Aktenzeichen 1 StR 1/17
Verfahrensgang
vorgehend LG Stuttgart, 30. Mai 2016, Az: 20 KLs 165 Js 97525/10
Tenor
Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass über das Vermögen der Nebenbeteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 StR 60/14, BGHSt 60, 75; Beschluss vom 12. März 2015 – 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171).
Graf
Jäger
Bellay
Radtke
Fischer