Handels- und Gesellschaftsrecht

Bindung des Berufungsgerichts an die Beweiswürdigung des Erstgerichts

Aktenzeichen  13 U 54/17

Datum:
8.5.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145387
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 132, § 286 Abs. 1 S. 1, § 383 Abs. 1, § 513 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 529 Abs. 1, § 546

 

Leitsatz

1 Die Beweiswürdigung des Erstgerichts bindet das Berufungsgericht nicht bei konkreten Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung wie etwa ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (BGH BeckRS 2005, 6269). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Beweismaß des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO erfordert keine absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH BeckRS 2013, 07851). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

26 O 21111/15 2016-12-02 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 09.01.2017 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.12.2016, Az.: 26 O 21111/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 29.181,37 € festzusetzen.
3. Der Senat stellt der Beklagten anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
4. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach Auffassung des Senats unbegründet, da das angefochtene Urteil des Landgerichts weder auf einem Rechtsfehler beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch nach § 529 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug und macht sie sich zu eigen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung vom 06.03.2017 (Bl. 172/187 d. A.) ist ergänzend Folgendes auszuführen:
a) Das Urteil des Erstgerichts beruht nicht auf Verfahrensfehlern.
Soweit die Beklagte rügt, sie habe das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.07.2016 (Protokoll vom 01.07.2016, Bl. 79/96 d. A.) nicht „vernünftig erörtern“ können, vermag der Senat diesen Vorwurf nicht nachzuvollziehen. Ausweislich des Protokolls hat die Beweisaufnahme um 13 Uhr begonnen und war um 15.15 Uhr beendet. Sodann wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme erörtert und die Parteivertreter erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es stand der Beklagten frei, was sie im Übrigen auch mit Schriftsatz vom 14.07.2016 (Bl. 97/109 d. A.) getan hat, schriftlich zum Ergebnis der Beweiswürdigung Stellung zu nehmen. Das Erstgericht hatte einen Verkündungstermin für den 19.08.2016 festgesetzt.
Das Erstgericht hat der Beklagten zutreffend keine Schriftsatzfrist hinsichtlich des Schriftsatzes vom 23.06.2016 eingeräumt. Der Schriftsatz vom 23.06.2016 ging bei der Beklagten am gleichen Tag ein. Die Wochenfrist des § 132 ZPO war beim Termin am 01.07.2016 daher gewahrt.
Der Beklagten stand es im weiteren Verfahren offen, ihre Aspekte vorzutragen. Im Übrigen fehlt jedweder Vortrag in der Berufungsbegründung, was die Beklagte noch vorgetragen hätte, wenn ihr behaupteter Vortrag zuträfe.
Das Erstgericht hat den Zeugen . zutreffend als Zeuge und nicht als Partei einvernommen. Der Zeuge . ist weder im Vorstand noch Geschäftsführer der Klagepartei, so dass er nicht Partei ist. Bei einem Zeugnisverweigerungsrecht kraft Amtes oder Gewerbe (§ 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO) besteht im Übrigen keine Belehrungspflicht (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 383 ZPO Rn. 22).
Soweit die Beklagte die Beweiswürdigung des Erstgerichts rügt, ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden.
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (vgl. BGH VersR 2005, 945; OLG München in st. Rspr., u. a. Urteil vom 09.10.2009 – 10 U 2965/09 [Juris] und vom 21.06.2013 – 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254, 258; NJW 2006, 152, 153); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH a.a.O.).
Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden.
Das Erstgericht hat zutreffend das Beweismaß des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Grunde gelegt und die insoweit geltenden Regeln beachtet. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 338, 339; BGH NJW 1998, 2969, 2971; BAGE 85, 140; OLG München NZV 2006, 261; Urteil vom 11.06.2010 – 10 U 2282/10 [Juris Rz. 4] sowie NJW 2011, 396, 397; vom 06.07.2012 – 10 U 3111/11 [Juris Rz. 16]; NJW-RR 2014, 601; KG NJW-RR 2010, 1113) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grundlegend BGHZ 53, 245, 256, st. Rspr., insb. BGH NJW 1992, 39, 40; NJW 1998, 2969, 2971; 2008, 2845; NJW-RR 2008, 1380; NJW 2014, 71, 72 und zuletzt VersR 2014, 632 f.; BAGE 85, 140; OLG Frankfurt a. M. ZfS 2008, 264, 265; OLG München NJW 2011, 396, 397).
Das Erstgericht setzt sich ab Seite 6 seines Urteils ausführlich mit dem Zeugen der Zeugin dem Zeugen dem Zeugen aber auch mit der Zeugin … auseinander. Es hat Widersprüche und Übereinstimmungen herausgearbeitet und Glaubhaftigkeit wie auch Glaubwürdigkeit beurteilt. Der Senat vermag Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung nicht zu erkennen. Dass die Beklagte die Beweise anders würdigt als das Erstgericht, führt nicht zur Bejahung einer Unrichtigkeit.
b) Auch materiell-rechtlich begegnet das Ersturteil keinen Bedenken. Die Parteien haben eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart. Die Klägerin hat die angefallenen Stunden substantiiert vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt. Das Erstgericht hat nach der Zeugeneinvernahme ohnehin den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin an dem gegenständlichen Mandat tatsächlich deutlich länger gearbeitet hat als von ihr letztlich abgerechnet.
Die Auffassung der Beklagten, das Erstgericht habe sich über die Entscheidungen des BGH vom 17.04.2009 (VII ZR 164/07, Beck RS 2009, 12521) und vom 04.02.2010 (IX ZR 18/09, Beck RS 2010, 05360) hinweggesetzt, vermag der Senat nicht zu teilen. Ganz im Gegenteil hat die Beklagte nach Hinweis des Erstgerichts dargelegt, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.
Richtig trägt die Beklagte vor, dass im schriftlichen Vertrag die Stundensätze selber nicht genannt sind. Allerdings sind im Vertrag vom 29.07.2014 (Anlage K 1) überhaupt keine Stundensätze genannt, vielmehr nur das Maximalhonorar von 30.000 € auf Grund der klägerischen Zeitschätzung genannt. Diese beruhte (Seite 4 des Vertrages) auf der Schätzung der anfallenden Stunden und der verschiedenen anzusetzenden Stundensätze. Damit sind verschiedene Stundensätze vereinbart. Ein Verstoß gegen die AGB liegt nicht vor, weil schriftlich vereinbart wurde, dass für die verschiedenen Mitarbeiter unterschiedliche Stundensätze anfallen. Diese erkennbar ausfüllungsbedürftige Vereinbarung bedurfte hinsichtlich der konkreten Höhe einer Ergänzung.
Das Honorar ist auch fällig. Der Prüfbericht, soweit er fertiggestellt werden konnte, wurde der Beklagten übermittelt. Dass die Beklagte nach Rückgabe der Finanzdienstleistererlaubnis kein Interesse mehr hatte an dem Bericht, kann nicht dazu führen, mangels Fertigstellung einen Vergütungsanspruch der Klagepartei für die geleisteten Tätigkeiten zu verneinen.

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