Aktenzeichen 1 HK O 48/15
ZPO § 276 Abs. 1 S. 2, § 286, § 296 Abs. 1
Leitsatz
Die Zulässigkeit von Zahlungen gem. § 64 S. 2 GmbHG ist vom Geschäftsführer zu beweisen. Demgemäß hat er auch die entsprechende Tatsachen vorzutragen bzw. darzulegen, dass die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind bzw. waren. Dieses Vorbringen hat in der Klageerwiderungsfrist zu erfolgen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 397.526,92 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.07.2015 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. //***abgeändert gem. Endurteil des OLG München vom 22.06.2017 (AZ: 23 U 3769/16)
III. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klage ist überwiegend begründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das Landgericht Passau, Kammer für Handelssachen, für den zu entscheidenden Rechtstreit örtlich und sachlich zuständig, §§ 12, 13 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG.
Soweit der Beklagte auf die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte verweist, greifen seine Bedenken nicht durch. Wegen der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten wird auf den Beschluss des Landgerichts Passau vom 08.01.2016, sowie auf die Beschlüsse des OLG München vom 20.02.2016 und 08.06.2016 verwiesen.
2. Die Klageforderung ist in Höhe von 397.526,92 Euro zuzusprechen, da dem Kläger – als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin – ein Anspruch auf Zahlung des tenorierten Betrages aus § 64 S. 1 GmbHG gegenüber dem Beklagten zusteht. Denn der Beklagte leistete nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung Zahlungen in entsprechender Höhe ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein.
2.1 Der Beklagte war – unstreitig – in der Zeit vom 01.01.2011 bis zu seiner Amtsniederlegung am 23.06.2015 Geschäftsführer der … GmbH“. Am 18.12.2014 wurde der Beklagte – gleichfalls unstreitig – von seiner Tätigkeit freigestellt.
2.2 Der Beklagte nahm in der Zeit vom 01.08.2014–16.12.2016 – ebenfalls im Wesentlichen unstreitig – Zahlungen in Höhe von jedenfalls 399.202,70 Euro für die Gesellschaft vor.
Soweit sich der Kläger auf weitere Überweisungen in Höhe von 80,00 Euro und 316,17 Euro, jeweils am 01.08.2014 beruft (vgl. Anl. K 17), ist der klägerische Sachvortrag zu unbestimmt. So wurde vom Kläger weder ein Zahlungsempfänger, noch ein Zahlungsgrund angegeben. Entsprechendes gilt für die Zahlung von 656,68 Euro am 04.08.2014 (vgl. Anl. K 19). Die Zahlung an die Landesjustizkasse in Höhe von 30,00 Euro (vgl. Anl. K 19) ist gleichfalls zu unbestimmt bezeichnet, da die Angabe des Geschäftszeichens fehlt, um die Zahlung selbst bzw. ihren Grund bestimmten zu können. Hinsichtlich der vorgenannten Zahlungen ist es dem Beklagten nicht möglich, substantiiert zu erwidern.
Soweit der Kläger mit den Anlagen K 19 und K 49 Beträge in Höhe von 473,99 Euro, 50,00 Euro und 295,58 Euro geltendmacht, erscheinen diese – nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag – als Durchlaufposten, die die Schuldnerin bzw. deren Geschäftsführer an die jeweiligen Gläubiger weiter zu leiten hatte. Eine (materielle) Zahlung von eigenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft lag insofern nicht vor.
Demgemäß erfolgten im fraglichen Zeitraum Zahlungen für die Gesellschaft in Höhe von 401.105,12 Euro – (80,00 Euro + 316,17 Euro + 656,68 Euro + 30,00 Euro + 473,99 Euro + 50,00 Euro + 295,58 Euro) = 399.202,70 Euro.
2.3 Die vom Beklagten vertretene Gesellschaft war ab 31.07.2014 zahlungsunfähig bzw. überschuldet. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. die Feststellung der Überschuldung ergibt sich aus der substantiierten Darstellung des Klägers in der Klageschrift, in der er insbesondere eine insolvenzrechtliche Überschuldung in Höhe von 234.457,51 Euro zum 31.07.2014 darlegte.
Das hiergegen gerichtete Verteidigungsvorbringen des Beklagten ist verspätet und präkludiert, §§ 276 Abs. 1 S. 2; 296 Abs. 1 ZPO. Das Gericht setzte dem Beklagten eine Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft. Diese Fristsetzung wurde dem Beklagten am 01.09.2015 zugestellt. Ein vorsorglich gestellter Antrag des Beklagten bzw. Beklagtenvertreters vom 25.09.2014 auf Verlängerung der Frist zur materiellen Klageerwiderung bis zwei Wochen nach Entscheidung über den Rechtsweg bzw. die Aussetzung des Verfahrens wurde mit Verfügung vom 20.01.2016 zurückgewiesen. Von Seiten des Beklagten wurde die behauptete Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 29.02.2016, eingegangen als Telefax am gleichen Tage, behauptet. Dieser letztgenannte Sachvortrag war lange Zeit nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist!
