Handels- und Gesellschaftsrecht

Berufung wird zurückgewiesen – keine Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  1 U 24/17

Datum:
4.10.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 140381
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 U 24/17 2017-08-09 Bes OLGBAMBERG LG Hof

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 07.03.2017 (Az.: 11 O 351/14) wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Bayreuth ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollsteckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 180.715,22 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 07.03.2017 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 07.03.2017 -Aktenzeichen 11 O 351/14 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 19.523,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2014 zu bezahlen.
3. Die Klägerin und Berufungsbeklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Zur Darstellung der Angriffe des Beklagten im Berufungsverfahren wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 09.06.2017 (Blatt 512-530 d. A.).
Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 07.03.2017, Aktenzeichen 11 O 351/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708  Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens war gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO auf insgesamt 180.715,22 € festzusetzen (Antrag zu 1) 161.191,46 €; Antrag zu 2) 19.523,76 €).

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