Aktenzeichen 13 U 1242/16
BGB § 203, § 212 Abs. 1 Nr. 1, § 249, § 254 Abs. 1
Leitsatz
1. Wird von einer Partei und von dem sie unterstützenden Streithelfer Berufung eingelegt und nimmt nur die unterstützte Partei die Berufung zurück, so trägt der Streithelfer die zwei Gerichtsgebühren, die allein deshalb weiterhin anfallen, weil der Streithelfer die in der Sache erfolglose Berufung fortführt. (amtlicher Leitsatz)
Verfahrensgang
12 O 4172/15 2016-05-18 Endurteil LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Mai 2016, Az. 12 O 4172/15, wird zurückgewiesen.
II.
Die Streithelferin trägt die Kosten für zwei Gerichtsgebühren der zweiten Instanz. Im Übrigen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens die Kläger.
III.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.790,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus einer anwaltlichen Pflichtverletzung geltend.
Im Jahr 1998 beauftragten die Kläger die Streithelferin (E GmbH & Co. KG) mit der schlüsselfertigen Errichtung des von ihnen am 3. September 1999 bezogenen und abgenommenen Einfamilienhauses in Erlangen . Nach dem Einzug und der Abnahme waren an der Dachkonstruktion, welche die Firma G als Subunternehmerin für die Streithelferin gefertigt hatte, wegen einer erhöhten Spannungsbeanspruchung der dort verbauten Baustoffe Knallgeräusche zu hören. Die Streithelferin leitete daraufhin im Jahr 2004 ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Firma G vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein (Az.: 1 OH 5539/04). In einer Stellungnahme vom 5. Juli 2007 schätzte der im selbstständigen Beweisverfahren bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. B die Kosten für einen gegebenenfalls erforderlichen Rückbau der vorhandenen Dachkonstruktion auf 35.472,35 € brutto (vgl. Anlage K 2; vgl. zu den später auf 55.600 € geschätzten Kosten auch die Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. B vom 16. Juli 2010 im streitigen Verfahren zwischen der Streithelferin und der Firma G, Anlage K 7).
Im Hinblick auf das selbstständige Beweisverfahren trafen die Parteien am 2. August/14. Juni 2004 eine schriftliche Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hatte (wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen):
„… dies vorausgeschickt, erklären die Parteien hiermit unwiderruflich, sich dem Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens auch im Verhältnis zwischen ihnen vollumfassend zu unterwerfen. Dies gilt insbesondere für die Frage der Mangelhaftigkeit der Dachkonstruktion, sowie der Frage der möglichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen.
E (Streithelferin) verpflichtet sich, etwaige festgestellte Mängel entsprechend dem Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens binnen angemessener Frist zu beseitigen. Die Parteien stellen hiermit klar, dass durch diese Vereinbarung eine Hemmung der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 203 BGB eingetreten ist. Im Übrigen verzichtet E (Streithelferin) hinsichtlich der Mängelansprüche von M und B (Kläger) wegen der in diesem Verfahren gegenständlichen Mängel auf die Einrede der Verjährung bis zum Abschluss des Verfahrens.“
Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellte mit Beschluss vom 16. Juni 2008 fest, dass das selbstständige Beweisverfahren beendet sei (vgl. Anlage K 4). Im Anschluss an die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens führten die Streitparteien zunächst keine auf die Beseitigung der geltend gemachten Mängel bezogenen Verhandlungen. Am 26. November 2008 verklagte die Streithelferin die Firma G vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 9 O 10094/08). Nachdem die Streithelferin erstinstanzlich im Wesentlichen gegen die Subunternehmerin, die Firma G, obsiegt hatte (Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 2010), wurde in der Berufungsinstanz auf übereinstimmenden Antrag der dortigen Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet (vgl. den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. März 2011, Anlage K 6,).
