Aktenzeichen 44 O 1216/19
BayBG Art. 14
Leitsatz
1. Ein Vortrag allein zur Größe des Haushalts reicht zur Schätzung des Naturalunterhalts nicht aus, wenn keine konkreten Angaben über den Umfang der Haushaltstätigkeiten der Witwe und ihres verstorbenen Mannes vor dem Unfall und über ausgeführte Haushaltstätigkeiten der Witwe seit dem Tod ihres Mannes erfolgen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die an die Person des Getöteten gebundenen Beiträge für die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft können bei der Ermittlung des Barunterhaltsschadens berücksichtigt werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.815,41 € nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 9.923,46 € ab 01.02.2019 und aus einem Betrag in Höhe von 2.841,95 € ab 06.08.2019 in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, beginnend ab dem 01.01.2019 an den Kläger aus übergegangenem Recht der N.N. auf die Dauer der Lebenszeit der N.N., geb. …, höchstens jedoch bis zum 03.08.2049 Versorgungsbezüge in Höhe des Betrags zu zahlen, den der getötete Ehemann als Unterhalt der N.N. hätte zahlen müssen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15% und die Beklagten 85% zu tragen.
4. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, der Klageantrag zu 2) für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.110 €.
Der Streitwert wird auf 74.431,96 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg.
A.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 12.815,41 € gemäß § 844 II BGB iVm Art. 14 BayBG.
I. Für das Jahr 2016 errechnet sich ein Unterhaltsschaden der Witwe in Höhe von 11.513,48 €.
1. In der Berechnung wird das Nettoeinkommen bzw. fiktive Nettoeinkommen der Eheleute angesetzt. Bei dem fiktiven Nettoeinkommen des Beamten für 2016 (3 x 3.932,95 + 3 x 3.668,69 € + 5.758,54 € ausweislich Anlage K 2) müssen noch die fiktiven Beiträge für Kranken- und Pflegekasse abgezogen werden (7 x 195,20 €).
2. Das Einkommen des verstorbenen Beamten beträgt ausweislich Anlage K 2 im Jahr 2016 27.197,16 €, nämlich 11.798,85 € + 11.006,07 € + 5.758,64 € – 1.366,40 € = 28.563,56 € – 1.366,40 €.
3. Hinzuzurechnen ist das Einkommen der Witwe gemäß Anlage K 3 c in Höhe von 9.238,80 €.
4. Das Familieneinkommen beträgt daher 36.435,96 €.
5. Die fixen Kosten des verstorbenen Beamten betragen 3.910,86 €, nämlich 5.239,37 € / 36.435,96 x 27.197,16 €. Die Fixkosten für 2016 betragen nämlich 8.981,77 €.
a) Bei den Fixkosten sind nämlich folgende Posten anhand der vorgelegten Belege gemäß Anlage K 11 und Anlage K 15 zu berücksichtigen:
aa) Nachgewiesen sind Kaminkehrerkosten in Höhe von 135,93 €.
bb) Für das gesamte Jahr 2016 sind ausweislich des Belegs Stromkosten in Höhe von 1.747,97 € angefallen.
cc) Kanalbenutzungsgebühren sind in Höhe von 602,59 € belegt.
dd) Für Wassergebühren sind Zahlungen in Höhe von 291,23 € nachgewiesen.
ee) Für Heizkosten sind 2016 Zahlungen in Höhe von 2.141,92 € angefallen.
ff) Der Grundsteuerbescheid vom 07.11.2016 weist zwar lediglich die zu zahlende Grundsteuer ab 2017 aus. Es sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Grundsteuer zuvor niedriger oder höher ausgefallen war. Daher ist anzunehmen, dass auch im Jahr 2016 ein Grundsteuerbetrag in Höhe von 338,73 € zu zahlen war.
gg) Für die Haftpflichtversicherung waren im Jahr 2016 76,16 € zu zahlen.
hh) Für die Hausrat- und Glasversicherung sind ein Betrag in Höhe von 337,02 € angefallen.
ii) Für die Rechtsschutzversicherung betrug die Prämie ausweislich des vorgelegten Belegs 231,85 €.
jj) Für die Gebäudebrandversicherung war ein Betrag von 88,18 € zu zahlen.
