Aktenzeichen 155 C 20108/17
Leitsatz
1. Für Kündigungen von Gefälligkeitsverhältnissen, wie dies bei der leihweisen Überlassung eines Grundstücks zur Aufstellung eines Maibaums der Fall ist, genügt es, dass ein vernünftiger Grund für die Beendigung gegeben ist. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein solcher vernünftiger Grund ist gegeben, wenn der Verein, an den das Grundstück zum Zweck der Aufstellung eines Maibaums ausgeliehen ist, bei wesentlichen Frage der Verkehrssicherheit und bei der Durchführung sowie dem Nachweis notwendiger Kontrollen des Maibaums erhebliche Mitwirkungspflichten verletzt und damit der Wegfall des Versicherungsschutzes und ein wesentliches Haftungsrisiko für die Klagepartei begründet wird. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beklagtenseite wird verurteilt:
1.den auf dem Grundstück der Klägerin Ecke R. Straße/M.-straße in München, … aufgestellten, kompletten Maibaum einschließlich sämtlicher Befestigungen zu beseitigen, sowie
2.den ursprünglichen Zustand der Fläche, auf welcher der Maibaum aufgestellt war entsprechend der unmittelbar umliegenden Fläche wiederherzustellen.
II. Die Beklagtenseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Klagepartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 4.500 vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Insbesondere ist das Amtsgericht München für die Entscheidung sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG und örtlich gem. §§ 12, 17 ZPO zuständig.
2. Betreffend die teilweise Abänderung des Klageantrags zu I.2 im Termin vom 11.1.2018 (Blatt 39–42) war diese vor dem Hintergrund des § 263 2. Alternative ZPO zulässig, insbesondere war diese auch sachdienlich, da die Änderung nur unwesentlich ist und zudem sämtliche in diesem Zusammenhang zu klärenden Sachverhaltsfragen in dem hiesigen Rechtsstreit geklärt werden können. Von Beklagtenseite wurde der Klageänderung insoweit nicht widersprochen.
II. Die Klage ist auch begründet.
Aufgrund der wirksamen Kündigung des Leihvertrags über das streitgegenständliche Grundstück ist der Rechtsgrund für die weitere Nutzung des Grundstücks durch die Beklagtenseite weggefallen, die Beklagtenseite daher verpflichtet, den streitgegenständlichen Maibaum zu entfernen. Weiter ergibt sich auch ein Anspruch der Klagepartei auf Wiederherstellung der streitgegenständlichen Grundstücksfläche analog der umgebenden Fläche entsprechend dem im Termin vom 11.01.2018 abgeänderten Klageantrag zu I.2.
1. Die Klägerin kann von der Beklagtenseite die Beseitigung des Maibaums nach dem streitgegenständlichen Leihvertrag betreffend das hier streitgegenständliche Grundstück (Anlagen K4 bis K5) i.V.m. §§ 604, 605 BGB i.V.m. § 314 BGB bzw. nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB schon aufgrund der klägerseits erfolgten Kündigung vom 05.05.2017 (Anlage K7) bzw. jedenfalls auch aufgrund der im Rahmen der Klage erklärten Kündigung verlangen.
a. Zwischen den Parteien wurde entsprechend der Anlagen K4 bis K5 ein Leihvertrag betreffend das hier streitgegenständliche Grundstück geschlossen. Ein solcher Leihvertrag ist grundsätzlich auch bei Grundstücken formlos möglich, vgl. Palandt, § 598, Rn. 3, BGH NJW 2016, 2652, sodass auch ggf. bloß mündliche Vereinbarungen zwischen den Parteien Wirkung entfalten.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien sind diese übereingekommen, dass die Anforderungen des TÜV entsprechend dem Gutachten vom 20.4.2015 (Anlage K12) und 01.12.2015 (Anlage K13), somit auch einschließlich der dort ausgeführten Forderungen der … unter Ziffer 5, als Konkretisierung der vertraglichen Pflichten der Beklagtenseite der weiteren Vertragsdurchführung zugrundezulegen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Schreiben der Beklagtenseite an die Klagepartei vom 11.9.2015 (Anlage K17), in welchem die Beklagtenseite angibt, die dort genannten Auflagen erfüllt zu haben.
