Aktenzeichen 15 U 4586/16
AO § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, S. 3, § 182 Abs. 1 S. 1
ZPO § 3, § 91, § 92, § 156, § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2, § 269 Abs. 3 S. 2, § 533
BGB § 241 Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 254 Abs. 1, § 276 Abs. 1, § 278, § 280 Abs. 1, § 328, § 611, § 665, § 705, § 723, § 736, § 738
HGB § 128, § 161 Abs. 1
StBVV § 10, § 40 Abs. 1 S. 1, S. 3
Leitsatz
1 Der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Zahlungsantrag ist zulässig. Der Übergang von einer Feststellungs- auf eine auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Leistungsklage unterfällt § 264 Nr. 2 ZPO (ebenso BGH BeckRS 2017, 115412), bei dem § 533 ZPO aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht zur Anwendung kommt. (Rn. 12) (red. LS Andy Schmidt)
2 Die Beklagte hat ihre Pflichten gegenüber der Klägerin anlässlich der Abgabe der Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen verletzt, weil sie die ihr übermittelten tatsächlichen Angaben der Klägerin zu deren negativen steuerlichen Kapitalkonto nicht übernommen und gegenüber dem veranlagenden Finanzamt erklärt hat. (Rn. 14) (red. LS Andy Schmidt)
Verfahrensgang
3 O 910/16 2016-10-24 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Traunstein vom 24.10.2016 (Az. 3 O 910/16) abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.153,60 € zu zahlen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
2. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
– II.
– Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen Erfolg und führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils.
A.
Der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Zahlungsantrag ist zulässig. Der Übergang von einer Feststellungs- auf eine auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Leistungsklage unterfällt § 264 Nr. 2 ZPO (BGH NJW 2017, 2623 Tz 14; NJW 1992, 2296; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 264 Rdnr. 3 b; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 13. Aufl., § 264 Rdnr. 3), bei dem § 533 ZPO aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht zur Anwendung kommt (BGHZ 158, 295 [305 f.] = NJW 2004, 2152; BGH, NJW-RR 2010, 1286 Rdnr. 6 mwN). Zudem war die Umstellung des Antrags sachdienlich, da sie zu einer endgültigen Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses führt.
B.
Die Zahlungsklage ist bis auf einen kleinen Teil begründet.
I. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3) aus §§ 280 Abs. 1, 278, 705 BGB in Höhe von 1.153,60 € wegen vermeidbarer Rechtsverfolgungskosten.
1. Die Beklagte zu 3) hat ihre (nachwirkenden) gesellschaftsrechtlichen Pflichten gegenüber der Klägerin anlässlich der Abgabe der Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. Anlage B 2 im Berufungsverfahren) verletzt, indem sie die ihr übermittelten tatsächlichen Angaben der Klägerin zu deren negativen steuerlichen Kapitalkonto nicht übernommen und nicht gegenüber dem veranlagenden Finanzamt L.-W. erklärt hat.
a) Die Beklagte zu 3) war aufgrund des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, die Klägerin an der Abgabe der Steuererklärung wegen der einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 179, 180 AO im VZ 2009 zu beteiligen und deren (tatsächlichen) Angaben zum steuerlichen Kapitalkonto in die Steuererklärung zu übernehmen.
aa) Die Beklagte zu 3) führte mit der Abgabe der Steuererklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung einzelner Veranlagungsjahre ein Geschäft ihrer Gesellschafter, die nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a) AO als Gesellschafter einer KG (= Beklagte zu 3) wegen der ihnen zuzurechnenden Einkünfte der KG erklärungspflichtig sind, wobei die Abgabe einer Steuererklärung die übrigen Erklärungspflichtigen befreit (§ 181 Abs. 2 Satz 3 AO). Hinzu kommt, dass die einheitliche Gewinnfeststellung nicht die eigenen steuerrechtlichen Verhältnisse der Beklagten zu 3), sondern die Einkommens- und Körperschaftssteuer ihrer Gesellschafter betrifft (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Beklagte zu 3) war naher nach §§ 241 Abs. 2, 665 BGB verpflichtet, die dazu notwendigen Weisungen ihrer Gesellschafter einzuholen und deren steuerrechtliche Angaben zu übernehmen, soweit dem nicht zwingende rechtliche Gründe entgegenstanden.
