Aktenzeichen 5 U 2408/15
AnfG § 4
BGB § 181, § 183, § 826, § 1624
GmbHG § 37
BRAO § 49b Abs. 2, Abs. 4 S. 2
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 101
Leitsatz
1 Ein vollmachtloser Vertreter kann ohne ausdrücklichen Beschluss stillschweigend zur Prozessführung nach § 89 Abs. 1 S. 1 ZPO zugelassen werden (OLG Koblenz BeckRS 9998, 19630). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2 Zweifel an der Echtheit einer eingereichten Vollmachtsurkunde sind im Freibeweisverfahren aufzuklären; eine Zustimmung der Parteien zum Freibeweis gem. § 284 S. 2 ZPO ist dann nicht erforderlich, weil es dabei um Umstände geht, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (BGH BeckRS 2007, 02761). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Abtretungsverbot gem. § 49b Abs. 2 BRAO setzt voraus, das es sich um einen Anwaltsvertrag handelt; hierfür genügt der Umstand, dass der Vertragsschließende Rechtsanwalt ist, allein grds. nicht aus. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
4 An einem Insichgeschäft gem. § 181 BGB fehlt es bei rechtlich lediglich vorteilhaften Geschäften wie der Abtretung einer Forderung; solche Geschäfte werden von der Bestimmung des § 183 BGB nicht erfasst (BGHZ 59, 236 = NJW 1972, 2262). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
5 Bei der Sittenwidrigkeit ist hinsichtlich des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf die Werte und Umstände des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
6 O 6609/14 2015-05-28 LGMUENCHENI LG München I
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.05.2015, Az.: 6 O 6609/14, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Kläger mit dem geltend gemachten Anspruch gemäß Ziffer 2b) abgewiesen wird und Ziffer 3 dahingehend abgeändert wird, dass von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Klägerin 9/20 und die Beklagte 11/20 trägt.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/5, die Beklagte 4/5 .
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem unter Ziffer I. genannten Urteil des Landgerichts kann ohne Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 193.758,12 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin nach dem Anfechtungsgesetz, gerichtet auf Duldung der Zwangsvollstreckung in drei Grundstücke in 1. M. und in die Mieteinnahmen aus der Vermietung von Eigentumswohnungen.
Die Klägerin hatte gegenüber der … Consulting, Inhaberin … und Herrn … den Eltern der Beklagten, ein mittlerweile rechtskräftiges Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 09.06.2011, Az.: 24 U 498/08, über eine Zahlung in Höhe von 893.146,- € nebst 11% Zinsen hieraus seit dem 01.02.2003 erwirkt, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe eines Grundschuldbriefes. Die Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem Urteil führten lediglich zur Beitreibung von etwa 50.000,- €.
Bereits mit notariellem Vertrag vom 04.08.2005 (Anlage K 2) hatte … an die Beklagte die streitgegenständlichen Grundstücke übertragen. Der Notarvertrag vom 04.08.2005 war zum Vollzug beim Grundbuchamt am 08.04.2010 eingereicht worden. Ferner übertrug … mit notariellem Vertrag vom 01.08.2011 weiteres Wohnungseigentum an die Beklagte. Die Klägerin vertrat erstinstanzlich die Auffassung, die Vermögensverschiebungen unterfielen als unentgeltliche Leistungen dem § 4 AnfG. Einwände gegen den Titel des Oberlandesgerichts. München könne die Beklagte nicht erheben. Weitere Anträge, um die die Klage zunächst erweitert worden war, wurden im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgenommen.
Die Beklagte beantragte erstinstanzlich Klageabweisung. Sie vertrat die Auffassung, dass das Verfahren wegen vorgreiflicher Verfahren beim Landgericht Magdeburg, Az.: 9 O 1406/14, und beim Konkursamt Zug/Schweiz zum Az.: 2008269 auszusetzen sei. Des Weiteren bestritt die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Vollmachtserteilung durch den Geschäftsführer … sei nicht wirksam gewesen, da es eines Gesellschafterbeschlusses bedurft hätte. Schließlich könne die Klägerin aus dem Titel des Oberlandesgerichts München vom 06.09.2011 nicht vollstrecken, da dieser Titel erschlichen worden sei. Der Einwand des § 826 BGB könne auch gegen eine Anfechtungsklage nach dem Anfechtungsgesetz erhoben werden. Der der Entscheidung zugrunde liegende Vertragsschluss sei sittenwidrig. Die Beklagte hätte nachträgliche Erkenntnisse erlangt, die die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen erschütterten, insbesondere seien die Zeugen Rechtsanwalt … und Herr … in kriminelle Machenschaften verstrickt. Die Abtretung der Forderungen an die … AG sei unwirksam, da diese eine Briefkastenfirma sei. Die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung lägen im Übrigen nicht vor, da es sich vorliegend um eine Ausstattung gemäß § 1624 BGB handele Das Landgericht hat der Klage mit Endurteil vom 28.05.2015 stattgegeben, nachdem es den Notgeschäftsführer … informatorisch angehört hatte. Es ist zur Auffassung gelangt, dass … Rechtsanwalt … wirksam bevollmächtigt habe. Der beklagtenseits behauptete Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege nicht vor. Ebenso seien die Rechtsstreitigkeiten beim Landgericht Magdeburg und dem Konkursamt Zug nicht vorgreiflich. Des weiteren bejahte das Landgericht die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit der Vermögensübertragungen an die Beklagte. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, da maßgeblich der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt sei. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der Titel im Vorprozess gem. § 826 BGB erschlichen worden sei. Das Oberlandesgericht habe den Vertrag für nicht sittenwidrig erachtet. Der Titel sei auch nicht durch Falschaussagen erstritten worden. Hinsichtlich der Zeugen … und … habe das Oberlandesgericht sich ein eigenes Bild verschafft. Eine Aussage des Zeugen … vor dem Landgericht Augsburg sei nicht entscheidungserheblich gewesen. Bei der Beurteilung der Frage der Wirksamkeit der Abtretung an die …AG sei das Oberlandesgericht über die Stellung des Zeugen … informiert gewesen und habe die Abtretung nicht für sittenwidrig erachtet.