Weiter steht für das Gericht fest, dass zwischen den Parteien übereinstimmend nach November 2015 eine Einigung alleine dahingehend bestand, dass der streitgegenständliche Maibaum ohne Schilder und Kränze aufgestellt werden könne, da nur insoweit entsprechend den Ausführungen des TÜV im Gutachten vom 1.12.2015 (Anlage K13) eine rechnerisch ausreichende Standsicherheit des Maibaumes selbst bei Stürmen über 100 km/h gewährleistet wäre. Die Beklagtenseite hat hierzu im Rahmen der Klageerwiderung vom 21.11.2017 (Blatt 19–21) vorgetragen, dass der Verwalter der Klagepartei Ende des Jahres 2015 im Zusammenhang auch mit dem Gutachten vom 1.12.2015 damit einverstanden gewesen sei, dass von Beklagtenseite der Maibaum ohne Wappen und Kränze wieder aufgestellt werde.
Soweit die Beklagtenseite in der Folge vorgetragen hat, dass von Beklagtenseite zur weiteren Ausgestaltung des Maibaums dem Verwalter der Klagepartei vorgeschlagen wurde, diesen in Metall auszuführen bzw. mit kleineren oder schwenkbaren Wappen zu versehen, ist schon von Beklagtenseite kein schlüssiger Vortrag dahingehend erfolgen, dass eine Einigung stattgefunden hätte. Vielmehr wurde von Beklagtenseite mehrfach ausgeführt, dass lediglich versucht wurde insofern eine Einigung zu erzielen, der Geschäftsführer der Klagepartei jedoch jeweils die Vorschläge der Beklagtenseite zurückgewiesen habe, da kein TÜV Gutachten betreffend die Standsicherheit betreffend die jeweilige Ausführung von Beklagtenseite vorgelegt wurde.
b. Der Leihvertrag wurde durch die Kündigung vom 05.05.2017 (Anlage K7) bzw. jedenfalls auch aufgrund der im Rahmen der Klage erklärten Kündigung beendet, § 12 des Leihvertrags (Anlage K4), §§ 605, 314 BGB. Neben dem vertraglich vereinbarten Kündigungsrecht entsprechend § 12 des Leihvertrags (Anlage K4) steht der Klagepartei ein gesetzliches Kündigungsrecht aus § 605 BGB sowie auch ein außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht aus anderen wichtigen Gründen zu, vgl. Palandt, BGB, § 605, Rn. 1 mit Verweis auf BGH 82, 354 ff.
aa. Entsprechend § 12 des Leihvertrags (Anlage K4) besteht für die Klagepartei ein Kündigungsrecht bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrags.
Betreffend den Prüfungsmaßstab bzw. die Anforderungen an einen Kündigungsgrund (wichtiger Grund bei Dauerschuldverhältnissen, § 314 BGB) bei gesetzlichen Kündigungsrechten im Fall von Gefälligkeitsverhältnissen, wie vorliegend, zu berücksichtigen, dass um einen wichtigen Grund keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Es genügt vielmehr, dass ein vernünftiger Grund für die Beendigung spricht, BGH, NJW 1986, 978.
bb. Vorliegend sind sowohl die Voraussetzungen des vertraglichen Kündigungsrechts als auch der oben genannten gesetzlichen Kündigungsrechte verwirklicht. Die von Klägerseite ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund ist jeweils wirksam, da aufgrund des Verhaltens der Beklagtenseite betreffend die wesentliche Frage der Verkehrssicherheit und die Durchführung sowie den Nachweis notwendiger Kontrollen des Maibaums erhebliche Mitwirkungspflichten verletzt wurden und damit der Wegfall des Versicherungsschutzes und ein wesentliches Haftungsrisiko für die Klagepartei begründet wurde.
Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass das nach den TÜV-Auflagen entsprechend der Anlage K12 nach 3 Jahren Standzeit notwendige TÜV Gutachten nicht fristgemäß bei der Klagepartei vorgelegt wurde, vgl. auch Ziff. 8 des 2. Änderungsvertrags (Anlage K5). Darüber hinaus wurde von Beklagtenseite ohne Rücksprache mit der Klagepartei der zunächst über Jahre hinweg ohne Kränze und Tafeln aufgestellte und damit jedenfalls für die Dauer von 3 Jahren ab dem Aufstellungszeitpunkt standsichere Maibaum, von der Beklagtenseite eigenmächtig Tafeln versehen, sodass die weitere Standfestigkeit insbesondere im Falle des Vorliegens von Stürmen entsprechend der TÜV Gutachten Anlagen K12 und K13 wieder in Frage gestellt war, ohne jedoch die Standsicherheit des Maibaums durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten, welches sich analog den TÜV-Gutachten Anlagen K12 und K13 zur Standsicherheit auch bei erhöhter Windbelastung äußert, nachzuweisen. Dem von Beklagtenseite vorgelegten Gutachten vom 22.6.2017 ist eindeutig zu entnehmen, dass dort alleine der Maibaum ohne Wappen und Kränze begutachtet wurde. Betreffend die geplante Anbringung von Kränzen oder Wappen oder betreffend die mögliche Gefährdung bei erhöhter Windbelastung sind dort keinerlei Ausführungen enthalten, obwohl solche in jedem Falle für ein ordnungsgemäßes Gutachten betreffend die Standsicherheit auch mit Wappen und Grenzen zu erwarten gewesen wären, wenn der Sachverständige tatsächlich auch diesbezüglich konkrete Feststellungen getroffen hätte.
Weiter wurden von Beklagtenseite die Auflagen nach Ziff. 2 das TÜV Gutachtens entsprechend Anlage K12 zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) nicht eingehalten. Dort ist festgehalten, dass halbjährlich bzw. nach Stürmen der Zustand des Maibaums und die Befestigungen der Figurentafeln, der Kränze und des Wetterhahns visuell durch einen Sachkundigen zu kontrollieren sind. Soweit von Beklagtenseite ausgeführt wurde, dass Kontrollen von Seiten des Herrn … regelmäßig beim Gassigehen mit dem Hund durchgeführt worden seien, fehlt hingegen schon sämtlicher substantiierter Vortrag der Beklagtenseite zu einer entsprechenden Sachkunde des Herrn … bzw. diesbezüglicher Kontrollen durch einen Sachkundigen wie im TÜV Gutachten gefordert.
Damit wurde durch das Verhalten der Beklagtenseite die Gefahr eines unabsehbaren Haftungsrisikos für die Klägerseite begründet, obwohl beide Parteien ausweislich der vorliegenden Vertragsunterlagen sowie dem jeweiligen Vorbringen der Parteien davon ausgegangen sind, dass die Klagepartei unter keinem Umstand bereit war im Zusammenhang mit dem Aufstellen des Maibaums eine Haftung zu tragen. Dies ergibt sich unproblematisch bereits aus der Haftungsfreistellung gem. Ziffer 7 des ursprünglichen Vertragsanlage K4 sowie betreffend
cc. Angesichts des Verhaltens der Beklagtenseite in der Vergangenheit, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Maibaum einseitig wieder mit Wappen und Kränze bestückt wurden und etwa für die Zukunft entsprechend der E-Mail vom 31.7.2017 (Anlage K26 zum Schriftsatz der Klagepartei vom 10.1.2018) angekündigt wurde, bei der Neuaufstellung einseitig von der Reduzierung der Wappenschilder Abstand zu nehmen und auch betreffend das Schreiben der Beklagtenseite an die Klagepartei vom 30.7.2017 (Anlage K35), wonach die Beklagtenseite sich weigert, ein neues TÜV Gutachten betreffend die erneute Bestückung des Maibaums zu erholen, ist auch vor diesem Hintergrund die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Klagepartei nicht mehr zumutbar.
dd. Grundsätzlich bedeutet das Aufstellen eines Maibaums eine erhebliche Gefahrenquelle für Dritte, wobei die allgemeinen Gefahrenlagen eines Maibaums wie etwa Einsturz-Bruchgefahr sowie die Gefahr des Herabfallen von Teilen eine erhebliche Gefahrenerhöhung erfahren, wenn der Standort des Maibaums unmittelbarer Nähe eines Gehwegs und einer stark frequentierten Straße liegt, vgl. für eine ähnliche Konstellation, Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15.12.1988, Az. 1 O 4500/88.