bb) Die einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Beklagten zu 3) für das Jahr 2009 betraf einen Zeittraum, zu dem die Klägerin noch Gesellschafterin der Beklagten zu 3) war. Allerdings endete die Stellung der Klägerin als Gesellschafterin bei der Beklagten zu 3) mit ihrem Ausscheiden noch vor Abgabe der streitgegenständlichen Steuererklärung im Jahr 2010. Gleichwohl war die Beklagte zu 3) aufgrund des beendeten Gesellschaftsvertrages immer noch verpflichtet, die Klägerin an der Abgabe der Steuererklärung für den VZ 2009 zu beteiligen und deren (tatsächliche) Angaben zu ihren steuerlichen Verhältnissen zu übernehmen.
Das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten zu 3) führte nur dazu, dass ihre gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichten beendet wurden, soweit sie auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtet waren. Die Kündigung eines Gesellschafters führt entweder zur Auflösung der Gesellschaft (§ 723 BGB) oder zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters bei Fortbestand der Gesellschaft (§ 736 BGB). In dem zuletzt genannten Fall muss eine Auseinandersetzung nach § 738 BGB erfolgen. Daraus folgt, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten der Klägerin einerseits und der Beklagten zu 3) anderseits im Jahr 2010 noch nicht vollständig beendet waren; vielmehr musste für das Jahr 2009 noch die einheitliche Gewinnfeststellung erfolgen, an der die Klägerin – wie in den Zeiträumen vor ihrem Ausscheiden – zu beteiligen war, da die rechtlichen Folgen auch dieser Erklärung unmittelbar die steuerliche Veranlagung der Klägerin betraf (vgl. § 182 AO).
b) Die Beklagte zu 3) hat ihre gesellschaftsvertragliche Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem die von ihr beauftragte Beklagte zu 1) die Angaben der Klägerin zu ihrem steuerlichen Kapitalkonto nicht in die später gefertigte Steuererklärung übernommen hat.
aa) Die Beklagte zu 3) muss sich dieses Versäumnis der Beklagten zu 1) nach § 278 BGB zurechnen lassen, da die Beklagte zu 1) insoweit als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 3) handelte.
Die Beklagte zu 1) wurde im Auftrag der Beklagten zu 3) tätig, als sie der Klägerin den Entwurf der Steuererklärung vorlegte und diese um Überprüfung bat (siehe E-Mail vom 17.06.2010 in Anlage 5). Sie handelte insoweit (noch) im (oben unter a) beschriebenen) Pflichtenkreis der Beklagten zu 3), die steuerlichen Verhältnisse ihrer Gesellschafter und ausgeschiedenen Gesellschafter abzufragen und deren Angaben in die von der Beklagten zu 3) abzugebende Steuererklärung zu übernehmen.
bb) Die unterlassene Übernahme der Angaben der Klägerin zu ihrem steuerlichen Kapitalkonto verletzt die Pflichten der Beklagten zu 3) aus dem Gesellschaftsvertrag. Die Beklagten tragen nicht vor, dass berechtigte Gründe bestanden, die zeitnah erfolgten Angaben der Klägerin zu ihrem steuerlichen Kapitalkonto (vgl. die Antwortmail vom 25.06.2010 in Anlage K 5) nicht in die Steuererklärung zu übernehmen; aus der späteren Veranlagung ergibt sich zudem die Richtigkeit dieser Angaben.
