ergebenden – Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der (späteren) Schuldnerin. Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil die Widerbeklagte auf ihrer Homepage zwar ein drohendes wirtschaftliches Aus für die G. F. GmbH, indes nicht deren Zahlungsunfähigkeit behauptet hatte (vgl. oben III 2). In Anbetracht des werbenden Charakters des entsprechenden Homepage-Artikels, der ersichtlich der schnellen Mandantenakquisition dienen sollte und des Zeitraums von fast zwei Jahren zwischen Veröffentlichung dieses Artikels und der Stellung eines Insolvenzantrages vermag der Senat allein aus dem Inhalt der Werbeartikel auf der Homepage der Widerbeklagten nicht auf einen Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 InsO zu schließen; andernfalls wären sämtliche seitens der Widerbeklagten betriebene Zwangsvollstreckungen auch seitens anderer Mandanten von einem derartigen Vorsatz „infiziert“. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass mit der Behauptung, die G. F. GmbH stehe vor dem wirtschaftlichen Aus, lediglich ein – ins Blaue hinein geäußerter – Verdacht geäußert worden war.
Hinzu kommt, dass die Erklärung einer Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter aus vorgenanntem Gesichtspunkt voraussetzen würde, dass der Insolvenzverwalter überhaupt Kenntnis von der Veröffentlichung auf der Homepage der Widerbeklagten vom 12.01.2011 hat und diese Veröffentlichung zumindest als Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bewertet. Eine entsprechende Kenntnis Jahre zurückliegender, im Internet veröffentlichter Artikel erscheint – auch wenn das Internet „nichts vergisst“ – im Streitfall lebensfremd. Die Widerbeklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen der Insolvenzverwalter entsprechende Erkenntnisse haben sollte.
dd) Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.11.2016 pauschal geäußerte, mit Schriftsatz vom 06.12.2016 näher ausgeführte diesbezügliche Einwand ist zudem verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.
5. Die Widerbeklagte hat ihre Pflichtverletzung zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Soweit sie sich darauf beruft, sie habe wegen der gebotenen Gleichbehandlung des Widerklägers mit weiteren, von ihr vertretenen, die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigern wie bei diesen lediglich einen Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle erteilen müssen, greift dieser Einwand nicht durch. Es kann dahinstehen, ob die Widerbeklagte auch gegenüber weiteren Mandanten durch das Unterlassen einer Forderungspfändung ihre anwaltlichen Pflichten verletzt hat. Jedenfalls entschuldigt ein derartiges Unterlassen gegenüber anderen Mandanten nicht eine hierin liegende Pflichtverletzung gegenüber dem Widerkläger.
Auch der Einwand, da nur eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vorgelegen habe, habe die Widerbeklagte eine Forderungspfändung nicht vornehmen können, liegt neben der Sache. Unabhängig von der Möglichkeit einer Sicherungsvollstreckung wäre mit der vorliegenden vollstreckbaren Ausfertigung eine Forderungspfändung möglich gewesen.
6. Auf die Frage, ob der Widerbeklagten weitere Pflichtverletzungen auch im Erkenntnisverfahren des Vorprozesses anzulasten sind und ob auch hierdurch ein kausaler Schaden des Widerklägers verursacht wurde, kommt es damit nicht mehr an.
7. Der Widerkläger kann die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden beanspruchen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. § 286 Rn. 44f. m.w.N.).
Mit Anspruchsschreiben des Widerklägers vom 11.03.2014 (Anlage K8 = B7) wurde der Widerbeklagten eine Zahlungsfrist bis 01.04.2013 gesetzt. Nachdem die Widerbeklagte bereits mit Schreiben vom 12.03.2014 (Anlage K9) das Schadensersatzbegehren des Widerklägers entschieden zurückwies, worin eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung liegt, trat Zahlungsverzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) ein; hierzu war keine Mahnung mehr erforderlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Für das zeitlich nachfolgende Anwaltsschreiben des Widerklägers vom 14.03.2014 (Anlage K12) kann dieser die Erstattung hierfür angefallener Rechtsanwaltskosten beanspruchen.
C.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Klagebegehrens – einer denselben Sachverhalt betreffenden negativen Feststellungsklage – folgt die Kostenentscheidung derjenigen der Widerklage.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfen würde, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Dies ist nicht der Fall.
Die Fortbildung des Rechts erfordert keine höchstrichterliche Entscheidung. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht geboten; widersprüchliche Entscheidungen zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegen nicht vor.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.