kk) Ein Beleg für Rundfunk- und Fernsehgebühren wurde nicht vorgelegt. Allerdings beträgt die GEZ-Gebühr monatlich 17,50 €, sodass hierfür ein Betrag von 210 € jährlich anzusetzen ist.
ll) Zeitungsgebühren sind in Höhe von 361,80 € ausweislich der Anlage K 15 angefallen, nämlich 3 x 89,70 € + 1 x 92,70 €.
mm) Telefonkosten sind im Jahr 2016 ausweislich der vorgelegten Anlage K 15 in Höhe von 45 € angefallen, nämlich 30 € + 15 €.
nn) Für die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft Verdi zahlte die Witwe einen Betrag von 220,80 €.
oo) An Versicherung und Steuern für den Familien-Pkw sind Kosten in Höhe von 933,59 € angefallen, wie der vorgelegten Tabelle aus Anlage K 11 entnommen werden kann. Dabei ist lediglich das Fahrzeug von N. N.N. zu berücksichtigen.
pp) Für den Erhaltungsaufwand und Reparaturkostenrücklagen für Haus und Garten sind im Jahr 2016 lediglich 499 € belegt, vgl. Anlage K 13 in der Rechnung vom 06.09.2016 über den Erwerb eines Rasenmähers.
qq) Der angesetzte Betrag von monatlich 60 € für Rücklagen Schönheitsreparaturen bzw. Haushaltserneuerungsrücklage erscheint dem Gericht gemäß § 287 BGB als moderat und angemessen. Insgesamt sind also 720 € anzusetzen.
b) Da nur 7 Monate anzusetzen sind, sind von dem errechneten Betrag für die Berechnung der fixen Kosten des Beamten lediglich 7/12 von dem errechneten Betrag von 8.981,77 € zu berücksichtigen, also 5.239,37 €.
6. Der Rest der fixen Kosten für die Witwe beträgt daher 1.328,51 €, nämlich 5.239,37 € – 3.910,86 €.
7. Sodann ist die Unterhaltsersparnis der Witwe für den verstorbenen Beamten zu errechnen.
a) Vom Einkommen der Witwe in Höhe von 9.238,80 € sind die fixen Kosten der Witwe in Höhe von 1.328,51 € abzuziehen. Daraus berechnet sich das bereinigte Einkommen in Höhe von 7.910,29 €.
b) Hiervon hat die Witwe eine Ersparnis von 50% für den verstorbenen Beamten in Höhe von 3.955,15 €.
aa) Es verbleibt bei den von der Klagepartei angesetzten 50%. Eine Korrektur ist nicht veranlasst.
bb) Der Kläger hat hierzu im Schriftsatz vom 01.08.2019 ausführlich dazu vorgetragen, dass eine Waisenrente nicht geltend gemacht wird. Es wurden zwei Berechnungen durchgeführt, nämlich mit Waisen, Anlage K 8, und ohne Waisen, Anlage K 9. Die Berechnung bei Verzicht auf Waisenrente ist für die Beklagtenpartei günstiger. Eine Waisenrente ist auch nicht eingeklagt. Weitere substantiierte Ausführungen der Beklagtenpartei dazu, wieso dann nicht 50% für die Witwe angesetzt werden können, sind nicht mehr erfolgt.
8. Für die Unterhalt der Witwe im Jahr 2016 ist nun das Einkommen des verstorbenen Beamten in Höhe von 27.197,16 € um die fixen Kosten des Beamten in Höhe von 3.910,86 € zu bereinigen. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 23.286,30 €.
9. Hiervon ist der 50% Barunterhalt für die Witwe in Höhe von 11.643,15 € abzuziehen.
10. Zuzüglich der fixen Kosten des verstorbenen Beamten in Höhe von 3.910,86 € und des Naturalunterhalts Haushalt in Höhe von 25 € abzüglich der Unterhaltsersparnis der Witwe in Höhe von 3.955,15 € errechnet sich ein Unterhaltsschaden der Witwe in Höhe von 11.623,86 €.
a) Der Naturalunterhalt ist dabei max. mit 25 € zu bemessen.
b) Bereits mit Hinweis vom 13.05.2020 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es sich nicht in der Lage sieht, ohne weitere konkretere Angaben des Klägers über den Umfang der Haushaltstätigkeiten der Witwe und ihres verstorbenen Mannes vor dem Unfall und über ausgeführte Haushaltstätigkeiten der Witwe seit dem Tod ihres Mannes den Naturalaufwand selbst zu schätzen. Die alleine Angabe der Größe des Hauses ist hierfür nicht ausreichend.
