Handels- und Gesellschaftsrecht

Außenhaftung des Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft – Darlegung der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger

Aktenzeichen  1 HK O 1039/17

Datum:
11.10.2018
Fundstelle:
ZInsO – 2018, 2662
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Kempten
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB § 171 Abs. 1, Abs. 2, § 172 Abs. 1, Abs. 4

 

Leitsatz

Die Darlegung der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger kann durch Vorlage der Insolvenztabelle erfolgen; wird eine solche nicht vorgelegt und werden die Forderungen auch nicht in sonstiger Weise substantiiert vorgetragen, ist die Klage unschlüssig.   (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat schon die geltend gemachten Gläubigerforderungen nicht substantiiert dargelegt.
Die substantiierte Darlegung der festgestellten Forderungen ist möglich durch Vorlage der Insolvenztabelle. Eine solche hat der Kläger trotz mehrfacher Rüge der Beklagten nicht vorgelegt. Die vorgelegten Anlagen sind Eigentabellen des Klägers, die dessen Computerprogramm entstammen. Eine Feststellung der jeweiligen Forderungen durch das zuständige Gericht ist nicht vorgelegt.
Soweit keine festgestellte Insolvenztabelle vorgelegt wird, bleibt es dem Kläger unbenommen, die entsprechend geltend gemachten Forderungen in sonstiger Weise substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Dies ist ebenfalls nicht geschehen.
Schon deshalb war die Klage abzuweisen.
Die Klage war auch deshalb abzuweisen, weil der Kläger dem Einwand der Beklagten hinsichtlich einer Erfüllung nicht in erforderlicher Weise entgegengetreten ist.
Insbesondere hinsichtlich des Verkaufs der Schiffe – die insoweit zum Ausfall festgestellten Forderungen betragen 11.456.908,77 € – hat der Kläger nicht vorgetragen, inwieweit diese Forderung aufgrund des tatsächlichen Verkaufs der Schiffe noch existiert. Dies wurde beklagtenseits mehrfach vorgetragen. Seitens des Gerichts wurde am 16.07.2018 entsprechender Hinweis erteilt. Es obliegt alleine dem Kläger als Insolvenzverwalter aufgrund dessen alleiniger Kenntnis, hier den relevanten Sachverhalt vorzutragen. Deshalb war die Klage unbegründet.
Des Weiteren oblag es, wie beklagtenseits vorgetragen, dem Kläger, dem Gericht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entsprechend darzulegen, welche Forderungen seitens der Kommanditisten er eingezogen hatte, ob er von diesen Forderungen Zahlungen -gegebenenfalls welchevorgenommen hat. Insoweit ist auch zutreffend, dass die seitens der Kommanditisten eingeforderten Gelder nicht für Masseverbindlichkeiten und die Kosten des Verfahrens in Anspruch genommen werden können. Auch hier greift die sekundäre Darlegungslast des Klägers, die nicht erfüllt ist.
Soweit die Beklagte vorträgt, die zum Ausfall festgestellten Forderungen könnten von vorneherein nicht in Ansatz gebracht werden, da eben deren Höhe nicht feststehe, kann diesem Argument – die aber nicht entscheidungserheblich – nicht gefolgt werden. Nach dem hiesigen Verständnis des Urteils des Bundesgerichtshofs II ZR 272/16 würde eine Feststellung der entsprechenden Forderung eine Rechtskraftwirkung nach sich ziehen. Die Sachlage ist eher derjenigen eines Vorbehaltsurteils gleichzustellen, in dem ebenfalls eine Forderung als zu vollstrecken tituliert wird, obwohl durch den Vorbehalt klargestellt wird, dass sich die Höhe der Forderung noch ändern kann. In diesen Fällen obliegt es sodann dem Insolvenzverwalter, bei Reduzierung der zum Ausfall festgestellten Forderungen nachträglich den Ausgleich herbei zu bringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

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