Handels- und Gesellschaftsrecht

Auseinandersetzungsrechnung über eine Treuhandkommanditistenbeteiligung

Aktenzeichen  31 O 8255/20

Datum:
3.7.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24338
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 93, § 307 S. 2
HGB § 154, § 155
BGB § 733, § 735

 

Leitsatz

1.  Die Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich unter den Gesellschaftern erfordert die Vorlage eines Auseinandersetzungsplans, der einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters ausweist.  (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Liquidator hat im Rahmen der Rechnungslegung (§§ 154, 155 HGB) die Kapitalkonten für die Gesellschafter für die Auseinandersetzung zu errechnen und die für die Schlussabwicklung nach § 735 BGB erforderlichen Beträge einzuziehen, wenn und soweit sich im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung ein Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters ergibt.   (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unter besonderen Umstanden kann es nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gerechtfertigt sein, Vorschüsse an die ausgleichsberechtigten Gesellschafter zu zahlen und dementsprechend rückständige Einlagen einzufordern. Auch dies setzt nach der hochstrichterlichen Rechtsprechung aber in jedem Fall die Feststellung voraus, dass der in Anspruch genommene Gesellschafter im Ergebnis noch etwas einzuzahlen hat.  (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass 10.353,23 € als Passivsaldo zugunsten der Klägerin in die endgültige Auseinandersetzungsrechnung über die streitgegenständliche Beteiligung der Beklagtenpartei mir der Nummer 1403357 einzustellen sind.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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