Mit Schriftsatz vom 06.07.2015 hat die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie erhebt insbesondere folgende Rügen:
1. § 348 Abs. 3 ZPO sei verletzt, da richtigerweise die Zivilkammer und nicht der Einzelrichter nach Übertragung hätte entscheiden müssen.
2. Das Verfahren 1 U 101/15 beim OLG Naumburg (Klage der Mutter der Beklagten gegen die Klägerin auf Unterlassung der Vollstreckung aus dem Titel OLG München vom 09.06.2011, 24 U 498/08) sei vorgreiflich. Entsprechendes gelte für das Verfahren beim Obergericht in Zug/Schweiz, welches die Ungültigkeit der Ermächtigung zugunsten der Klägerin gemäß Art. 260 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs (SchKG) zum Gegenstand habe.
3. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise das Vorliegen einer wirksamen Prozessvollmacht bejaht. Dem Mangel der Unterschrift des Notgeschäftsführers … hätte genauer nachgegangen werden müssen. Das Landgericht hätte sich nicht auf dessen informatorische Anhörung beschränken dürfen. Überdies sei in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts … gerügt worden, weshalb gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte darüber entschieden werden müssen, ob … einstweilen zugelassen werde oder ob er eine Sicherheitsleistung zu erbringen habe. Wäre die Zulassung nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, hätte … diese nicht gestellt, so dass die Klage abzuweisen gewesen wäre. Die Vernehmung von Amts wegen sei unzulässig gewesen und habe gegen § 448 ZPO verstoßen, da Behauptung gegen Behauptung stehe. Es hätte ferner ein Beweismittel mit höherem Beweiswert, also ein Schriftsachverständigengutachten gewählt werden müssen, zumal die Unterschrift zahlreiche Indizien für Unterschriftenfälschung enthalte. Schließlich habe das Gericht gegen die Regeln der Beweiswürdigung verstoßen, weil es das wirtschaftliche Eigeninteresse des … übergangen habe. Bei Beachtung dieses Eigeninteresses hätte es die Aussage bezweifeln und die Klage als unzulässig abweisen müssen. Auch sei die Aussage des … kurz und knapp und nicht farbig gewesen. Die Begründung, dass die Aussage des … den vorgelegten Unterlagen entspreche, sei angesichts der vielen vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Im Übrigen belege das Übereinstimmen einer Aussage mit Sachvortrag nicht deren Richtigkeit. Es sei willkürlich, wenn die fehlende Erinnerung an den Ort der Unterzeichnung als der Glaubhaftigkeit nicht entgegenstehend gewertet werde. Schließlich habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass es sich geradezu aufdränge, dass die Unterschrift nicht von … stamme; dies aufgrund der in mehreren Schriftsätzen vorgetragenen Machenschaften des Rechtsanwalts … (Berufungsbegründung Seite 16-18). Außerdem habe die Vorinstanz die Aussagen jeweils vorgegeben und … nur „ja“ gesagt, ins Protokoll seien hingegen ganze Sätze diktiert worden. Richtigerweise hätte … aufgefordert werden müssen, den Sachverhalt aus seiner Sicht im Zusammenhang zu schildern (§§ 451, 396 Abs. 1 ZPO).
Im Übrigen habe es an einem Gesellschafterbeschluss gefehlt, so dass auch deshalb eine wirksame Vollmachterteilung zu verneinen sei. Durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers seien die internen Satzungsschranken nicht aufgehoben worden, dies wirke auch nach außen, da Rechtsanwalt … diese gekannt und zum eigenen Vorteil missbraucht habe.
4. Es liege ein Verstoß gegen das Rechtsberatungs- und Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Die … habe eine übergeleitete Forderung geltend gemacht und habe Inkasso betrieben; die hierfür erforderliche inländische Erlaubnis habe das Konkursamt Zug nicht ersetzen können.
