Handels- und Gesellschaftsrecht

Bindung an einen Prüfvermerk

Aktenzeichen  13 U 3469/16 Bau

Datum:
30.12.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 131584
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522

 

Leitsatz

Verfahrensgang

13 U 3469/16 Bau 2016-11-18 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Gründe

1. Richtig trägt die Berufungsführerin vor, dass auch dann, wenn bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag der Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat, in die Sachprüfung einzutreten ist, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist, sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat (BGH VII ZR 193/13; VII ZR 68/05).
Die Beklagte verkennt jedoch die Bedeutung des Prüfvermerks. Zwar stellt der Prüfvermerk als Wissenserklärung grundsätzlich nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar; dagegen kommt dem Prüfvermerk kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu (BGH BauR 2006, 2040; OLG Hamm OLGR 1996, 136; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. 2014, Rz. 2539). Der BGH hat daher insoweit entschieden, dass der Auftraggeber grundsätzlich auch dann nicht daran gehindert ist, „die von dem Auftragnehmer einseitig ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, wenn er zuvor die in der Schlussrechnung des Auftragnehmers abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat“. Etwas anderes gilt jedoch bei besonderen Umständen des Einzelfalls (Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 2540). So liegt der Fall hier. Hier hatte die Beklagte als Auftraggeberin selbst die Bauleitung in die Hand genommen und konnte sich deshalb an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung selbst überzeugen. Aus dem Rechnungsprüfungsprotokoll (Anlage B 02) ergibt sich, dass dies der Bauleiter der Beklagten, der Zeuge ., erstellt hat. Hieraus ergibt sich aus Sicht des Senats ausnahmsweise eine Bindung der Beklagten an die von ihr selbst vorgenommene Prüfung (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 20.07.2014, 1 U 1915/13, IBRRS 2016, 1941).
2. Die Stellungnahmefrist wird bis zum 20.01.2017 verlängert.

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