2. Bei pflichtgemäßen Vorgehen der Beklagten zu 3) wäre die einheitliche Gewinnfeststellung für die Klägerin von Anfang an so erfolgt, wie sie später im Änderungsbescheid vom 11.07.2017 (Anlage K 21) festgestellt wurde. In diesem Fall wäre es nicht notwendig gewesen, gegen den zunächst ergangenen Feststellungsbescheid vom 08.12.2010 bzw. in der Fassung vom 20.04.2012 Einspruch mit dem Ziel einzulegen, die Festsetzung auf der Grundlage der zutreffenden tatsächlichen Angaben zum Gewinn der Klägerin zu erreichen. Wie sich aus der tatsächlichen Veranlagung auch ergibt, waren die Angaben der Klägerin zu ihrem steuerlichen Kapitalkonto offenbar zutreffend und wären nach Auffassung des Senats im Falle einer zutreffenden Steuererklärung von Anfang an von der Finanzverwaltung anerkannt und der Ermittlung des Gewinns für 2009 zugrunde gelegt worden. Auch die Beklagten zeigen keine Umstände auf, warum die Finanzverwaltung die Angaben der Klägerin zu ihrem steuerlichen Kapitalkonto im Jahr 2010 nicht akzeptiert haben könnte.
3. Die Klägerin kann Ersatz für die (Steuerberatungs-)Kosten in Höhe von 1.153,60 € verlangen, welche bei ihr durch den unrichtigen Grundlagenbescheid vom 08.12.2010 ausgelöst wurden (§ 249 Abs. 1 BGB).
a) Die durch den fehlerhaften Grundlagenbescheid verursachten Rechtsberatungskosten der Klägerin berechnen sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 StBVV mit 13/10 der vollen Gebühr nach Tabelle E, nicht nur mit 3/10 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 StBVV.
Der schadensauslösende Auftrag der Klägerin an ihren Steuerberater zur Prüfung der Rechtslage und zu einem sachgerechten Vorgehen wurde nicht erst im September 2016 erteilt, sondern erfolgte, nachdem der Klägerin der entsprechend dem Grundlagenbescheid vom 08.12.2010 geänderte Bescheid über die Körperschaftssteuer 2009 vom 04.12.2012 zuging und sich daraus ein zu hoher Aufgabegewinn entnehmen ließ (vgl. dazu auch die rechtlichen Hinweise in der Verfügung vom 02.03.2017, Seite 3 = Bl. 152 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war die Sach- und Rechtslage unklar und der Klägerin lag der Grundlagenbescheid vom 08.12.2010 nicht vor. Es drohte damals auch die Gefahr, dass wegen der einheitlichen Feststellung des Aufgabegewinns möglicherweise schon Bestandskraft eingetreten war. Der Auftrag der Klägerin an ihre Steuerberater zur Rechtswahrung wegen der unrichtigen Gewinnfeststellung des VZ 2009 konnte und musste sich unter diesen Umständen nicht auf ein „Schreiben einfacher Art“ beschränken.
b) Der Senat billigt den in der Rechnung vom 14.07.2017 angesetzten Gegenstandswert (einschließlich Solidaritätszuschlag und AO-Zinsen), da er das wirtschaftliche Ziel des Einspruchs zutreffend abbildet (§ 10 StBVV). Dem Schaden gegenzurechnende Erstattungszinsen wegen zurückzuzahlender Körperschaftssteuer fallen nicht an, da die Vollziehung des Körperschaftssteuerbescheids 2009 ausgesetzt war. Die von der Klägerin auf die Rechnung vom 14.07.2017 (Anlage K 22) gezahlte Umsatzsteuer stellt dagegen keinen Schaden dar, da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die gezahlte Umsatzsteuer deshalb zu keiner bleibenden Vermögensminderung führt.
c) Die Klägerin kann daher von der Beklagten zu 3) die Zahlung von 1.153,60 € verlangen. Dieser Betrag ist auch nicht wegen eines Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen.
Die Klägerin durfte eine steuerrechtliche Klärung wegen der unklaren Rechtslage nach Erlass des Körperschaftssteuerbescheids vom 04.12.2012 durch ihre eigenen Steuerberater veranlassen und muss sich nicht entgegenhalten lassen, damit zur Schadensgeringhaltung die Beklagte zu 1) beauftragen zu müssen. Die Beklagte zu 1) war unmittelbar nur für die Beklagte zu 3) tätig und nicht mit den steuerlichen Belangen der Klägerin befasst.
