Aktenzeichen 3 U 875/19
BGB § 93, § 95, § 449, § 929 S. 1, § 930
Leitsatz
Die eigentumsrechtliche Übergabe von 60 streitgegenständlichen Solarmodule kann im Insolvenzverfahren dadurch zustandekommen, dass auf Veranlassung der Insolvenzschuldnerin ein Mietverhältnis, d.h. ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin begründet wird. Dabei wird die Übergabe der streitgegenständlichen Sachen seitens der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte erst in dem Zeitpunkt als erfolgt gelten, in dem der Mietvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossen wird und der vollständige Kaufpreis gezahlt wird. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
31 O 274/18 2019-01-18 Urt LGDEGGENDORF LG Deggendorf
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 18.01.2019, Az. 31 O 274/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass anstatt des dort im Tenor beigehefteten Lage- bzw. Belegungsplans der diesem Urteil beiliegende Lage- bzw. Belegungsplan maßgebend ist und dass es dort im Tenor anstatt Kaufvertrag Nr. 1413 Vertrag Nr. 1413 heißen muss.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist nach Maßgabe von Ziffer 1 i. V. m. dem diesem Urteil beiliegenden Lage- bzw. Belegungsplan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um das Eigentum an Photovoltaikmodulen und der zugehörigen Unterkonstruktion.
Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – vom 01.03.2016 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der CG C. G. GmbH (künftig: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Insoweit wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.
Am 30.06./21.07.2011 schloss die Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten den Vertrag Nr. 1413 über den Erwerb einer Photovoltaikanlage und die Überlassung von Freilandflächen zum Betrieb der Anlage. Unter Ziffer 1. und 2. der Vorbemerkung hieß es u.a. wie folgt:
„1. Der Verkäufer ist Inhaber eines Nutzungsrechts an der Freilandfläche auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes N./ K., Gemarkung Markt N., Blatt …52 / Band …17, Flurstück …48/…49. Zur Lage der Fläche wird auf die Anlage 1 verwiesen. …
2. Auf der Grundlage des unter Ziffer 1 genannten Nutzungsrechts errichtete der Verkäufer auf der in der Anlage 1 markierten Freilandfläche eine Photovoltaikanlage. Das Eigentum an dieser Anlage, und zwar die Module, die mit der in der Angebot/Bestellung näher bezeichneten Nummer gekennzeichnet sind, soll auf der Grundlage des vorliegenden Vertrages auf den Käufer übergehen. Ferner soll auf den Käufer neben den Erwerbern der übrigen Module das Miteigentum an dem zum Betrieb der Anlage erforderlichen Leitungen und des zu ihrer Funktionstüchtigkeit erforderlichen Zubehörs übergehen und zwar in dem Verhältnis, in dem das von dem Käufer erworbene Modul zur Summe aller Module auf der Freilandfläche steht. Der Käufer soll so in die Lage versetzt werden, Solarstrom zu produzieren und gegen Entgelt in das Stromnetz eines Energieversorgungsunternehmens auf der Basis des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) einzuspeisen.“
Auf den Inhalt des Vertrages Nr. 1413 (Anlage K 2) nebst dessen Anlagen (Ergänzung zu Anlage K 2) wird verwiesen.
Dem Vertrag beigefügt war ein Formular mit der Überschrift „Angebot / Bestellung zur Lieferung einer Photovoltaikanlage“ (Anlage K 3), das am 30.06. 2011 von der Beklagten und am 21.07.2011 von der Insolvenzschuldnerin unterschrieben worden war. Dort hieß es u.a. wie folgt:
„Hiermit bestelle ich
… bei der
…
die nachfolgenden Artikel…
0. Anlage(n) Nr. 190, 208, 209 laut Belegungsplan
1. PV Module 60 Stück vikram ELDORA 220 (0.210 kWp), gesamt 12.60 kWp (Anlagen-Nr. 190, 208, 209)…
2. Unterkonstruktion der PV-Anlage inkl. aller Schienen, Schrauben, Halterungen und Aufständerung
…
Der Kaufpreis beträgt 47.250,00 €
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, derzeit 19% 8.977,50 €
Gesamtsumme 56.227,50 €“.