5. Die Abtretung (B 11) sei nichtig. Es handele sich um ein Scheingeschäft. Die . habe hier fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, weshalb ein Verstoß gegen das vor dem 01.07.2008 geltende Rechtsberatungsgesetz vorgelegen habe mit der Folge, dass in Wahrheit kein an die Klägerin überzuleitender Anspruch bestanden habe. Die Klage sei auch deshalb als unzulässig abzuweisen, weil die … und die Klägerin nach § 826 BGB sittenwidrige Tarnfirmen seien und Kostenausgleich und Schadensersatz auf die insolvente Klägerin abgelenkt werden sollten. Dadurch hätten Anwaltsverbote umgangen werden sollen. Im Übrigen sei die … eine sittenwidrige Briefkastenfirma gewesen, die faktisch in das Büro … nach Leipzig verlegt gewesen sei mit der Folge, dass diese als OHG mit dem Inhaber … zu behandeln sei und deshalb die Abtretung nicht von …, sondern von … zu unterzeichnen gewesen sei; gleiches gelte für die Prozessvollmacht. … habe deshalb auch nicht streitentscheidender Zeuge im Vorprozess sein dürfen. Da es keinen anderen Zeugen für die Rückabtretung gegeben habe und … für unglaubhaft gehalten worden sei, hätte die Klage abgewiesen werden müssen. Die Zeugen seien in bandenmäßigen Betrug, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Drogenproduktion und illegale Bestattung von mindestens 31 Firmen verstrickt. Das Landgericht habe konkreten Vortrag hierzu übergangen.
6. Es habe gemäß § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht ein Abtretungsverbot bestanden. Das Landgericht habe die Forderungen unzutreffend als nicht anwaltlich eingeordnet. Es sei auch ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart worden.
7. Ferner sei der Vertrag wegen Geldwäsche nichtig, da es sich um Einnahmen des . aus Drogen und Betrug gehandelt habe.
8. Es habe sich erst nachträglich herausgestellt, dass die … kein Prozessfinanzierer sei. Auch dies begründe die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung.
9. Das OLG habe den Beweiswert des Zeugen … höher angesetzt, weil er sich als Mehrheitseigentümer ausgegeben habe, obwohl er tatsächlich mit der Klägerin (wegen Umwandlung in eine OHG) identisch sei.
10. Das OLG hätte anders entschieden, wenn es die eidesstattliche Versicherung von … und Straub betreffend eine weitere Rückdatierung und Unkenntnis des … vom Prozess gehabt hätte.
11. Die Prozessermächtigung sei mit falschen Angaben erschlichen gewesen. Die Klägerin habe in Wahrheit nichts einzuklagen gehabt, aber unter einer weiteren Tarnfirma gleichwohl die Prozessüberleitung angemeldet. Rechtsanwalt … habe nur 5.045,00 € verliehen und wolle heute stattdessen 2,3 Mio. €. In diesem Zusammenhang sei auch die Einflussnahme des damaligen Klägervertreters Rechtsanwalt …, insbesondere dessen E-Mail in der Diktion des Rechtsanwalt … und die weiteren Unterdrucksetzungen des Rechtsanwalt … auf den Zeugen … zu berücksichtigen; die Glaubwürdigkeit beider Zeugen sei entfallen.
12. Die Art und Weise der Vollstreckungshandlungen gegenüber … sei unzulässig gewesen. So sei Herr … etwa mit dem Auto bedrängt worden, sein Bruder sei von Rechtsanwalt … abends privat telefonisch überrumpelt worden und es habe eine rufschädigende Pfändung geringer Beträge bei Eigentümern stattgefunden.
13. Der Titel sei von politischen Beziehungen des Rechtsanwalts … beeinflusst, insbesondere aus der Schulzeit des Rechtsanwalts … zusammen mit Kindern der …-Familie.
14. Im angefochtenen Urteil seien fälschlicherweise Zinsen und Kosten nicht ausgerechnet worden, obwohl ausweislich Huber, AnfG, 10. Aufl., § 13 Rz. 9 anzugeben sei, für welche vollstreckbare Forderung unter Einbeziehung der Zinsen und Kosten und für welchen Betrag davon der Anfechtungsanspruch erhoben werde.
15. Es seien weitere Erfüllungshandlungen abzuziehen. So etwa erlangte 50.000 €, die im Ersturteil erwähnt, aber nicht abgezogen worden seien. Weitere 50.000 € habe die Klägerin über einen Einigungsversuch erlangt, aber ebenfalls nicht abgezogen. Schließlich ziehe sie nicht ab, dass das Darlehen von 93.500 € in Höhe von 88.000 € zurückbezahlt worden sei an Schließlich habe … auf alle seine Ansprüche aus dem Vertrag vom 03.12.2002 verzichtet, also auf 400.000 €, 11% Zinsen aus 88.000 € und aus 400.000 €. Der Erhebung der Anfechtungsklage stünde ebenso entgegen, dass von der Klägerin auf Grundstücken der Schuldnerin … Sicherungshypotheken mit rund 750.000,- € eingetragen seien und ein Grundschuldbrief am Wohnhaus der Eltern der Beklagten über 100.000,- DM im Besitz der Klägerin sei.