Da die sich entsprechende Gefahrenquelle, der Maibaum, auf einem Grundstück der Klägerin befindet, wäre die Klägerin bei Duldung des Maibaums, ohne den Nachweis der Einhaltung sämtlicher Verkehrssicherungsvorschriften, deliktischen Schadenersatzansprüchen etwaiger geschädigter 3. Personen im Schadensfall ausgesetzt, §§ 823 ff., insbesondere § 836 BGB.
Zwar kann grundsätzlich ein Haftungsrisiko der an der Aufstellung und Betrieb eines Maibaums beteiligten Personen durch eine Haftpflichtversicherung abgemildert, wenn nicht beseitigt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Versicherungsbedingungen nicht eingehalten werden, insbesondere erforderliche Kontrollen oder Nachweise nicht in der notwendigen Form oder Frist erfolgen und durch entsprechende Obliegenheitsverletzungen die Versicherung von der Leistung frei wird oder der Versicherungsanspruch gekürzt werden kann.
Um die Einhaltung der sich aus der Gefahrenlage ergebenden Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die Haftungsfrage gewährleisten zu können, ist eine Untersuchung durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen nach Ablauf bestimmter Standzeiten oder nach dem Eintritt potenziell gefahrenerhöhender Ereignisse, wie etwa nach Stürmen, notwendig. Dies ergibt sich schon aus der Stellungnahme des TÜV entsprechend der Anlagen K12 und K13, Entsprechende Untersuchungen, die insbesondere auch im Hinblick auf die im potentiellen Sturzbereich liegenden öffentlichen Verkehrswege dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit entsprechen sind auch wirtschaftlich zumutbar und möglich. Hierbei ist im Hinblick auf die Anforderungen auch zu berücksichtigen, dass im Falle eines Umsturzes des Maibaums Lebensgefahr für Personen im Umsturzbereich oder auch die Gefahr erheblicher Sachschäden im Hinblick auf gegebenenfalls im Sturzbereich befindliche Fahrzeuge bestehen kann, vgl. insbesondere auch das Urteil des Landgerichts Traunstein a.a.O. Entsprechend des hohen Wertes der potenziell gefährdeten Rechtsgüter, wäre auch mit potentiellen Schadensersatzansprüchen im Falle einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten und eines hieraus resultierenden Schadens in einem nicht unerheblichen Umfang zu rechnen. Soweit von Klägerseite vorgebracht wurde, dass ein Haftungsrisiko besteht, welches in die Hunderttausende Euro gehen könne, ist dies angesichts sämtlicher Umstände und insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich im Umsturzbereich entsprechend dem Lageplan Anlage K6, nicht nur öffentlicher Verkehrs- und Straßenflächen, sondern auch eine Bushaltestelle befindet, nicht fernliegend.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß BGH NJW 1985, 1076 im Hinblick auf eine Haftung nach § 836 BGB, zwar grundsätzlich eine Freistellung bei Gefahrenquellen erfolgen kann, wenn die unmittelbaren Nutzer, wie hier etwa die Beklagtenseite, auf diese Gefahr hingewiesen worden sind. Die Konstellation im dortigen Fall ist jedoch nicht auf die hiesige Konstellation übertragbar, da der Sturzbereich des hier streitgegenständlichen Maibaumes auch öffentliche Verkehrsflächen umfasst und eine Zugangskontrolle schon insoweit nicht möglich ist.
Soweit von Seiten des TÜV im Rahmen der Gutachten nach Anlagen K12 und 13 die Auflage erteilt wurde, nach einer Standzeit von 3 Jahren den Maibaum durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen oder diesen abzubauen, entspricht dieser Zeitraum wohl den allgemeinen Gepflogenheiten, da mit längerer Standzeit auch von einer weiteren Gefahrenerhöhung auszugehen ist, vgl. Urteil des Landgerichts Traunstein a.a.O.