Auf die Anlage K 3 wird Bezug genommen.
Am 30.06./05.08.2011 schloss die Beklagte mit einer Tochtergesellschaft der Insolvenzschuldnerin, der CG S. & V. GmbH, einen „Mietvertrag über die Photovoltaikanlage in Freifläche auf Flur …48 und …49, K… …04, … Markt N. Größe: 12.60 kWp Nummer(n) laut Belegungsplan: 190, 208, 209“.
Unter Ziffer 1. der Präambel hieß es u.a. wie folgt:
„1. Der Mieter und der Vermieter sind über die Begründung eines Mietverhältnisses an der in Anlage 1 genannten Photovoltaikanlage einig …“
Auf den Mietvertrag vom 30.06./05.08.2011 (Anlage B 1) wird verwiesen.
Der Kläger hat vor dem Landgericht negative Feststellungsklage erhoben und vorgetragen, die Beklagte habe kein Eigentum an einzelnen in dem Solarkraftwerk verbauten Modulen erlangt. Auf die Klageschrift vom 28.05.2018 (Bl. 1/15 d.A.) nebst deren Anlagen wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat vor dem Landgericht Widerklage erhoben und die Herausgabe von 60 Solarmodulen des Typs vikram Eldora wie auch der Unterkonstruktion der PV-Anlage inkl. aller Schienen verlangt. Hinsichtlich der genauen Anträge und des Vortrags der Beklagten wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 30.07.2018 (Bl. 24/71 d.A.)
Weiter wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 23.08.2018 (Bl. 73/87 d.A.), vom 20.09.2018 (Bl. 92/94 d.A.), vom 08.10.2018 (Bl. 95/98 d.A.) und vom 19.11.2018 (Bl. 104/109 d.A.) nebst deren Anlagen, ferner auf die Schriftsätze der Beklagten vom 29.08.2018 (Bl. 88/90 d.A.) und vom 25.11.2018 (Bl. 110/122 d.A.) nebst deren Anlagen Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 vor dem Landgericht hat der Beklagtenvertreter einen DIN A 3 Ausdruck vorgelegt, auf dem sich u.a. folgender Beschrieb findet: „Anlage 1“, „Belegungsplan der Freilandfläche“, „K. Teilabschnitt C“, „CG C. G. GmbH“ und „Seite 9 von 24“. Der DIN A 3 Ausdruck ist als Anlage zu dem Protokoll vom 11.12.2018 genommen worden. Auf das Protokoll vom 11.12.2018 (Bl. 123/1127 d.A.) und dessen Anlage wird verwiesen.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Endurteils vom 18.01.2019 und die dort gestellten Anträge (Bl. 137/144 d.A.) Bezug genommen.
Mit Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 18.01.2019 wurde der Kläger auf die Widerklage der Beklagten hin verurteilt, „60 Stück Solarmodule des Typs Vikram …verbaut auf der Freilandanlage auf dem Grundstück …im Belegungsplan gem. Anlage 1 zum Kaufvertrag Nr. 1413 mit den Anlagen Nr. 190, 208 und 209 bezeichnet … genaue Lage ersichtlich aus nachfolgendem Lageplan …“ an die Beklagte herauszugeben. Der Kläger wurde weiter verurteilt, die Unterkonstruktion der PV-Anlage „inklusive aller Schienen, Schrauben, Halterungen …“ an die Gemeinschaft der Eigentümer, bestehend aus: …“ herauszugeben. Hinsichtlich der genauen Urteilsformel wird verwiesen auf den Tenor des landgerichtlichen Urteils (Bl. 129/136 d.A.).
Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Rechtshängigkeit im Hinblick auf die klägerischen Ansprüche wegen der übereinstimmenden Erledigterklärung entfallen sei und die Widerklage in vollem Umfang zulässig und begründet sei. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 145/152 d.A.) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 22.02.2019 (Bl. 162/163 d.A.) hat der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er u.a. vor, der Urteilstenor zu Ziffer 1. sei nicht vollstreckungsfähig, denn der dem Urteil beigefügte „Belegungsplan der Freilandfläche“ lasse nicht erkennen, welche Module herausgegeben werden sollen. Ferner seien die streitgegenständlichen Gegenstände nicht sonderrechtsfähig. Zudem sei das Eigentum nicht auf die Beklagte übergegangen, da der Kläger weder die streitgegenständlichen Module noch die Unterkonstruktion an die Beklagte übergeben habe. Auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 20.03.2018 (Bl. 166/175 d.A.) wie auch den Schriftsatz vom 17.06.2019 (Bl. 185/187 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
Unter Abänderung des angegriffenen Urteils wird die Widerklage abgewiesen.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei einen Eigentumserwerb an den Solarmodulen sowie verschiedener Zubehörteile durch die Beklagte bejaht. Auf die Berufungserwiderung vom 12.05.2019 (Bl. 178/183 d.A.) wird verwiesen.
Der Senat hat am 03.07.2019 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll vom 03.07.2019 (Bl. 189/191 d.A.) und die sonstigen Aktenbestandteile wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Beklagte Eigentümerin der 60 streitgegenständlichen Solarmodule und Miteigentümerin in Bezug auf die Unterkonstruktion (inkl. aller Schienen, Schrauben, Leitungen und Zubehör) geworden.
Allerdings hat das Landgericht die Anlage zum Protokoll vom 11.12.2018 technisch unzureichend in das Ersturteil (Seiten 3 bis 5, wobei Seite 4 leer ist) übernommen, so dass die Vollstreckbarkeit des Endurteils nicht sichergestellt ist (vgl. hierzu die Verfügung des Senats vom 25.03.2019 = Bl. 176/177 d.A.). Dieses „technische Versehen“ war vorliegend mit Hilfe des der Anlage zum Protokoll vom 11.12.2018 entnommenen und diesem Urteil beigefügten Belegungsplans im Format DIN A 3, auf dem die streitgegenständlichen 60 Solarmodule grün gekennzeichnet sind, zu korrigieren, so dass die Vollstreckbarkeit des Endurteils nunmehr gegeben ist.
Weiter enthält das landgerichtliche Urteil im Tenor eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO, denn das Landgericht hat den Vertrag Nr. 1413 versehentlich als Kaufvertrag Nr. 1413 bezeichnet.
Der Senat ist vorliegend von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag Nr. 1413 (Anlage K 2) i.V.m. dem Angebot bzw. der Bestellung zur Lieferung einer Photovoltaikanlage (Anlage K 3) geht klar hervor, dass das Eigentum an den 60 PV Modulen vikram ELDORA Nrn. 190, 208 und 209 laut Belegungsplan und das Miteigentum an den zum Betrieb der Anlage erforderlichen Leitungen und des zu ihrer Funktionstüchtigkeit erforderlichen Zubehörs von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte übertragen werden sollte, denn gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrages Nr. 1413 (Anlage K 2) ist Gegenstand des Vertrages „die Übergabe und Übereignung einer Photovoltaikanlage“, wobei nach § 8 Satz 2 und 3 des Vertrages Nr. 1413 (Anlage K 2) „das Eigentum und Miteigentum an der Anlage“ nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergeht, „worüber die Parteien einig sind“. „Die Übergabe gilt als erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist“ (vgl. insoweit auch die Vorbemerkung zum Vertrag Nr. 1413, wonach das Eigentum an den Modulen, die mit der in dem Angebot bzw. der Bestellung näher bezeichneten Nummer gekennzeichnet sind und das Miteigentum an den zum Betrieb der Anlage erforderlichen Leitungen und des zu ihrer Funktionstüchtigkeit erforderlichen Zubehörs auf den Käufer übergehen soll).