16. Die erhobenen Anfechtungsklagen überstiegen die Hauptforderung. Einem Zinsanspruch von 11% stünde Treu und Glauben entgegen. Rechtsanwalt … und … seien von 2003 bis 2006 abgetaucht und hätten die dubiose Forderung erst eingeklagt, nachdem sie keine Verurteilung wegen Geldwäsche mehr befürchtet hätten. Auch das überlange Erkenntnisverfahren im Vorprozess müsse sich die Klägerin zurechnen lassen mit der Folge, dass für diese Zeiträume keine Zinsen verlangt werden könnten.
17. Es handele sich um einen Zugum-Zug-Titel und die Verurteilung hätte nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Grundschuldbriefes erfolgen dürfen. Das Landgericht habe in der mündlichen Verhandlung eine unzulässige Beratung durchgeführt, durch die es zur Ergänzung des Antrags der Klägerin durch Angebot der Rückgabe des Grundschuldbriefes gekommen sei.
18. Es handele sich nicht um eine Absichtsanfechtung, weil das wesentliche Vermögen (30.000 qm Bauland in Magdeburg) nicht übertragen worden sei.
19. Es handele sich um eine Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB, da es richtig und üblich sei, dass Kinder eine Ausstattung erhielten und dass die Ausstattung eine Unterhaltsfunktion habe.
20. Der Streitwert sei im Wege einer unzulässigen Überraschungsentscheidung festgesetzt worden. Der Streitwert sei auf 37.950,12 € und nach Klageerweiterung auf 193.758,12 € festgesetzt worden, wobei der jährliche Erbbauzins bzw. die jährlichen Kaltmieten über 12 Jahre angesetzt worden seien. Richtigerweise sei hiervon die bei Ablauf des Erbbaurechts zu gewährende Entschädigung abzuziehen. Bei den Wohnungen seien Grundpfandrechte abzuziehen. Außerdem gingen die Mieten an die Bank.
21. Die Generalvollmacht der … sei wegen Manipulationen nach § 826 BGB nicht gültig.
22. Die Klage sei nicht wirksam erhoben worden, da Gerichtskostenstempel gefälscht gewesen seien.
23. Es liege eine Überraschungsentscheidung vor. Das Erstgericht sei parteilich gewesen. Es habe das wirtschaftliche Interesse der Parteien nicht berücksichtigt und in der Güteverhandlung den grenzwertigen Vorschlag der gemeinsamen Veräußerung der Magdeburger Grundstücke gemacht. Auch sei dem Kläger geholfen worden, eine Klageabweisung durch Zugum-Zug-Antragstellung zu vermeiden; die Beklagte habe vergleichbare Hinweise nicht erhalten, ihre Stellungnahme zur Aussetzung sei nur widerwillig und knapp zu Protokoll genommen worden.
24. Die Revision sei wegen Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtssprechung zur Zuständigkeit der Kammer gem. § 348 ZPO und Art. 101 GG zuzulassen, ferner zur Beweiserhebung und -würdigung bei der zweifelhaften Unterschrift des Herrn … unter der Vollmachturkunde. Außerdem dazu, dass ein Notgeschäftsführer an die Satzung gebunden bleibe, zur Sittenwidrigkeit von Tarnfirmen, wobei die vorgetragenen Fakten übergangen würden, dazu, dass das Rechtsberatungsgesetz die Abtretung an die … und deren Prozessvollmacht nichtig mache, zur Titelerschleichung bei § 826 BGB und zu der Behauptung, Feststellungen im Titel seien nicht mehr angreifbar. Ferner dazu, dass eine Scheinauslandsgesellschaft in eine OHG bzw. Einzelfirma umgewandelt werde und daraus keine rechtlichen Folgen gezogen würden, des Weiteren zur Auslegung von Verträgen und schließlich dazu, ob die angefochtenen Geschäfte als Ausstattung anzusehen seien. Da es mehrere Verfahren in dieser Sache gebe und zahlreiche Magdeburger Hauskäufer seit Jahren in Angst und Schrecken versetzt würden, drohe Wiederholungsgefahr und sei die Zulassung zur Wahrung des Vertrauens in die Rechtssprechung angezeigt. Der Umstand, dass ein Titel über 2 Mio € mit zahlreichen Täuschungsmanövern erschlichen worden sei, zeuge möglicherweise auch von mangelndem Respekt vor der Jurisdiktion.
Der Senat hat mit Beschluss vom 13.01.2016 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 04.04.2016 erklärte der Kläger, er nehme den Antrag auf Zurückweisung der Berufung insoweit zurück, als er auf Aufrechterhaltung von Ziffer 2.b) des erstinstanzlichen Urteils gerichtet sei und beantragte, der gegnerischen Berufung insoweit stattzugeben, als die Beklagte gemäß Ziffer 2.b) (Duldung der Zwangsvollstreckung in WE Nr.5, An der P. 5, 0. B.) worden ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts vom 28.05.2015 sowie die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den zitierten Senatsbeschluss Bezug genommen.
II.