c) Trotz dieses Hinweises hat der Klägervertreter lediglich auf die Anlage K 7, das Schreiben der Beklagten vom 18.05.2018, verwiesen. Die Beklagte zu 1) habe dort einen Berechnung auf einen Betrag von 327,84 € monatlich vorgenommen und die Parteien hätten sich auf diesen Betrag geeinigt. Das Schreiben der Beklagten vom 18.05.2018 stellt jedoch kein Anerkenntnis dar. So sind selbst Auskünfte über eine Auszahlungssumme oder Abrechnungsschreiben in der Regel kein Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, auch nicht eine Teilregulierung für den Restschaden. Zudem bewirkt ein Anerkenntnis der Leistungspflicht der Versicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel nur eine Beweiserleichterung, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage 2020, § 781 Rn. 10. So ergibt sich schon aus dem Wortlaut und der Formulierung des Schreibens vom 18.05.2018, Anlage K 7, dass es sich bezüglich der Ausführungen zur Berechnung des Naturalschadens lediglich um eine korrigierende Berechnung handelt mit der Anregung an die Klagepartei, ihre Berechnung zu überprüfen.
d) Da weiterhin keine konkreten Angaben der Klagepartei zum Naturalaufwand erfolgt sind und das Gericht sich außer Stande sieht, ohne weiteren Vortrag den tatsächlichen Naturalaufwand zu schätzen, kann das Gericht hierfür nur den von den Beklagten zugestandenen Naturalaufwand in Höhe von 25 € pro Monat der weiteren Berechnung zu Grunde legen.
11. Da der Übergang auf den Kläger nur maximal in Höhe von der Versorgungsbezöge vom 01.06.2016 bis 31.12.2016 besteht, aber ausweislich Anlage K 4 Versorgungsbezüge in Höhe von 13.075,13 € gezahlt wurden, verbleibt es bei dem Betrag von 11.623,86 €.
12. Abzuziehen ist noch das Sterbegeld in Höhe von 110,38 €, sodass ein zu zahlender Betrag in Höhe von 11.513,48 € verbleibt.
II. Für das Jahr 2017 errechnet sich ein Unterhaltsschaden der Witwe in Höhe von 15.409,98 €.
1. In der Berechnung wird das Nettoeinkommen bzw. fiktive Nettoeinkommen der Eheleute angesetzt. Bei dem fiktiven Nettoeinkommen des Beamten für 2017 in Höhe von 47.944,19 € ausweislich Anlage K 5 müssen noch die fiktiven Beiträge für Kranken- und Pflegekasse abgezogen werden (12 x 195,20 €).
2. Das Einkommen des verstorbenen Beamten beträgt im Jahr 2017 45.601,79 €, nämlich 47.944,19 € – 2.342,40 €.
3. Hinzuzurechnen ist das Einkommen der Witwe gemäß Anlage K 6 in Höhe von 23.728,24 €.
4. Das Familieneinkommen beträgt daher 69.330,03 €.
5. Die fixen Kosten des verstorbenen Beamten betragen 5.851,61 €, nämlich 8.896,42 € / 69.330,03 € x 45.601,79 €. Die Fixkosten für 2017 betragen nämlich 8.896,42 €.
a) Bei den Fixkosten sind nämlich folgende Posten anhand der vorgelegten Belege gemäß Anlage K 12 und Anlage K 15 zu berücksichtigen:
aa) Nachgewiesen sind Kaminkehrerkosten in Höhe von 105,24 € sowie 58,33 €, also 163,57 €.
bb) Für das gesamte Jahr 2017 sind ausweislich des Belegs Stromkosten in Höhe von 1.606,80 € angefallen.
cc) Kanalbenutzungsgebühren sind in Höhe von 569,65 € belegt.
dd) Für Wassergebühren sind Zahlungen in Höhe von 272,55 € nachgewiesen.
ee) Für Heizkosten sind 2017 Zahlungen in Höhe von 2.488,69 € angefallen, nämlich 1.257,14 € + 1.231,55 €.
ff) Der Grundsteuerbescheid vom 07.11.2016 in Anlage K 11 weist die zu zahlende Grundsteuer ab 2017 in Höhe von 338,73 € aus.