Der Erwerb von Eigentum an einer Sache erfolgt durch Übereignung nach §§ 929 ff. BGB, d.h. durch Einigung mit dem Inhalt des § 929 Satz 1 BGB und entweder durch die Übergabe der Sache nach § 929 Satz 1 BGB (bei vollständiger Aufgabe der besitzrechtlichen Position durch den Veräußerer) oder den Verzicht auf die Übergabe nach § 929 Satz 2 BGB (wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist) oder durch die Übergabesurrogate der §§ 930, 931 BGB [wenn der Veräußerer im Besitz der Sache bleibt (§ 930 BGB) oder ein Dritter im Besitz der Sache ist (§ 931 BGB): während bei § 930 BGB ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, d.h. ein konkretes Rechtsverhältnis, aus dem sich für beide Seiten hinreichend bestimmte Rechte und Pflichten bezüglich der Sache ergeben (MüKoBGB/Joost, 7. Aufl. 2017, BGB § 868 Rn. 14) vereinbart wird, tritt der Veräußerer bei § 931 BGB einen gegen den Dritten gerichteten Herausgabeanspruch an den Erwerber ab].
Vorliegend hatte die Beklagte gemäß § 929 Satz 1 BGB (anders als der Kläger meint, vgl. Berufungsbegründung, Seiten 4/5 = Bl. 169/170 d.A.) Alleineigentum an den 60 streitgegenständlichen Solarmodulen und Miteigentum in Bezug auf die Unterkonstruktion (inkl. aller Schienen, Schrauben, Leitungen und Zubehör) erworben.
1. Dingliche Einigung i.S.v. § 929 Satz 1 BGB
Die erforderliche dingliche Einigung, die vorliegend in § 8 Satz 2 des Vertrages Nr. 1413 (Anlage K 2) erklärt worden war, ist durch die Unterzeichnung des Vertrages Nr. 1413 (Beklagte am 30.06.2011, Insolvenzschuldnerin am 21.07.2011, vgl. insoweit Anlage K 2) zustande gekommen.
1.1. Entgegen der Auffassung des Klägers (Berufungsbegründung, Seiten 3/4 = Bl. 168/169 d.A.) handelt es sich bei den veräußerten Solarmodulen nebst Unterkonstruktion (inkl. aller Schienen, Schrauben, Leitungen und Zubehör) nicht um wesentliche Bestandteile des Solarkraftwerks im Sinne von § 93 BGB, sondern um Scheinbestandteile nach § 95 BGB, denn die Module wie auch die zum Betrieb erforderlichen Schienen, Schrauben, Leitungen nebst des zu ihrer Funktionstüchtigkeit erforderlichen Zubehörs waren nur zu einem vorübergehenden Zweck mit der Anlage verbunden worden. Dies folgt auch aus § 2 Abs. 5 des Vertrages Nr. 1413 (Anlage K 2), wonach der Verkäufer die Pflicht übernimmt, nach dem Ende des Nutzungsverhältnisses mit dem Grundstückseigentümer die Anlage auf seine Kosten abzubauen [vgl. insoweit ferner das seitens des Klägers erholte Gutachten vom 07.06.2016, Seite 24 (Anlage B 10) ]. Hilfsweise verweist der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer II. 3. der Entscheidungsgründe und macht sich diese zu Eigen.
1.2. Entgegen der Ansicht des Klägers (Berufungsbegründung, Seite 7 = Bl. 172 d.A.) ist vorliegend auch dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan worden.
Nach diesem Grundsatz muss die übereignete Sache im Übereignungsvertrag durch einfache äußere Merkmale so bestimmt bezeichnet sein, dass jeder Kenner des Vertrags sie zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum übergehen soll, unschwer von anderen unterscheiden kann (Palandt/Herrler, BGB, 78. Auflage 2019, § 930 Rn. 2).
