Aktenzeichen 28 U 3586/20
Leitsatz
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.05.2020, Az. 2 O 18406/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Entscheidung des Landgerichts
Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin wegen eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, eines am 26.3.2014 von einem Autohändler erworbenen Skoda, Typ Sharan (Anmerkung: es muss wohl richtigerweise VW heißen), ausgestattet mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Es bestünden weder vertragliche Ansprüche, noch deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. den verschiedenen zulassungsrechtlichen Vorschriften. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB sei nicht zu bejahen.
II. Berufung des Klägers
Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Ansprüche im Wege der Berufung weiter.
Die Berufung trägt im Hinblick auf das Softwareupdate der Beklagten neue Tatsachen vor, wonach dieses weiterhin nicht dazu führe, dass die Abgaswerte eingehalten würden. Die Software sei so programmiert, dass ein sog. „Thermofenster“ entstehe.
Die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung seien nicht gegeben.
Das landgerichtliche Urteil sei auch nach dem Urteil des BGH vom 25.5.2020, Az.: VI ZR 252/19 nicht haltbar. Soweit der BGH in diesem Urteil entschieden habe, dass eine Nutzungsentschädigung anzurechnen sei, widerspreche dies der herrschenden Auffassung in der Literatur und Teilen der Rechtsprechung und sei nicht mit Unionsrecht vereinbar. Jedenfalls sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH die Nutzungsentschädigung nicht in vollem Umfang abzuziehen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege der im Rahmen des subjektiven Tatbestandes geforderte Schädigungsvorsatz sowie die erforderliche Stoffgleichheit des Schadens vor.
Das Landgericht habe verkannt, dass der Kläger bereits durch den Abschluss des für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrages einen Schaden erlitten habe.
Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Anspruch gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erkannt.
Der Klagepartei stehe ein Anspruch aus § 831 BGB zu.
III. Einschätzung des Senats
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zwar mit teilweise unzutreffender Begründung, im Ergebnis aber zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Soweit das Landgericht Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den verschiedenen zulassungsrechtlichen Vorschriften verneint hat, hat der BGH diese Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 30.7.2020, Az.: VI ZR 5/20 bestätigt.
Die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach auch kein Anspruch aus § 826 BGB bestünde, ist mit dem Urteil des BGH vom 25.5.2020, Az.: VI ZR 252/19 nicht zu vereinbaren, allerdings wäre ein etwaiger Anspruch aus § 826 BGB verjährt.
1. Die Beklagte hat jedenfalls erstinstanzlich die Verjährungseinrede erhoben. Dies ist auch in der Berufungsinstanz ohne ausdrückliche Wiederholung zu beachten (Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, Rn. 2 m.w.N.).
2. Ansprüche aus § 826 BGB verjähren in der dreijährigen Regelverjährungsfrist gem. § 195 BGB.
3. Die in der Klageerwiderung vertretene Rechtsauffassung der Beklagten, wonach von einem Verjährungsbeginn mit Ablauf des Jahres 2015 auszugehen sei, wird vom Senat geteilt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen des 3. Zivilsenats des OLG München in dessen Beschluss vom 10.3.2020 im Verfahren Az.: 3 U 7392/19 (abrufbar bei juris).
4. Die dreijährige Verjährungsfrist endete am 31.12.2018.
5. Die Klage vom 22.12.2019, der Beklagten zugestellt am 17.2.2020, wurde somit nach Verjährungseintritt erhoben.
Die Rücknahme der Berufung wird angeraten.
Hierzu bzw. zur Stellungnahme zu diesem Hinweis besteht Gelegenheit bis zum 18.9.2020.