gg) Beiträge für die Haftpflichtversicherung im Jahr 2017 sind nicht nachgewiesen.
hh) Für die Hausrat- und Glasversicherung sind ein Betrag in Höhe von 340,75 € angefallen.
ii) Für die Rechtsschutzversicherung betrug die Prämie ausweislich des vorgelegten Belegs 243,44 €.
jj) Für die Gebäudebrandversicherung war ein Betrag von 90,11 € zu zahlen.
kk) Ein Beleg für Rundfunk- und Fernsehgebühren wurde nicht vorgelegt. Allerdings beträgt die GEZ-Gebühr monatlich 17,50 €, sodass hierfür ein Betrag von 210 € jährlich anzusetzen ist.
ll) Zeitungsgebühren und Telefongebühren für 2017 sind nicht nachgewiesen.
mm) Der gezahlte Betrag für die Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft Verdi ist nicht vollständig lesbar.
nn) An Versicherung und Steuern für den Familien-Pkw sind Kosten in Höhe von 993,15 € angefallen, wie der vorgelegten Tabelle aus Anlage K 12 entnommen werden kann. Dabei ist lediglich das Fahrzeug von N. N.N. zu berücksichtigen.
oo) Für den Erhaltungsaufwand und Reparaturkostenrücklagen für Haus und Garten sind im Jahr 2017 Aufwendungen in Höhe von 1.578,98 belegt, vgl. Anlage K 13. Die Aufwendungen in Höhe von 1.300 € für einen Anhänger zum Entrümpeln sind nicht anzusetzen. Dabei handelt es sich nicht um eine Renovierungs- oder Erhaltungsmaßnahme für das Haus oder Grundstück. Auf den Einwand der Beklagtenpartei im Schriftsatz vom 10.01.2020 ist hierzu auch kein weiterer Vortrag mehr erfolgt.
pp) Der angesetzte Betrag von monatlich 60 € für Rücklagen Schönheitsreparaturen bzw. Haushaltserneuerungsrücklage erscheint dem Gericht gemäß § 287 BGB als moderat und angemessen. Insgesamt sind also 720 € anzusetzen.
b) Für das Jahr 2017 ist der volle Jahresbetrag anzusetzen.
6. Der Rest der fixen Kosten für die Witwe beträgt daher 3.044,81 €, nämlich 8.896,42 € – 5.851,61 €.
7. Sodann ist die Unterhaltsersparnis der Witwe für den verstorbenen Beamten zu errechnen.
a) Vom Einkommen der Witwe in Höhe von 23.728,24 € sind die fixen Kosten der Witwe in Höhe von 3.044,81 € abzuziehen. Daraus berechnet sich das bereinigte Einkommen in Höhe von 20.683,43 €.
b) Hiervon hat die Witwe eine Ersparnis von 50% für den verstorbenen Beamten in Höhe von 10.341,72 €.
8. Für die Unterhalt der Witwe im Jahr 2017 ist nun das Einkommen des verstorbenen Beamten in Höhe von 45.601,79 € um die fixen Kosten des Beamten in Höhe von 5.851,61 € zu bereinigen. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 39.750,18 €.
9. Hiervon ist der 50% Barunterhalt für die Witwe in Höhe von 19.875,09 € abzuziehen.
10. Zuzüglich der fixen Kosten des verstorbenen Beamten in Höhe von 5.851,61 € und des Naturalunterhalts Haushalt in Höhe von 25 € abzüglich der Unterhaltsersparnis der Witwe in Höhe von 10.341,72 € errechnet sich ein Unterhaltsschaden der Witwe in Höhe von 15.409,98 €.
11. Da der Übergang auf den Kläger nur maximal in Höhe von der Versorgungsbezöge vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 besteht, aber ausweislich Anlage K 16 Versorgungsbezüge in Höhe von 22.879,63 € gezahlt wurden, verbleibt es bei dem Betrag von 15.409,98 €.
III. Von den zu zahlenden Beträgen für das Jahr 2016 in Höhe von 11.513,48 € und für das Jahr 2017 in Höhe von 15.409,98 € sind die bereits bezahlten Abschlagszahlungen in Höhe von 10.000 € und 7.000 € abzuziehen. Vom Gesamtbetrag in Höhe von 26.923,46 € (11.513,48 € + 15.409,98 €) verbleibt abzüglich von Zahlungen in Höhe von 17.000 € ein zu zahlender Betrag in Höhe von 9.923,46 €.