Die klägerseits abgegebene Erklärung im Schriftsatz vom 04.04.2016 ist als teilweiser Klageverzicht auszulegen (Zöller-Vollkommer, 29. A., vor § 306,307 ZPO, Rn.4; § 306 Rn.1). Demgemäß war entsprechend § 306 ZPO insoweit die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs Ziffer 2.b) auszusprechen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.05.2015 bleibt ohne Erfolg und ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Auch die in der Gegenerklärung erhobenen Einwände und ergänzend vorgetragenen Gesichtspunkte geben zu einer Änderung keinen Anlass. Zu dem dort erhaltenen Vortrag ist Folgendes auszuführen:
Der Umstand, dass dem Beklagtenvertreter durch Verfügung des Obergerichts Zug vom 19.05.2015 Akteneinsicht verwehrt worden war, um die Berechnung von Verfahrenskosten durch Rechtsanwalt … zu überprüfen, lässt nicht den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt des Vorprozesses auf entsprechenden Antrag hin keine Akteneinsicht gewährt worden wäre. Vielmehr war es dem Beklagtenvertreter nach Übernahme des Mandats möglich, in Zug Akteneinsicht zu nehmen. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, kommt es aber hierauf letztlich nicht an, da auch die als neu eingeführten Tatsachen nicht dazu führen, dass der Senat die Klage im Vorprozess für unbegründet und mithin das Urteil im Vorprozess für unrichtig erachtet.
Im Einzelnen:
1. Die Nichtvorlage des Rechtsstreits an die Kammer hält der Senat weiterhin für richtig. Auch wenn es keine entsprechende Antragspflicht der Parteien gibt, so ist es ein gewichtiges Indiz für die Nichterforderlichkeit der Kammervorlage, dass keine der Parteien nach entsprechender Anhörung bei Klagezustellung Bedenken gegen die Zuständigkeit des Einzelrichters äußert. Nachdem der Begriff der „Anwaltssache“ wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, sehr eng gefasst ist, kann der hier geltend gemachte Anspruch nicht als solche behandelt werden, auch wenn der Zeuge … zugleich Rechtsanwalt ist. Die Berufsausübung kann aufgrund der besonderen Vorschriften für Rechtsanwälte ggf. standesrechtlich überprüft werden, so dass schon deshalb keine Bedenken gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bestehen.
2. Wie bereits im Hinweis ausgeführt, findet eine Aussetzung nur unter engen Voraussetzungen statt. Es genügt nicht, dass diese „sinnvoll“ erscheint. Auch prozessökonomische Gründe genügen nach den gesetzlichen Vorschriften nicht. Dass hierdurch ein großer Aufwand für alle Beteiligten entsteht, steht außer Frage, muss aber im Hinblick auf die klaren gesetzlichen Regelungen hingenommen werden. Auch hinsichtlich des mittlerweile beim Schweizer Bundesgericht anhängigen Verfahrens kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Eine Vorgreiflichkeit liegt nicht darin, dass möglicherweise durch ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts ein Restitutionsgrund im Sinn von § 580 Nr. 7 b ZPO geschaffen würde. Vielmehr gilt bis zum Eintreten eines etwaigen Restitutionsfalles das Urteil aus dem Jahr 2011 weiter. Dabei lässt der Senat nicht außer Betracht, dass § 826 BGB, wie in der Stellungnahme ausgeführt, weiter gefasst ist als § 580 Nr.7b ZPO. Dies führt aber nicht dazu, dass das Verfahren beim Schweizer Bundesgericht als vorgreiflich zu beachten wäre.
3. Die stillschweigende Zulassung durch das Landgericht entspricht § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dass diese zulässig ist, wird nicht nur vom OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 377, vertreten, sondern entspricht allgemeiner Meinung (vgl. etwa MüKo, ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 89 Rn. 4 und Fußnote 15; selbst wenn man davon ausginge, dass ein ausdrücklicher Beschluss erforderlich gewesen wäre, so wäre dieser jedenfalls unanfechtbar gewesen (Beck’scher Online-Kommentar, ZPO/Piekenbrock, § 89 Rn. 7; Musielak, ZPO/Weth, § 89 ZPO Rn. 3, MüKo, ZPO/Toussaint, § 89 ZPO Rn. 3).
Selbst wenn das Gericht, wie vom Berufungsführer gefordert, nach stillschweigender Zulassung vertagt hätte, ist nicht ersichtlich, inwieweit das Verfahren anders verlaufen wäre. Es wäre auch dann zur informatorischen Anhörung des Notgeschäftsführers … gekommen. Eine Verpflichtung, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, bestand nicht. Ein Ermessensnichtgebrauch bzw. eine sich aufdrängende Notwendigkeit, hier so zu verfahren, liegt nicht vor. Auch die Erhebung des Freibeweises ist nicht zu beanstanden. Zweifel an der Echtheit der eingereichten Vollmachtsurkunde sind im Freibeweisverfahren aufzuklären (MüKo, ZPO/Toussaint, a.a.O., § 80 Rn. 18). Eine Zustimmung der Parteien zum Freibeweis gemäß § 284 Satz 2 ZPO war nicht erforderlich, da es vorliegend um Umstände geht, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (Beck’scher Online-Kommentar, ZPO/Bacher, a.a.O., § 284 Rn. 106, BGH, Beschluss vom 16.01.2007 – VIII ZB 75/06, Rn. 8).
4. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass es eines Gesellschafterbeschlusses vorliegend nicht bedurfte. Auch wenn dieser nach der Satzung bei Erteilung einer Handlungsvollmacht erforderlich ist, wenn das Geschäft den Betrag von 2.500 € übersteigt oder es sich um ein außergewöhnliches Geschäft handelt, so wird der vorliegende Fall der Vollmachtserteilung vom Beschlusserfordernis nicht erfasst. Jedenfalls wegen des Umstands, dass der Notgeschäftsführer durch das Amtsgericht Leipzig ausdrücklich mit dem Wirkungskreis „Durchsetzung der Ansprüche aus dem Urteil des OLG München, 24 U 498/08“, bestellt wurde, hätte sich ein etwaiges Fehlen einer Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis jedenfalls nicht aufgedrängt (dies fordern etwa Roth/Altmeppen, 8. Aufl., § 37 GmbHG Rn. 42 unter Verweis auf zahlreiche Rechtsprechung und Literatur, so dass von einer Mindermeinung nicht gesprochen werden kann). Selbst wenn man es aber ausreichen lassen will, dass der Missbrauch nur erkennbar sein muss, wäre dies hier nicht anzunehmen, da – wie ausgeführt – gute Gründe dafür sprechen, hier die Vollmachterteilung seitens des … als von seiner Einzelvertretungsberechtigung umfasst anzusehen. Nachdem es sich hier um Rechtsfragen handelt, ändert auch der Umstand, dass Rechtsanwalt … mit der Satzung bestens vertraut war, nichts an dieser Einschätzung.
5. Der Hinweis hinsichtlich des nicht gegebenen Verstoßes gegen das Rechtsberatungs- bzw. Rechtsdienstleistungsgesetz gilt fort. Auch der Senat geht davon aus, dass die … kein Prozessfinanzierer und Inkassodienstleister war. Deshalb bedurfte sie auch einer entsprechenden Genehmigung für die Führung des Vorprozesses nicht.
6. Die weiter vorgetragenen Straftaten wie die unberechtigte Strafanzeige gegen die Eheleute … oder das Bedrängen durch einen Herrn … führen nicht dazu, dass nunmehr abweichend von der Einschätzung des 24.Senats im Vorverfahren getroffene Urteil nunmehr § 826 BGB dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehen würde.
7. Hinsichtlich des behaupteten Abtretungsverbotes aus § 49b Abs. 2 BRAO und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gilt weiterhin, dass der Vertragstext und die Anwaltseigenschaft des Vertragspartners … bekannt waren. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Anwaltsforderung handelt. Daran vermögen auch die in der Berufungsbegründung Seite 29 ff. dargestellten Umstände nichts zu ändern. Insbesondere führt der Umstand, dass Herr … Rechtsanwalt ist, nicht dazu, dass jeder mit ihm geschlossene Vertrag ein anwaltlicher wäre. Vorliegend sind über die Anwaltseigenschaft des Vetragspartners … hinaus keine Umstände ersichtlich,nach denen es sich um eine Anwaltsforderung handeln würde. Zur anwaltlichen Tätigkeit zählen sowohl die prozessuale als auch die außergerichtliche Vertretung der Mandanten als auch deren Beratung in Rechtsangelegenheiten in schriftlicher und mündlicher Form. All dies ist im Vertrag, der Gegenstand des Vorprozesses war, nicht der Fall. Der 24. Senat des Oberlandesgericht München beschrieb den Vertrag als Darlehen mit gesellschaftsrechtlichen Elementen.
8. Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erst durch umfangreiche Recherchen Umstände ermittelte, welche ihn zu der Behauptung führen, dass vorliegend Geldwäsche mit Einnahmen aus Drogen und Betrug vorliege, hat nicht zur Folge, dass wegen dieser Umstände, die letztlich Mutmaßungen sind, der Prozess neu aufzurollen wäre. Wenn die Beklagtenpartei, bzw. deren Eltern ihre Prozesschancen durch Nachforschungen über das sonstige Gebaren der Zeugen … und … hätten verbessern wollen, so hätte dies auch schon im Rahmen des Vorprozesses geschehen können. Die Eheleute … waren schon lange der Meinung, hier betrogen worden zu sein. Sie hätten deshalb all diese Ermittlungen schon vorher anstellen müssen und nicht abwarten dürfen, bis ein rechtskräftiges Urteil in dieser Sache ergeht. Dabei bleibt dahingestellt, inwieweit die umfangreichen Anschuldigungen und Konstrukte tatsächlich geeignet gewesen wären, Einfluss auf den Vorprozess zu nehmen.
9. Die Prozessfinanzierereigenschaft der … konnte offen bleiben, weil sich der 24.Senat hierauf nicht gestützt hatte, sondern die Gründe für die Abtretung offen ließ. Deshalb kann diese Behauptung für dessen Urteil nicht ursächlich geworden sein; ursächlich ist nicht jeder Sachvortrag, sondern die Ursächlichkeit des arglistigen Verhaltens hat derjenige zu beweisen, der sich auf dieses stützt; maßgeblich ist jedoch nicht, wie das Gericht ohne das arglistige Verhalten entschieden hätte, sondern wie es nach Ansicht des jetzt entscheidenden Gerichts bei richtiger Beurteilung hätte entscheiden müssen (PalandtSprau, § 826 Rn. 57).