Auch wenn unterstellt wird, dass die Klägerin bei gebotenen Nachfragen gegenüber dem Finanzamt in den Jahren 2013 und 2014 eine frühere Klärung der Besteuerungsgrundlagen hätte erreichen können, ändert dies nichts an der Höhe der für das Einspruchsverfahren angefallenen Beratungskosten. Diese zusätzlichen Maßnahmen hätten zwar möglicherweise die Klageerhebung vom März 2016 erübrigt. Für diese Klage werden aber keine weiteren außergerichtlichen Kosten verlangt, so dass sich die von den Beklagten formulierte Obliegenheitsverletzung nicht auf die hier zugesprochene Schadenshöhe ausgewirkt hat.
II. Die Klägerin hat auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 280 Abs. 1, 611, 328 analog BGB in Höhe von 1.153,60 € wegen vermeidbarer Rechtsverfolgungskosten.
1. Die Beklagte zu 1) haftet der Klägerin wegen der nicht in die Steuererklärung übernommenen Angaben zum steuerlichen Kapitalkonto, da der mit der Beklagten zu 3) geschlossene Steuerberatervertrag Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet (§ 328 BGB anlog).
a) Die steuerlichen Interessen der Klägerin waren von Beginn an unmittelbar Gegenstand des Steuerberatungsvertrages der Beklagten zu 1) mit der Beklagten zu 3), da die einheitlichen Feststellungen zum Gewinn der Personengesellschaft (hier der Beklagten zu 3)) der späteren Besteuerung der einzelnen Gesellschafter zugrunde gelegt werden (§§ 179, 182 Abs. 1 AO). Die Einbeziehung ihrer Gesellschafter in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages lag erkennbar im Interesse der Beklagten zu 3), was der Beklagten zu 1) bei dem überschaubaren Gesellschafterkreis der Beklagten zu 3) auch bekannt war; steuerrechtlich und wirtschaftlich betraf die Tätigkeit der Beklagten zu 1) sogar in erster Linie die Interessen der einzelnen Gesellschafter und nicht die (formal) als Auftraggeberin auftretende Personengesellschaft. Die Klägerin wurde von der Beklagten zu 1) anlässlich der Abgabe der Steuererklärung für die einheitliche Feststellung des Gewinns im VZ 2009 zudem unmittelbar angesprochen, als die Beklagte zu 1) mit ihr Kontakt aufnahm, um die anstehende Steuererklärung inhaltlich abzustimmen.
b) Die Klägerin war auch schutzbedürftig, obwohl ihr in diesem Zusammenhang auch vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 3) zustehen.
Die Beklagte zu 3) schuldete der Klägerin auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages keine steuerrechtliche Beratung, sondern nur deren die (formale) Beteiligung bei der Sachverhaltsermittlung (hier die Abfrage der Kapitalkonten) und die Übernahme von deren Angaben. Dagegen reichen die vertraglichen Pflichten der Beklagten zu 1) weit darüber hinaus, da sie eine umfassende steuerrechtliche Beratung anlässlich des Veranlagungsverfahrens schuldete, was insbesondere auch die Pflicht umfasste, die ihr über übermittelten Angaben des Mandaten – anders als die Beklagte zu 3) – auch inhaltlich zu prüfen. Die Aufgabe der Beklagten zu 1) erschöpfte sich auch nicht in der Rolle des Boten zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3), sondern ihr kam eine eigenverantwortliche Prüfungsaufgabe zu. Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Beklagten zu 3) vermag daher die vertragliche Haftung der Beklagten zu 1) als Berufsträgerin nicht als gleichwertig zu ersetzen, so dass die Klägerin auch schutzbedürftig ist.