IV. Für das Jahr 2018 errechnet sich ein Unterhaltsschaden der Witwe in Höhe von 17.891,95 €.
1. In der Berechnung wird das Nettoeinkommen bzw. fiktive Nettoeinkommen der Eheleute angesetzt. Bei dem fiktiven Nettoeinkommen des Beamten für 2018 in Höhe von 47.660,61 € müssen noch die fiktiven Beiträge für Kranken- und Pflegekasse abgezogen werden (12 x 195,20 €).
2. Das Einkommen des verstorbenen Beamten beträgt im Jahr 2018 45.318,21 €, nämlich 47.660,61 € – 2.342,40 €.
3. Hinzuzurechnen ist das Einkommen der Witwe in Höhe von 18.039,80 €.
4. Das Familieneinkommen beträgt daher 63.358,01 €.
5. Die fixen Kosten des verstorbenen Beamten betragen 6.047,82 €, nämlich 8.455,28 € / 63.358,01 x 45.318,21 €. Die Fixkosten für 2018 betragen nämlich 8.455,28 €.
a) Bei den Fixkosten sind nämlich folgende Posten anhand der vorgelegten Belege gemäß Anlage K 13 und Anlage K 15 zu berücksichtigen:
aa) Nachgewiesen sind Kaminkehrerkosten in Höhe von 146,67 € und 36,08 €, also 182,75 €.
bb) Für das gesamte Jahr 2018 sind ausweislich des Belegs Stromkosten in Höhe von 1.735,40 € angefallen.
cc) Kanalbenutzungsgebühren sind in Höhe von 544,03 € belegt.
dd) Für Wassergebühren sind Zahlungen in Höhe von 258,02 € nachgewiesen.
ee) Für Heizkosten sind 2018 Zahlungen in Höhe von 1.309,52 € und 127,40 € angefallen, also 1.436,92 €.
ff) Der Grundsteuerbescheid vom 07.11.2016 in Anlage K 11 weist die zu zahlende Grundsteuer ab 2018 in Höhe von 338,73 € aus.
gg) Für die Haftpflichtversicherung waren im Jahr 2018 76,16 € zu zahlen.
hh) Für die Hausrat- und Glasversicherung sind ein Betrag in Höhe von 344,82 € angefallen.
ii) Für die Rechtsschutzversicherung betrug die Prämie ausweislich des vorgelegten Belegs 243,44 €.
jj) Für die Gebäudebrandversicherung war ein Betrag von 92,48 € zu zahlen.
kk) Ein Beleg für Rundfunk- und Fernsehgebühren wurde nicht vorgelegt. Allerdings beträgt die GEZ-Gebühr monatlich 17,50 €, sodass hierfür ein Betrag von 210 € jährlich anzusetzen ist.
ll) Zeitungsgebühren für das Jahr 2018 sind nicht nachgewiesen.
mm) Telefongebühren sind zwar in Höhe von 551,30 € aufgelistet, aber nicht belegt.
nn) Für die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft Verdi zahlte die Witwe einen Betrag von 307,04 €.
oo) An Versicherung und Steuern für den Familien-Pkw sind Kosten in Höhe von 971,22 € angefallen, wie der vorgelegten Tabelle aus Anlage K 13 entnommen werden kann. Dabei ist lediglich das Fahrzeug von N. N.N. zu berücksichtigen.
pp) Für den Erhaltungsaufwand und Reparaturkostenrücklagen für Haus und Garten sind im Jahr 2018 Beträge in Höhe von 984,27 € belegt.
qq) Der angesetzte Betrag von monatlich 60 € für Rücklagen Schönheitsreparaturen bzw. Haushaltserneuerungsrücklage erscheint dem Gericht gemäß § 287 BGB als moderat und angemessen. Insgesamt sind also 720 € anzusetzen.
b) Für das Jahr 2018 ist der volle Jahresbetrag anzusetzen.