10. Der aufgefundene E-Mail-Verkehr B 42 bis 44 gibt keine Veranlassung zur Annahme, dass der 24. Senat bei dessen Kenntnis anders entschieden hätte. Auf die Ausführungen im Hinweis wird verwiesen. Die Annahme, es liege hier Erpressung vor, ist spekulativ. Auch wurde der Beweiswert des Zeugen … im Vorprozess nicht überschätzt. So hatte der 24. Senat dem Zeugen bereits „einige Winkelzüge“ attestiert (S. 15 des Urteils, K 1)
11. Hinsichtlich des Zeugen … gilt weiterhin, dass die späteren Vorgänge um … die Einschätzung des 24. Senats, dass der Vertrag nicht sittenwidrig ist, nicht geändert hätten. Dass es sich bei der Geldübergabe auf dem Gerichtsflur um eine finanzielle Einflussnahme auf die Zeugenaussage handelte, ist nicht nachweisbar. Überdies gründet das Urteil nicht auf der Aussage sondern auf der rechtlichen Einordnung des zugrunde liegenden Vertrages, insbesondere auf der Annahme, dass dieser nicht sittenwidrig ist.
12. Der Auffassung, dass aus anderen Gerichtsentscheidungen zum Nachteil von Rechtsanwalt … herzuleiten sei, dass dieser andauernd betrüge, folgt der Senat nicht. Der Prozesserfolg beruhte vorliegend auf der rechtlichen Einordnung des Vertrages. Dies ist nicht zu beanstanden.
13. Die Frage nach einem Insichgeschäft gemäß § 181 BGB stellt sich schon deshalb nicht, weil es sich beim Erwerb von Rechten wie der Abtretung einer Forderung um ein rechtlich lediglich vorteilhaftes Geschäft handelt (Palandt/Ellenberger, 75.A., § 107 Rn. 4). Von der Bestimmung des § 183 BGB werden Insichgeschäfte, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, nicht erfasst (Palandt/Ellenberger, § 183 BGB Rn. 9; BGH, Urteil vom 27.09.1972 – IV ZR 225/69).
14. Die Beklagte wiederholt in ihrer Stellungnahme den Vortrag, dass die Prozessführungsbefugnis mit falschen Angaben erschlichen worden sei. Der Senat hält dies jedoch weiterhin für spekulativ. Soweit im Hinweisbeschluss ausgeführt wurde, dass der 24.Senat die Prozessführungsbefugnis auf den Umstand gestützt habe, dass nach Art. 260 SchKG die Klägerin zur Geltendmachung der Rechte ermächtigt worden war und diese Rechtsansicht nicht über § 826 BGB überprüft werden könne, hat der Beklagtenvertreter hiergegen eingewandt, dass im Rahmen von § 826 BGB sämtliche Täuschungshandlungen zu überprüfen seien, auch und gerade die, die ins Ausland verlagert worden seien. Nachdem der 24.Senat aber unter Bezugnahme auf Rechtssprechung des Schweizer Bundesgericht festgestellt hat, dass die Ermächtigung nach Art. 260 SchKG in jedem Fall bindend ist (Urteil S.11, Anlage K 1), ist eine weitere Überprüfung nicht möglich. Davon abgesehen erscheinen die Ausführungen, dass die Ermächtigung gemäß Art. 260 SchKG erschlichen worden sein soll, spekulativ und können auch deshalb die Anwendung des § 826 BGB nicht begründen.
Hinsichtlich des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist auf die Werte und Umstände des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Hierr kam zum Schluss, dass der Vertrag nicht sittenwidrig ist. Soweit der Beklagtenvertreter die Fundstellen bei Palandt Rz. 57, 52 zu § 826 zitiert, wonach es auf den heutigen Stand ankomme, ist dies zumindest missverständlich. Die Ausführungen zu Rn. 57, wonach nicht maßgeblich sei, wie das Gericht ohne das arglistige Verhalten entschieden hätte, sondern wie es nach Ansicht des jetzt entscheidenden Gerichts bei richtiger Beurteilung hätte entscheiden müssen, besagen nicht, dass für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit (Missverhältnis Leistung/Gegenleistung) nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen wäre. Vielmehr bleibt dieser maßgeblich. Dass über die Jahre hinweg Zinsen in ganz erheblichem Umfang entstehen, vermag die Sittenwidrigkeit des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu begründen. Angesichts des relativ hohen – aber nicht sittenwidrigen – Zinssatzes und des Umstandes, dass die Forderung nunmehr jahrelang nicht bedient wurde, ist dies eine zwangsläufige Folge.