Unerheblich ist insofern, dass sich im konkreten Fall die Pflichtverletzungen der Beklagten zu 3) und diejenige der Beklagten zu 1) decken, da beide (anlässlich der Sachverhaltsaufklärung) die Mitteilung der Klägerin zum steuerlichen Kapitalkonto (versehentlich) nicht in die endgültige Steuererklärung übernommen hatten. Ob aber der Steuerberatervertrag drittschützend ist oder nicht, muss abstrakt zur Zeit der Auftragserteilung beurteilt werden und hängt nicht rückblickend davon ab, welche Pflichtverletzung sich später verwirklicht hat.
2. Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) liegt darin, die ihr übermittelten zutreffenden Angaben der Klägerin zum steuerlichen Kapitalkonto nicht in die Steuererklärung 2009 übernommen zu haben.
Die Beklagte zu 1) hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten, da sie versehentlich die ihr mitgeteilten Informationen nicht in den Entwurf der Steuererklärung eingearbeitet hat (§ 276 Abs. 1 BGB).
3. Der dadurch ausgelöste Vermögenschaden der Klägerin entspricht demjenigen, wie er schon anlässlich der Haftung der Beklagten zu 3) dargestellt wurde; auch beim (fehlenden) Mitverschulden liegen keine Abweichungen vor.
III. Die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 2) neben der Haftung der Beklagten zu 1) ergibt sich aus §§ 128, 161 Abs. 1 HGB. Die Beklagten zu 1) und 3) haften gegenüber der Klägerin wiederum als Gesamtschuldner, da ihre Haftung „gleichstufig“ ist (siehe dazu Palandt/Grüneberg, BGB, § 421 Rdnr. 11).
IV. Kostenentscheidung und Streitwert
1. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91, 92, 100 Abs. 4 ZPO, wobei das Unterliegen der Klägerin in Höhe von 219,18 € nur sehr gering ist und keine Kostenquotelung rechtfertigt. In der Klageumstellung im laufenden Berufungsverfahren liegt auch keine teilweise Klagerücknahme, so dass auch § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden ist.
a) Allerdings hat sich herausgestellt, dass (wegen des Erfolgs des Einspruchs) letztlich kein Steuerschaden eingetreten ist. Darin liegt aber kein (Teil-)Unterliegen der Klägerin, das ihr bei der Kostenentscheidung zum Nachteil gereicht.
Die Klägerin beantragte die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen „sämtlicher Schäden“ wegen der in der Klage dargestellten Pflichtverletzung. Dieser Anspruch beschreibt einen einheitlichen prozessualen (Schadensersatz-)Anspruch mit allen sich daraus ergebenden möglichen Schadenspositionen. Diese Feststellung wäre – bis zur Umstellung auf den Zahlungsantrag – zulässig und begründet gewesen, weil die Pflichtverletzung vorlag und ein Schaden wahrscheinlich war; die Klägerin hatte bei Klageerhebung auch ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), da der Ablauf der Verjährungsfrist drohte.
Konkret befürchtete die Klägerin zwar insbesondere auch einen erheblichen Steuerschaden, dessen mutmaßliche Höhe für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist. Ergibt sich aber während des Prozesses, dass bei einer positiven Feststellungsklage eine von mehreren Schadenspositionen sicher nicht (mehr) eintreten wird, führt dies nicht zu einem (Teil-)Unterliegen des Feststellungsklägers, solange der (identische) Schadensersatzanspruch (wegen anderer Schadenspositionen) noch möglich ist und nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann. Insoweit unterscheidet sich die positive Feststellungsklage von der negativen Feststellungsklage, auf deren kostenrechtliche Behandlung die Beklagten zuletzt hingewiesen haben. Die negative Feststellungsklage hat nur Erfolg, wenn der Anspruch insgesamt verneint werden kann; besteht dieser zum Teil, ist die negative Feststellungsklage teilweise abzuweisen. Konsequenterweise wird daher bei der negativen Feststellungsklage, anders als bei der positiven Feststellungsklage, wegen der vernichtenden Wirkung kein prozentualer Abschlag bei der Streitwertfeststellung gemacht (Zöller/Herget, ZPO, § 3 Stichwort „Feststellungsklagen“).