Soweit die Beklagtenseite zu regelmäßigen Kontrollen durch Herrn … vorgetragen hat, erscheint in diesem Zusammenhang auffällig, dass auch bei dem letzten TÜV-Gutachten, bei welchem der Baum noch ohne weitere Befestigungen begutachtet wurde, erhebliche Verrostungen an der Maibaum-Verankerung und somit einem weiteren sicherheitsrelevanten Bereich festgestellt und gerügt wurden. Schon dieser Umstand belegt, dass von Beklagtenseite selbst vorgebrachten Untersuchungen, selbst für den Fall der Wahrunterstellung, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und/oder Sachkunde durchgeführt worden sein können. Nach der eigenen Einlassung der Beklagtenseite im Rahmen der Klageerwiderung vom 21.11.2017 wären selbst bei Wahrunterstellung die Stahlträger erst nach dem Gutachten vom 22.6.2017 entrostet und neu gestrichen worden, obwohl sich die verrosteten Stellen nach den vorgelegten Lichtbildern aus dem Gutachten schon für einen Laien augenfällig dargestellt haben und daher aus Sicht des Gerichts in jedem Fall Anlass bestanden hätte, im Falle tatsächlich erfolgter, hinreichend sorgfältiger Kontrollen, derartige Verrostungen unmittelbar zu beseitigen. Schon die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass Verrostungen, wie auf den Lichtbildern aus dem vorgerichtlichen Gutachten ersichtlich, nicht schlagartig entstanden sein können. Damit wird auch die Belastbarkeit der von Beklagtenseite vorgetragenen Kontrollen, selbst bei Wahrunterstellung betreffend deren Durchführung, zweifelhaft. Zeitnahe Maßnahmen betreffend die verrosteten Stellen am Stahlträger wurden offenbar von Beklagtenseite unterlassen, obwohl solche für die Beklagtenseite offenbar unproblematisch möglich gewesen wären, wie auch die im Rahmen der Klageerwiderung von Beklagtenseite selbst vorgetragene Beseitigung zeigt. Unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit im Hinblick auf den Standort des Maibaums und den hohen Wert der potenziell gefährdeten Rechtsgüter, wären derartige Arbeiten betreffend die Verrostungen am Stahlträger in jedem Falle angezeigt gewesen. Daher ist aus Sicht des Gerichts schon dieser Umstand für sich genommen geeignet, erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagtenseite zu begründen.
Soweit die Beklagtenseite vorgetragen hat, von den Anforderungen der … betreffend den Versicherungsschutz durch die Klagepartei nicht informiert worden zu sein, ist dieser Umstand aus Sicht des Gerichts insofern widerlegt, als in dem TÜV-Gutachten vom 20.4.2015 (Anlage K12) explizit auf die Forderungen der … betreffend zeitlich gestaffelte Kontrollen Bezug genommen wurde. Dieses Gutachten wurde von der Beklagtenseite in Auftrag gegeben und lag dieser unstreitig vor. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Anschreiben der Beklagtenseite durch den TÜV entsprechend der Anlage K12.
Vor diesem Hintergrund wären die jeweils beteiligten Versicherungen schon aufgrund der oben dargestellten Obliegenheitsverletzungen der Beklagtenseite im Versicherungsfall von der Leistung befreit gewesen. Die Klägerseite damit einem erheblichen Haftungsrisiko betreffend Schadensersatzansprüche von 3. Seite im Zusammenhang mit dem Maibaum ausgesetzt. Da substantiierter Vortrag der Beklagtenseite zu entsprechenden halbjährlichen Prüfungen bzw. Prüfungen nach Stürmen durch einen Sachkundigen entsprechend Ziffer 2 der Auflagen des TÜV im Gutachten Anlage K12 nicht vorgetragen wurden, ist davon auszugehen, dass der Versicherungsschutz schon alleine aufgrund dieses Umstands auch bei Windgeschwindigkeiten unter 100 km/h gefährdet oder nicht mehr vorhanden war, selbst in der Zeit, als Wappen und Kränze noch nicht erneut von Beklagtenseite einseitig angebracht worden waren.
ee. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagtenseite im Rahmen der Klageerwiderung vom 21.11.2017 (Blatt 19–21) mitgeteilt hat, dass der Verwalter der Klagepartei Ende des Jahres 2015 im Zusammenhang auch mit dem Gutachten vom 1.12.2015 damit einverstanden gewesen sei, dass von Beklagtenseite der Maibaum ohne Wappen und Kränze wieder aufgestellt werde.
