Handels- und Gesellschaftsrecht

Auftragserteilung durch bauleitenden Architekten im eigenen Namen

Aktenzeichen  28 U 88/18 Bau

Datum:
13.3.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19495
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 179

 

Leitsatz

Ein ohne rechtsgeschäftliche Vollmacht handelnder bauleitender Architekt, der die Ausführung einer Zusatzleistung gem. Werkstattzeichnung freigibt, beauftragt den Handwerker im eigenen Namen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Bauherr das Handeln des Architekten im Wege der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müsste. (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

28 U 88/18 Bau 2018-02-14 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 04.12.2017, Aktenzeichen 5 O 3639/16 Bau, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe auf Klägerseite im Berufungsverfahren zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.976,05 ? festgesetzt.

Gründe

I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 04.12.2017, Aktenzeichen 5 O 3639/16 Bau, ist gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen; weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
1. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweis des Senats vom 14.02.2018 (Bl. 163/174 d. A.) Bezug genommen.
2. Insbesondere ändern auch die Ausführungen der Berufungsführerin in der Gegenerklärung vom 05.03.2018 (Bl. 175/177 d. A.) nichts an der Auffassung des Senats, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Hinweis des Senats vom 14.02.2018 findet nicht statt. Der stattdessen vorgebrachte Vortrag erschöpft sich erkennbar unbehelflich darin, aus der auf den konkreten Gegebenheiten des streitgegenständlichen Sachverhalts beruhenden Einzelfallentscheidung des Landgerichts provokante verallgemeinernde Thesen abzuleiten.
Der Senat vermag daher lediglich unter Bezugnahme auf die Ausführungen vom 14.02.2018 ergänzend nochmals auf Folgendes hinzuweisen:
Ein Handeln als Vertreterin der Streithelferin wurde von der Beklagten in der Berufungsbegründung selbst nicht mehr behauptet. Dass sich die Streithelferin das Handeln der Beklagten nach Rechtsscheinsgesichtspunkten im Wege der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müsste, ist weder in erster Instanz, noch in der Berufung vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich.
Die Beklagte hat demnach mit der E-Mail (Anlage K 2) im eigenen Namen gehandelt, was sich mit dem ohne Rechtsfehler gefundenen Auslegungsergebnis des Landgerichts deckt. Dass die Beklagte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht für die Streithelferin gehandelt hat, wurde zum einen schon nicht vorgetragen, würde zum anderen aber auch im Ergebnis an der Zahlungspflicht der Beklagten nichts ändern, § 179 BGB.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 101, 97 Abs. 1 ZPO,
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47 GKG bestimmt.
Anhaltspunkte, die eine Zulassung der Revision nahelegen könnten, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Parteien, noch aus den Umständen. Der Senat hätte sonst von dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO Abstand genommen.

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