Vorliegend ergibt sich aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag Nr. 1413 über den Erwerb einer Photovoltaikanlage (Anlage K 2) i.V.m. dem Angebot bzw. der Bestellung zur Lieferung einer Photovoltaikanlage (Anlage K 3) und Anlage 1 K. Teilabschnitt C der Ergänzung zu Anlage K 2 i.V.m. dem in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 übergebenen und diesem Urteil beigefügten DIN A 3 Ausdruck des Belegungsplans der Freilandfläche, Anlage 1, K. Teilabschnitt C, dass der Beklagten bestimmte Anlagen, nämlich die Anlagen Nr. 190, 208 und 209 laut Belegungsplan der Freilandfläche auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes N. K., Gemarkung Markt N., Blatt …52 / Band …17, Flurstück …48/…49 nebst der zugehörigen Schienen, Schrauben, Leitungen und Zubehör übereignet worden waren. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, folgt aus der im Termin vom 11.12.2018 übergebenen DIN A 3 Kopie, dass an String Nr. 190 einmal 20, an String Nr. 208 einmal 20 und an String Nr. 209 zweimal 10, insgesamt also 60 Solarmodule angeschlossen sind. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 bestritten, dass die vorgelegte DIN A 3 Kopie Bestandteil des Vertrags der hiesigen Parteien gewesen sei (Protokoll vom 11.12.2018, Seite 2 = Bl. 124 d.A.). Dies ist jedoch unbehelflich, denn dass der Vertrag, aus der die vorgelegte DIN A 3 Kopie herauskopiert wurde, inhaltlich abweichend sei von dem Belegungsplan desjenigen Vertrags, den die Beklagte mit der Insolvenzschuldnerin geschlossen hat, hat der Kläger – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat (Entscheidungsgründe, Seiten 21 bis 23) – nicht geltend gemacht. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorgetragen hat, er habe, wie im Protokoll ausdrücklich vermerkt sei, ausdrücklich bestritten, dass der vorgelegte Ausdruck und die Seite 9 des Vertrages identisch seien (Berufungsbegründung, Seite 6 = Bl. 171 d.A.), ist dies richtig. Aufgrund der Beweiswürdigung des Landgerichts, an die der Senat hier gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, steht jedoch fest, dass die im Termin vom 11.12.2018 vorgelegte DIN A 3 Kopie mit dem Belegungsplan (Ergänzung zu Anlage K 2), auf den in dem – zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen – Vertrag Nr. 1413 Bezug genommen worden war, inhaltlich übereinstimmt. Denn das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der im Termin zur mündlichen Verhandlung übergebenen DIN A 3 Kopie zu entnehmen ist, dass es sich bei den auf der Kopie erkennbaren 60 Solarmodulen der Nrn. 209, 208 und 190 exakt um die in der Anlage K 3 genannten 60 Module (“PV-Module 60 Stück Vikram … Anlagennummer 190, 208, 209“) handelt. Gleiches gilt für die dort genannte Unterkonstruktion der PV-Anlage. An diese Feststellung ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und daher eine erneute Feststellung gebieten, sind indessen nicht gegeben.
1.3. Soweit der Kläger weiter vorbringt, die dingliche Einigung scheitere an § 1 Abs. 3 des Vertrages Nr. 1413 (Anlage K 2), wonach der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung stehe, dass die Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Verkäufers mit Rang vor etwaigen Belastungen in Abteilung III des Grundbuches erfolge, die Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Insolvenzschuldnerin sei jedoch nie erfolgt (Berufungsbegründung, Seiten 8/9 = Bl. 173/174 und Klageschrift, Seiten 6 bis 8 = Bl. 6 bis 8 d.A. wie auch Schriftsatz vom 23.08.2018, Seiten 5/6 = Bl. 77/78 d.A.), kann dem nicht gefolgt werden. Die Auslegung des Vertrages Nr. 1413 (Anlage K 2) ergibt, dass nicht die dingliche Einigung, sondern nur der Kaufvertrag unter der in § 1 Abs. 3 genannten Bedingung stand. Denn wie sich aus § 8 Satz 1 und 2 des Vertrages Nr. 1413 (Anlage K 2) i.V.m. § 449 BGB ergibt, stand die dingliche Einigung lediglich unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises. So heißt es in § 8 Satz 2 des Vertrages Nr. 1413 (Anlage K 2) lediglich, dass das Eigentum und Miteigentum an der Anlage nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergehe. Die aufschiebende Bedingung der Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Verkäufers mit Rang vor etwaigen Belastungen in Abteilung III wird hier gerade nicht genannt. Hilfsweise verweist der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer II. 2. der Entscheidungsgründe und macht sich diese zu Eigen.