Dieses Ergebnis belastet die Beklagten auch nicht unbillig. Zum einen hätten auch sie einen Rechtsstreit vermeiden können, indem sie einen Verjährungsverzicht erklärt hätten. Eine weitere Möglichkeit zur Begrenzung des Kostenrisikos bestand darin, einen Teil des Schadens anzuerkennen (hier: Kostenschaden), um damit das Risiko der Prozessführung wegen der übrigen Schadenspositionen – ähnlich wie bei der negativen Feststellungsklage oder bei einer Teilklage – der Klagepartei zuzuschieben.
Hinzu kommt, dass es sich mit Blick auf den Steuerschaden bei isolierter Betrachtung um einen „Erledigungsfall“ handelt, bei dem die Beklagten die Kosten tragen müssen. Zur Zeit der Klageerhebung war mit der von § 256 Abs. 1 ZPO geforderten Wahrscheinlichkeit noch zu befürchten, dass der fehlerhafte Grundlagenbescheid vom 08.12.2010 auch gegenüber der Klägerin bekanntgegeben war und ihr gegenüber bestandskräftig wurde. Der darin liegende Steuernachteil wäre dann ein kausaler Schaden der Pflichtverletzung der Beklagten gewesen, dessen Feststellung die Klägerin begehrte. Erst mit der dem Einspruch stattgebenden Entscheidung des Finanzamts vom 11.05.2017 ist dieses Risiko nach Klageerhebung weggefallen.
b) Die Umstellung des Antrags in eine Leistungsklage nach Erlass der Einspruchsentscheidung war prozessual nicht geboten (Zöller/Greger, ZPO, § 256 Rdnr. 7c) und gereicht der Klägerin auch bei der Kostenentscheidung nicht zum Nachteil, da darin weder eine Klageänderung noch eine (verdeckte) Klagerücknahme liegt.
c) Soweit die Klage bei einer konsequenteren vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gegenüber dem Finanzamt von Anfang an vermeidbar war, da die Gewinnfeststellung zugunsten der Klägerin schon vor Ende 2015 korrigiert worden wäre, ist dies für die Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ohne Bedeutung; auf den von den Beklagten erhobenen Mitverschuldenseinwand kommt es auch hier nicht an.
Die Kostenentscheidung erfolgt bei §§ 91, 92 ZPO nur danach, ob die erhobene Klage Erfolg hatte oder nicht. Auf die Frage, ob die Prozessführung vermeidbar war, kommt es nicht an. Insbesondere hatte die Klägerin bei Klageerhebung ein Feststellungsinteresse, da der Ablauf der Verjährungsfrist drohte. Nach der Rechtsprechung löst die dem Mandanten erste nachteilige Steuerfestsetzung den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist aus, so dass die Klägerin spätestens Ende des Jahres 2015 verjährungshemmende Maßnahmen veranlassen musste. Auch bei einer im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB vorwerfbar zu laschen oder zu zögerlichen Rechtsverfolgung muss es der Gläubiger nicht hinnehmen, einen vollständigen Rechtsverlust erleiden zu müssen; auch darf er den Lauf der Verjährungsfrist abwarten.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war nach § 3 ZPO auf 20.000,00 € festzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach § 40 GKG die Antragstellung in der Berufungsinstanz, als noch ein möglicher Steuerschaden drohte.
V. Vorläufige Vollstreckbarkeit und Revisionszulassung Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, da die Beschwer der Beklagten inzwischen unter 20.000,00 € liegt.
Die Revision war mangels Vorliegen von Zulassungsgründen nicht zuzulassen. Eine Abweichung von der Entscheidung des OLG Celle (NJW 1965, 1722) liegt nicht vor, da dort im entscheidenden Punkt eine andere rechtliche Konstellation behandelt wurde.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien enthalten nur Rechtsausführungen und rechtfertigen keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 156 ZPO). Auf die dort vorgebrachten Argumente wurde bereits eingegangen.