Obwohl keinerlei Vortrag dahingehend erfolgt oder sonst ersichtlich ist, dass von Klägerseite ein Einverständnis mit einer Wiederbestückung des Baumes mit Wappen oder Kränzen im Nachgang erklärt worden wäre, wurde von Beklagtenseite eigenmächtig der Baum mit Wappen bestückt, wenn auch der Winddruck in diesem Zusammenhang aufgrund einer Verkleinerung der Wappen reduziert worden sein mag.
Aus Sicht des Gerichts stellt dieser Umstand für sich genommen schon einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, da hier die Beklagtenseite eigenmächtig eine potentielle Gefährdungslage für die Klagepartei geschaffen hat, da nach den vorliegenden TÜV Gutachten lediglich bei einem Maibaum ohne Kränze oder Wappen die Standfestigkeit auch bei Windgeschwindigkeiten über 100 km/h gewährleistet ist. Schon nach dem Vorbringen der Beklagtenseite hatte sich die Klagepartei im Jahr 2015 nur vor diesem Hintergrund mit einer Wiedererrichtung des Maibaums auf dem klägerischen Grundstück einverstanden erklärt und diesen Umstand zur Bedingung für die Wiedererrichtung gemacht. Eine sachverständige Begutachtung mit dem Ergebnis, dass der Baum in der von Beklagtenseite einseitig im Juli 2017 veranlassten Ausstattung mit Schildern und Kränzen auch bei Windstärken von über 100 Beaufort standsicher ist, liegt, trotz Ablauf der Standzeit von 3 Jahren entsprechend dem TÜV Gutachten Anlage K12, noch immer nicht vor.
Schon nach dem unstreitig von beiden Parteien mitgeteilten Sachverhalt, hat die Beklagtenseite seit dem Jahr 2015 jedenfalls in 2 wesentlichen Punkten gegen die Vereinbarungen aus dem Vertrag mit der Klagepartei gehalten, nämlich zum einen, dass der Maibaum nur ohne Kränze und Schilder wieder aufgestellt werden kann, da nur insofern die Standfestigkeit durch TÜV Gutachten belegt ist, zum anderen hat die Beklagtenseite innerhalb der von Seiten des TÜV und der Versicherung mitgeteilten Prüfungsfristen (Standzeit von 3 Jahren) und trotz nochmaliger Aufforderungen durch die Klagepartei, bis zum 25.4.2017 kein Sachverständigengutachten erholt und dies auch der Klagepartei vorgelegt. Damit hat die Beklagtenseite den Versicherungsschutz eigenmächtig gefährdet und für die Klagepartei ein Haftungsrisiko begründet.
Soweit die Beklagtenseite zum Beleg der Standsicherheit des Maibaums auch mit angebrachten Wappen und Kränzen ein vorgerichtliches Gutachten des Sachverständigen … vom 4.4.2013 (Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 18.1.2018) vorgelegt hat, fällt zum einen auf, dass das entsprechende Gutachten zum einen einen anderen Maibaum betrifft, da in dem Gutachten ausgeführt wurde, dass der Maibaum bis spätestens März 2014 zu beseitigen sei. Weiter ist dem Gutachten, entgegen den vorgelegten TÜV Gutachten Anlage K12 und K13, die beide Parteien zur Grundlage für die Fortführung des Vertragsverhältnisses gemacht haben, keinerlei Bezugnahme auf Windgeschwindigkeiten zu entnehmen.
ff. Insoweit weist die Klagepartei zutreffend darauf hin, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss vom 19.5.2017 nicht geeignet ist, eine sichere Rechtsposition für die Klagepartei zu schaffen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass mit der Aufstellung des Maibaums in dem hier gegenständlichen Bereich (vgl. den Lageplan Anlage K6) erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit verbunden sind, die etwa im Falle des Umfallens des Maibaums oder dem Herabstürzen von Teilen grundsätzlich geeignet sind, Schadensersatzforderungen von 3. Seite, die auch in Bereiche von mehreren 100.000 € gehen können gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin zu begründen. Es ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagtenseite etwa im Rahmen der Klageerwiderung nicht davon auszugehen, dass das Vereinsvermögen der Beklagten ausreichend dürfte, sämtliche potentiellen Schadensersatzforderungen, geschweige denn auch nur geringfügige Schadensersatzforderungen im Bereich von etwa Euro 5.000 abzudecken. Jedenfalls insoweit substantiierter Vortrag der Beklagtenseite. Die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagtenseite ergibt sich etwa auch aus dem von Klägerseite vorgelegten Zeitungsartikel als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 10.1.2018 (Anlage 28), bei der ein Vorstand der Beklagten, Herr … sich dahingehend zitieren lassen hat, dass der Verein bei weitem nicht einmal das Geld habe, ein 3. Fundament an einem anderen Standort zu errichten. Auch der Vorsitzende der Beklagten, Herr … hat im Termin vom 11.1.2018 (Blatt 39–42) angegeben, dass sich die Beklagtenseite finanziell keinen juristischen Streit leisten könne.