Die Auffassung der Stellungnahme auf Seite 20 unter i), nach der die E-Mails B 42 bis B 44 als Drohung und Einflussnahme auszulegen sein sollen, teilt der Senat nicht. Das Schreiben Anlage B 44 erfolgte ohnehin erst nach Erlass des Urteils. Der Umstand, dass die Zeugen … und … ihre Erklärungen von vorgefertigten Blättern abgelesen haben sollen, besagt nicht, dass sie auf eine Aussage verpflichtet worden wären. Inwieweit die Aussage im Urteil auf Seite 18, viertletzte Zeile, dass der Vertrag „lange verhandelt“ gewesen sein soll, entscheidend für den Titel gewesen sein soll (so die Stellungnahme S. 21) erscheint fernliegend, nachdem dies im Urteil lediglich kurz erwähnt wird. Im Übrigen hatte auch der damalige Beklagte … von einem längeren Prozess des Aushandelns berichtet, wenngleich er den endgültigen Vertrag erst kurz vorher erhalten haben will.
15. Soweit sich die Berufung darauf stützt, dass die sittenwidrige Art und Weise der Vollstreckung ein weiterer Fall sei, in welchem die höchstrichterliche Rechtsprechung die Vollstreckung des Titels aufhebe, sind die dort zitierten Urteile nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zitiert wird Palandt, § 826 Rz. 52 Mitte, unter Verweis auf BGHZ 26, 396, 112, 54. In BGHZ 26, 396, ging es um die sittenwidrige Ausnutzung eines nicht erschlichenen Urteils. Es heißt dort u.a., dass die Vorschrift des § 826 BGB die sittenwidrige Ausübung einer formalen Befugnis verhindern soll. Mit der Art und Weise der Zwangsvollstreckung hat dies nichts zu tun. Auch die weitere Entscheidung BGHZ 112, 54, betrifft keinen Fall, der mit dem hier vorliegenden vergleichbar wäre. Deshalb bleibt es dabei, dass sich gegebenenfalls … gegen die Art und Weise von Vollstreckungshandlungen wehren kann, nicht aber dass durch sonstige zu missbilligende Umstände der Vollstreckung die Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz vorliegend ausgeschlossen oder nicht durchsetzbar wären.
16. Die behaupteten politischen Einflussnahmen erweisen sich auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens hierzu in der Stellungnahme als haltlos. Vielmehr lässt sich der Umstand, dass die Zeugenaussagen 8,5 Stunden protokolliert wurden, mühelos damit in Einklang bringen, dass der eigentlich überschaubare Sachverhalt auf über 600 Blatt ausgeschrieben wurde.
17. Dass die erlangten 50.000,- € auf Kosten und Kostenzinsen verrechnet wurden, wurde im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt. Schon deshalb kann nunmehr nicht von einem anderen Sachverhalt ausgegangen werden. Im Übrigen besteht die Gläubigerbenachteiligung fort. Zwar bestreitet die Beklagte, dass der Hauptschuldner eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abgegeben hat, dass die Grundstücke mit Zwangshypotheken wertlos seien und moniert, dass der Berufungsvortrag Seite 44 (= Bl. 465 d.A.) damit nicht ausgeschöpft sei. Dort ist unter anderem erwähnt, dass die Klägerin im Wert von 750.000 € Sicherungshypotheken eingetragen habe auf Grundstücken der Schuldnerin … In der Stellungnahme S. 24 wird nunmehr ein Schreiben des Rechtsanwalt … an das OLG Naumburg vorgelegt, in dem er in der Grundbuchbeschwerdesache 12 Wx 52/14 behauptet, dass der Beschwerdewert mit Null festzusetzen sei, weil die Zwangshypotheken von 750.000 € voll realisiert werden könnten. Der Beweiswert dieser Ausführungen erscheint im Hinblick auf das vordergründige Interesse des Rechtsanwalts einen geringen Beschwerdewert im Grundbuchverfahren durchzusetzen, gering. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Zwangshypotheken von 750.000,- € in voller Höhe realisiert werden können, deckt dies nicht die Forderung von etwa 2 Mio. € ab. Soweit sich die Stellungnahme auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG München vom 14.07.2015 stützt ( Anlage 7) und eine vor dem Landgericht Augsburg erfolgreiche Anfechtungsklage 82 O 2501/14 gegen den Bruder F. über 95.000 €, handelt es sich nicht um bereits realisierte Empfänge.
Der Behauptung, die Aufspaltung der Klagen gegen die Töchter sei rechtsmissbräuchlich, ist nicht nachzugehen, da diese Frage, wie auch die zitierten Urteile belegen, erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens relevant wird ( BGH NJW 2013,1369; OLG Hamburg NJW 2013, 1404).
18. Hinsichtlich den Voraussetzungen einer Ausstattung und der Generalvollmacht der Mutter der Beklagten wird auf den Hinweisbeschluss verwiesen.
19. Der weitere Vortrag zu den gefälschten Gerichtskostenstempeln ändert an der wirksamen Klagezustellung nichts. Entsprechendes gilt für den Vorwurf der Überraschungsentscheidung und der Parteilichkeit der Vorinstanz.
20. Als Revisionsgründe reiht die Berufungsführerin nahezu alle Argumente aneinander, mit denen sie ihre Rechtsauffassung begründet (s.o. I Nr. 24). Es handelt sich aber in allen Punkten um Fragen der Rechtsanwendung im Einzelfall und damit gerade nicht um der Revision zugängliche Sachverhalte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr.10, 711 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus § 3 ZPO.