Das Zulassen des letztgenannten Sachvortrages des Beklagten würde dem Rechtstreit zudem verzögern. So wäre etwa die Einvernahme der Zeugen … und … erforderlich. Außerdem wäre – im Hinblick auf den vom Beklagten behaupteten höheren Wert der Appartements – das Einholen eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Diese würde zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits führen.
2.4 Der Beklagte handelte zudem bei Vornahme der Zahlungen auch schuldhaft.
Nach dem Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift kannte der Beklagte die ab 31.07.2014 bestehende Zahlungsunfähigkeit, da er schon im Mai 2014 vom Steuerberater … anlässlich einer Besprechung zum Jahresabschluss 2014 hierauf hingewiesen worden war. Das entsprechende Bestreiten durch den Beklagten im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.02.2016 ist verspätet. Wegen der Versäumung der Klageerwiderungsfrist wird auf die oben genannten Darlegungen verwiesen (vgl. 2.3.). Das Zulassen dieses Sachvortrages würde den Rechtsstreit gleichfalls verzögern, da die Vernehmung der Zeugen … und … zur Frage des Verschuldens erforderlich wäre.
2.5 Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf die Zulässigkeit der Zahlungen nach § 64 S. 2 GmbHG, denn der Sachvortrag des Beklagten zur behaupteten Zulässigkeit dieser Zahlungen ist zum einen unsubstantiiert und zum anderen verspätet.
2.5.1 Die Darstellung des Beklagten zur Rechtfertigung der Zahlungen nach § 64 S. 2 GmbHG ist nicht hinreichend substantiiert. Die Zulässigkeit von entsprechenden Zahlungen gem. § 64 S. 2 GmbHG ist vom Geschäftsführer zu beweisen (Roth/Altmeppen, GmbHG, § 64, Rdnr. 29 n.w.N.). Demgemäß hat er auch die entsprechende Tatsachen vorzutragen bzw. darzulegen.
Im Rahmen seiner Erwiderung hat sich der Beklagte im Schriftsatz vom 30.06.2016 auf eine tabellarische Darstellung beschränkt, die letztlich – aufgrund seines Hinweises auf § 64 S. 2 GmbHG – im Wesentlichen einem reinen Bestreiten gleichsteht. Der Beklagte führt zu den einzelnen Zahlungen in keiner Weise aus, warum diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind bzw. waren. So ist nicht ersichtlich, wann die Zahlungen für Verbrauchsmaterial wie etwa Nahrungsmittel erfolgten bzw. ob die fraglichen Lieferungen zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführt waren. Dies würde wiederum Rückschlüsse darauf hin ermöglichen, ob etwa die Zahlungen zum Leistungsaustausch notwendig waren oder nicht. Weiterhin hat der Kläger hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge ohnehin nur den Arbeitgeberanteil in Ansatz gebracht. Auch dies wird von Seiten des Beklagten nicht in Rechnung gezogen.
Eine substantiierte Erwiderung auf den pauschalen Vortrag des Beklagten ist dem Kläger letztlich nicht möglich. Demgemäß ist die Erwiderung des Beklagten unbestimmt bzw. unsubstantiiert und damit letztlich unbeachtlich.
2.5.2 Soweit dem Beklagten Gelegenheit gegeben würde, seinen Sachvortrag zu präzisieren – und dem Kläger im Anschluss hieran die Möglichkeit eröffnet würde, hierzu Stellung zu nehmen – hätte dies eine Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge. Nach den obigen Ausführungen (vgl. zu 2.3.) hat der Beklagte jedoch die Klageerwiderungsfrist versäumt. Demgemäß wäre auch ein ergänzender Vortrag von Seiten des Beklagten als präkludiert gem. §§ 296 Abs. 1, 276 Abs. 1 ZPO zu erachten, da dieser zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde.
2.6 Nachdem der Kläger einen Betrag in Höhe von 1.675,78 Euro bereits zur Verrechnung gebracht hat, verbleibt ein zuzusprechender Zahlungsbetrag in Höhe von (399.202,70 Euro – 1.675,78 Euro =) 397.526,92 Euro.
2.7 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Aufgrund der mit Schreiben vom 06.07.2015 gesetzten Zahlungsfrist bis 24.07.2015 trat ein Zahlungsverzug erst ab 25.07.2015 ein. Eine frühere Verzinsung ist demgemäß zu versagen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
III.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht in Anwendung von § 708 S. 1 ZPO.