Soweit die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.1.2018 (Blatt 47–49) ausgeführt hat, im Hinblick auf die eigene abgeschlossene Versicherung die Haftungsfreistellung unterzeichnet zu haben, verfängt dieser Ansatz schon deshalb nicht, da entsprechend der als Anlage beigefügten Versicherungskopie die Klagepartei schon nicht als mitversicherte (juristische) Person in den Vertragsunterlagen erfasst ist und damit ein Direktanspruch der Klagepartei gegenüber der Versicherung nicht gegeben ist. Auch ist alleine durch den Abschluss der Versicherung nicht vollständig sichergestellt, dass die Klägerin sämtliche im Zusammenhang mit dem Maibaum entstehenden Schäden ohne jedes Risiko tatsächlich an die Versicherung der Beklagten weiterreichen könnte. Zunächst verweist der vorgelegte Versicherungsvertrag auf die § 26 AHB, wonach im Falle von vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers eine Leistungsfreiheit der Versicherung besteht, bei grob fahrlässiger Verletzung eine Obliegenheit der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Zudem ist hinsichtlich der vorvertraglichen Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers nach §§ 23, 23. 1 AHB unklar, ob die Beklagtenseite im Rahmen des Abschlusses des Versicherungsvertrags sämtliche erforderlichen Angaben zutreffend gemacht hat. Auch besteht bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der Haftpflichtversicherung grundsätzlich ein nicht unerhebliches Kosten- und Prozessrisiko, je nach konkreter Ausgestaltung des Sachverhalts.
Alleine der Umstand, dass nach dem Vortrag der Beklagtenseite bislang noch keiner der während der Vertragslaufzeit aufgestellten Maibäume umgestürzt sei, mindert die auch durch das TÜV Gutachten Anlage K12 festgestellte, grundsätzliche Gefahrenlage bei Ausstattung des Maibaums mit Kränzen und Wappen bzw. nach einer Standzeit von 3 Jahren nicht. Vielmehr richten sich die Verkehrssicherungspflichten nach der objektiven Gefahrenlage, die hier durch den TÜV Sachverständigen festgestellt wurde, vgl. in diesem Sinne auch BGHZ 23, 190.
gg. Vor diesem Hintergrund war auch eine Beweisaufnahme, etwa betreffend die Frage, ob Kontrollen im Übrigen durch Herrn … ordnungsgemäß durchgeführt worden wären, nicht veranlasst. Hier hat die Beklagtenseite durch den Vorsitzenden Herrn … im Termin vom 11.1.2018 informatorisch angegeben, dass die einzelnen Kontrollen oftmals durch Herrn … beim Gassi gehen mit dem Hund durchgeführt worden seien. Diese seien jedoch nicht gesondert dokumentiert worden. Soweit mit Schriftsatz vom 18.1.2018 hierzu noch weitere pauschale Ausführungen gemacht wurden und als Anlage zum Schriftsatz vom 9.2.2018 (Blatt 53–54) eine Aufstellung von Sonderprüfungen nach Stürmen beigegeben wurde, setzt sich die Beklagtenseite insoweit zum einen in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, zum anderen ist auch dort nicht ausgeführt, dass die seitens des TÜV geforderten Kontrollen nach Stürmen bzw. die halbjährigen Kontrollen durch einen Sachkundigen durchgeführt worden wären.