6. Der Rest der fixen Kosten für die Witwe beträgt daher 2.407,46 €, nämlich 8.455,28 € – 6.047,82 €.
7. Sodann ist die Unterhaltsersparnis der Witwe für den verstorbenen Beamten zu errechnen.
a) Vom Einkommen der Witwe in Höhe von 18.039,60 € sind die fixen Kosten der Witwe in Höhe von 2.407,46 € abzuziehen. Daraus berechnet sich das bereinigte Einkommen in Höhe von 15.632,14 €.
b) Hiervon hat die Witwe eine Ersparnis von 50% für den verstorbenen Beamten in Höhe von 7.816,07 €.
8. Für die Unterhalt der Witwe im Jahr 2018 ist nun das Einkommen des verstorbenen Beamten in Höhe von 45.318,21 € um die fixen Kosten des Beamten in Höhe von 6.047,82 € zu bereinigen. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 39.270,39 €.
9. Hiervon ist der 50% Barunterhalt für die Witwe in Höhe von 19.635,20 € abzuziehen.
10. Zuzüglich der fixen Kosten des verstorbenen Beamten in Höhe von 6.047,82 € und des Naturalunterhalts Haushalt in Höhe von 25 € abzüglich der Unterhaltsersparnis der Witwe in Höhe von 7.816,07 € errechnet sich ein Unterhaltsschaden der Witwe in Höhe von 17.891,95 €.
11. Da der Übergang auf den Kläger nur maximal in Höhe von der Versorgungsbezöge vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 besteht, aber ausweislich Anlage K 16 Versorgungsbezüge in Höhe von 21.921,34 € gezahlt wurden, verbleibt es bei dem Betrag von 17.891,95 €.
V. Da bereits 15.000 € von der Beklagten zu 1) geleistet wurden, verbleiben nach Abzug des Betrages in Höhe von 15.000 € von 17.841,95 € ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 2.891,95 € für das Jahr 2018.
VI. Zusammengerechnet kann der Kläger daher für die Jahre 2016 und 2017 einen Betrag in Höhe von 9.923,46 € und für das Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2.841,95 € von den Beklagten verlangen, also insgesamt 12.815,41 €.
VII. Der Zinsanspruch folgt zum einen aus § 286 II Nr. 3, 288 I BGB und zum anderen aus §§ 291 I, 288 I BGB. Da die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 31.01.2019 weitere Zahlungen für die Jahre 2016 und 2017 abgelehnt hat, ist sie ab 01.02.2019 für die für diese Jahre zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von 9.923,46 € in Verzug geraten. Für den Betrag in Höhe von 2.891,95 € für das Jahr 2018 kann der Kläger Zinsen jedoch erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da die bloße Zusendung einer Abrechnung keinen Verzug auslöst. Da dieser am 05.08.2019 zugestellt wurde, sind gemäß § 187 I BGB analog ab dem nächsten Tag Zinsen zu entrichten.
B.
Der Feststellungsantrag hat Erfolg.
I. Die Feststellungsklage ist zulässig, da der Kläger ein Interesse daran hat, grundsätzlich feststellen zu lassen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger aus übergegangenem Recht von N. N.N. die an die Ehefrau des verstorbenen Beamten gezahlten Versorgungsbezüge zu erstatten.
II. Der Feststellungsantrag ist auch begründet.
1. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig.
2. Auch der Anspruch des Klägers dem Grunde nach ist unstreitig, streitig ist lediglich die jeweilige Höhe des zu zahlenden Unterhaltsbetrages.
3. Der Klageantrag ist auch auf die fiktive Lebenserwartung des Verstorbenen mit noch 33 Jahren auf den 3.08.2049 beschränkt worden.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 I, 63 II GKG iVm 3 und 9 ZPO. Im Rahmen des § 9 ZPO wird der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs gerechnet. Bei sich verändernden Jahreswerten ist dabei auf den höchsten Einzelwert in den ersten 3 1/2 Jahren abzustellen, vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, § 9 Rn. 5. Dabei wurde der Unterhaltsbetrag in Höhe von 17.891,95 € zu Grunde gelegt, da es sich für die Jahre 2016 bis 2018 um den höchsten Jahresbetrag handelt. Das dreieinhalbfache ergibt einen Betrag von 62.621,83 €. Da es sich um eine positive Feststellungsklage handelt, wurde lediglich ein Wert in Höhe von 80% für die Feststellungsklage angesetzt, also in Höhe von 50.097,46 €. Zusammen mit dem gestellten Zahlungsantrag in Höhe von 24.334,50 € ergibt sich daher ein Streitwert in Höhe von 74.431,96 €.