Soweit der Kläger unter Verweis auf den Hinweis des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.03.2018 (Anlage K 5) meint, es fehle an einer wirksamen dinglichen Einigung, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäß § 8 Satz 2 des Vertrages Nr. 1413 (Anlage K 2) steht die dingliche Einigung vorliegend ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Die Ausführungen des Landgerichts Frankfurt am Main im Hinweis vom 19.03.2018 (Anlage K 5) sind im Hinblick auf das im BGB geltende Abstraktionsprinzip, wonach zwischen dem schuldrechtlichen Grundgeschäft und dem sachenrechtlichen Erfüllungsgeschäft (dem sog. Verfügungsgeschäft) zu unterscheiden ist, nicht nachvollziehbar.
2. Übergabe gemäß § 929 Satz 1 BGB
Anders als die Einigung ist die Übergabe ein Realakt, d.h. sie stellt den tatsächlichen Teil des Eigentumsübergangs dar, der in der Einigung rechtlich vereinbart wurde. Die Übergabe bewirkt die Veränderung der Besitzsituation entsprechend den neuen Eigentumsverhältnissen. Eine Übergabe gem. § 929 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Erwerber unmittelbaren (§ 854 BGB) oder mittelbaren (§ 868 BGB) endgültigen Besitz an der Sache erlangt. Wie bereits ausgeführt, muss der Veräußerer außerdem seine besitzrechtliche Position aufgeben, insbesondere darf er auch keinen mittelbaren Besitz zurückbehalten (Beckmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK- BGB, 8. Aufl. 2017, § 929 BGB, Rn. 38 f.).
Vorliegend kam die Übergabe der 60 streitgegenständlichen Solarmodule und der Unterkonstruktion der PV-Anlage (inkl. aller Schienen, Schrauben, Leitungen und Zubehör) nach § 929 Satz 1 BGB dadurch zustande, dass auf Veranlassung der Insolvenzschuldnerin ein Mietverhältnis, d.h. ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Tochtergesellschaft der Insolvenzschuldnerin, d.h. der CG S. & V. GmbH (vgl. insoweit den Mietvertrag über die Photovoltaikanlage Nummern laut Belegungsplan: 190, 208, 209 = Anlage B 1), begründet worden war, wobei die Übergabe der streitgegenständlichen Sachen seitens der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte erst in dem Zeitpunkt als erfolgt galt, in dem der Mietvertrag zwischen der CG S. & V. GmbH und der Beklagten geschlossen worden war und die Beklagte den vollständigen Kaufpreis gezahlt hatte (§ 8 Satz 2 des Vertrages = Anlage K 2).
Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des vorgelegten Vertrages Nr. 1413 (Anlage K 2), wonach Gegenstand des Vertrages die „Übergabe und Übereignung“ war (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages Nr. 1413) und die „Übergabe“ als zu dem Zeitpunkt als erfolgt galt, zu dem der Kaufpreis vollständig bezahlt war (§ 8 Satz 2 des Vertrages Nr. 1413), zum anderen der nachfolgend geschilderte, unstreitig gebliebene Vortrag der Beklagten:
Danach hatte die Insolvenzschuldnerin ursprünglich neben dem Kaufvertrag selbst einen Mietvertrag mit den Käufern abgeschlossen. In Folge eines Hinweises der Finanzverwaltung, wonach bei einem solchen Sale und Lease Back Geschäft keine Umsatzsteuer anfalle, so dass die in den bis dahin bereits geschlossenen Kaufverträgen aufgeführte Umsatzsteuer so nicht angefallen wäre, gründete die Insolvenzschuldnerin die Tochtergesellschaft CG S. & V.GmbH, die sodann die Mieter- und Betreiberstellung übernehmen sollte (Klageerwiderung / Widerklageschrift der Beklagten vom 30.07.2018, Seite 8 = Bl. 31 d.A. und Schriftsatz des Klägers vom 23.08.2018, Seite 2 = Bl. 74 d.A., wonach der auf den Seiten 8 bis 10 der Widerklage vorgetragene Sachverhalt dem Kenntnisstand des Klägers entspreche).
Die Insolvenzschuldnerin hatte demnach die CG S. & V. GmbH gegründet, um dieser eine Mieter- und Betreiberstellung zuweisen zu können, d.h. das Mietverhältnis war damit auf Veranlassung der Insolvenzschuldnerin zustande gekommen.
Während also ursprünglich, als die Insolvenzschuldnerin den Mietvertrag mit den Käufern selbst abgeschlossen hatte, keine Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB gegeben war, vielmehr ein Übergabesurrogat nach § 930 BGB durch die Begründung eines Mietvertrages zwischen der Insolvenzschuldnerin als Mieterin und dem jeweiligen Käufer als Vermieter vereinbart worden war, kam vorliegend – wie bereits ausgeführt – eine Übergabe i.S.v. § 929 Satz 1 BGB seitens der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte dadurch zustande, dass auf Veranlassung der Insolvenzschuldnerin ein Mietvertrag zwischen der Beklagten und der CG Service & Verwaltung GmbH geschlossen wurde, wodurch die Insolvenzschuldnerin jeglichen Besitz an den streitgegenständlichen 60 Solarmodulen verlor (dies folgt auch aus dem Umstand, dass ein „Sale-and-Lease-Back-Geschäft“ gerade nicht gewollt war) und der CG S. & V. GmbH unmittelbarer Alleinbesitz an den streitgegenständlichen Modulen Nrn. 190, 208 und 209, der Beklagten mittelbarer Alleinbesitz daran, ferner der CG S. & V. GmbH unmittelbarer Mitbesitz an der Unterkonstruktion und der Beklagten mittelbarer Mitbesitz daran zugewiesen wurde.
Dass der Mietvertrag (Anlage B 1) auf Veranlassung der Insolvenzschuldnerin zustande gekommen war, ergibt sich auch daraus, dass sowohl im Vertrag Nr. 1413 (Anlage K 2), als auch im Mietvertrag (Anlage B 1) von „Nutzungs- bzw. Mitbenutzungsrecht und die Ausübungsbefugnis an der Freilandfläche“ die Rede ist [vgl. insoweit § 2 Abs. 2 des Vertrages Nr. 1413 (Anlage K 2) und die Präambel des Mietvertrages (Anlage B1) ]. Darüber hinaus hatte die Beklagte beide Verträge jeweils am selben Tag, nämlich am 30.06.2011, unterschrieben.
Demnach hatte die Beklagte das Alleineigentum an den streitgegenständlichen 60 Solarmodulen erworben. Dies gilt auch dann, wenn die Insolvenzschuldnerin zur Zeit der Übergabe selbst nicht Eigentümerin gewesen sein sollte. Denn in diesem Fall hätte die Beklagte das Eigentum an den Modulen nach § 929 Satz 1 i.V.m. § 932 BGB erhalten.
Das Miteigentum an der zugehörigen Unterkonstruktion der PV Anlage wurde gleichfalls nach § 929 Satz 1 BGB bzw. § 929 Satz 1 i.V.m. § 932 BGB übertragen.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.