Gleiches gilt, soweit die Beklagtenseite oder auch die Klagepartei Zeugin zum Beweis betreffend die Frage, ob von Beklagtenseite schwenkbare Wappenschilder oder sonstige Ausführungen an dem Maibaum an den Verwalter der Klagepartei, Herrn … herangetragen worden sind, da insbesondere schon die Beklagtenseite selbst vorgetragen hat, dass jeweils eine Einigung nicht stattgefunden hat, vielmehr der Verwalter der Klagepartei jeweils die vorherige Vorlage eines Gutachtens zur Bedingung für die mögliche Anpassung gemacht hat, vgl. insbesondere auch den Schriftsatz vom 18.1.2018 (Blatt 49 am Ende). Die Beklagtenseite verkennt, dass ihr aufgrund der vorliegenden Vertragsgestaltung und insbesondere der kostenfreien Zurverfügungstellung des Grundstücks durch die Klagepartei kein Anspruch zusteht, den Maibaum nach eigenem Gutdünken und ohne entsprechende Genehmigung durch die Klagepartei zu gestalten. Aufgrund des oben dargestellten, erheblichen Haftungsrisikos gerade der Klagepartei als Eigentümerin des Grundstücks im Falle von Schäden im Zusammenhang mit Verkehrssicherungspflichtverletzungen, steht es der Klagepartei vielmehr frei, die Zustimmung zu Veränderungen an den dem Maibaum zu versagen, insbesondere, wenn dies, im vorliegenden Fall zu einer (sei es auch noch so geringen) Erhöhung eines potentiellen Haftungsrisikos führt.
Es ist auch nicht entscheidungserheblich, ob ein Herr Rechtsanwalt … im Zusammenhang mit der Haftungsfreistellungserklärung vom 19.5.2017 (Anlage K25) zeitweise mit dem Sachverhalt befasst gewesen ist, da berücksichtigungsfähige Umstände vor dem Hintergrund der obigen Darstellungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Eine Beteiligung der … ist für das hier nach den Anlagen K4 bis K5 sowie gegebenenfalls mündlichen weiteren Abreden zwischen den Parteien zu beurteilende Rechtsverhältnis nicht zu ersehen und damit ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
2. Als Rechtsfolge der Kündigung ergibt sich gem. § 604 BGB die Rückgabeverpflichtung betreffend das streitgegenständliche Grundstück. Hierbei ist die Sache so zurückzugeben, wie es dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht, falls erforderlich ausgebessert oder repariert, vgl. Palandt, BGB, § 604, Rn. 2.
Betreffend die Beseitigung des Maibaums und der vorhandenen Befestigungen sowie Fundamenten alleine ergibt sich infolge der Kündigung auch ein Anspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, da aufgrund der Kündigung ein Behaltendürfen der Beklagtenseite entfallen ist.
Darüber hinaus ergibt sich jedoch auch betreffend den Klageantrag zu I.2 ein Anspruch auf Wiederherstellung der Fläche analog der unmittelbaren Umgebung, vgl. Palandt, BGB, § 604, Rn. 2.
III. Die Entscheidung über die Kosten fußt auf §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Soweit die Klagepartei im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 11.1.2018 den Klageantrag zu I.2 abgeändert und letztlich teilweise dahingehend zurückgenommen hat, dass eine bestimmte Form der Ausführung der Wiederherstellung des Grundstücks nun nicht mehr verlangt wird, war eine Kostenbeteiligung der Klagepartei nicht veranlasst, da die zu erwartende Abweichung betreffend die Umsetzung zwischen dem ursprünglichen Klageantrag I.2 und dem neuen Klageantrag I.2 auch kostenmäßig nur geringfügig sein wird.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte gem. § 3 ZPO. Soweit von Klägerseite im Rahmen der Klageschrift ein Streitwert von Euro 4.500 betreffend die Kosten des Abbaus des Maibaums, des Abtransports, gegebenenfalls gesonderte Sondermüllkosten wegen des Anstrichs des Maibaums, Entfernung der Kiesfläche, Wiederverfüllen mit Humus und Ansähen von Rasenfläche sowie Beseitigung von Schäden durch den Abtransport, Straßenabsperrkosten und dergleichen, wurde diesem von Beklagtenseite nicht widersprochen. Seitens des Gerichts besteht unter Würdigung der Gesamtumstände kein Anlass für eine abweichende Einschätzung betreffend die zu erwartenden Kosten.