Im Frühjahr des Jahres 2011 kam es zu einem Gespräch zwischen den Klägern und dem damaligen Geschäftsführer der Streithelferin hinsichtlich der auf den geltend gemachten Mangel bezogenen Nachbesserungsarbeiten. Mit Schreiben vom 2. August 2011 bot die Streithelferin den Klägern an, durch eine nachträgliche Verschraubung der Auflagerpunkte, die innerhalb von zwei bis drei Tagen erfolgen könnte, die knallartigen Geräusche zu unterbinden (vgl. Anlage K 8). Mit dieser Form der Nachbesserung waren die Kläger nicht einverstanden (vgl. das Schreiben der Kläger vom 12. September 2011, Anlage B 25). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 teilte die Streithelferin den Klägern mit, dass aus ihrer Sicht derzeit ein rechtlicher Anspruch nicht bestehe, weswegen versucht werde, „eine Alternativlösung zu erarbeiten“ (vgl. Anlage K 39). Am 10. Juli 2012 teilten die Kläger hierauf bezogen der Streithelferin mit, dass sie nach wie vor auf einer Erneuerung des Daches bestehen würden (vgl. Anlage B 27).
Im unmittelbaren Anschluss hieran beauftragten die Kläger die Beklagte mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegenüber der Streithelferin. Bereits beim ersten Beratungstermin am 19. Juli 2012 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Ansprüche gegen die Streithelferin verjährt sein könnten. In einer Antwort auf ein Anspruchsschreiben der Kläger (vgl. Anlage K 9) berief sich die Streithelferin durch ihre Prozessbevollmächtigte am 11. September 2012 auf die Verjährung (vgl. Anlage B 8). Die Versuche der Kläger, sich mit der Streithelferin in der weiteren Folge gütlich zu einigen, waren, nachdem die Kläger zwischenzeitlich den Alternativvorschlag der Streithelferin (Verschraubung) angenommen hätten, am 19. Mai 2014 endgültig gescheitert.
Die Kläger entschieden sich daraufhin zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche und erwirkten durch die Beklagte am 2. Juni 2014 gegen die Streithelferin einen Mahnbescheid über 35.470,00 €. Die Streithelferin legte hiergegen am 12. Juni 2014 Widerspruch ein. In der Folge versuchten die Kläger erfolglos darauf hinzuwirken, dass die Beklagte eine Anspruchsbegründung einlegt (vgl. Anlagen K 23 ff.). Am 15. Dezember 2014 stellte die Beklagte den Klägern in Aussicht, den Klageentwurf nach ihrem bis 29. Dezember 2014 dauernden Urlaub fertig zu stellen und den Klägern zu übermitteln (vgl. Anlage K 32). Nach weiteren Anfragen bezüglich des Klageentwurfes wandte sich der nunmehrige Klägervertreter mit Schreiben vom 14. April 2015 an die Beklagte und forderte diese auf, bis 27. April 2015 die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Beträge zu bezahlen (vgl. Anlage K 14). Ihren Anspruch stützten die Kläger auf die Auffassung, dass ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Streithelferin zwischenzeitlich verjährt seien. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten sei jedoch noch keine Verjährung eingetreten gewesen.
Die Kläger haben in der ersten Instanz behauptet, die Dachkonstruktion sei unter Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt worden.
Die Kläger haben in der ersten Instanz die Auffassung vertreten, die Beklagte habe pflichtwidrig die Verjährung bestehender Gewährleistungsansprüche gegen die Streithelferin eintreten lassen. Der Vereinbarung vom 2. August/14. Juni 2004 (Anlage K 5) könne nicht nur ein Hemmungstatbestand entnommen werden. Die Streithelferin habe hierin gegenüber den Klägern auch ein Anerkenntnis gemäß § 212 BGB abgegeben, welches nach Beendigung der Hemmung durch das selbstständige Beweisverfahren zu einem Neubeginn der fünfjährigen Gewährleistungsfrist geführt habe. Bei einem rechtzeitigen Tätigwerden der Beklagten hätten die Kläger bestehende Gewährleistungsansprüche gegen die Streithelferin durchsetzen können.
Die Kläger haben in der ersten Instanz beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 56.790,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 14. Mai 2015 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den durch die zwischenzeitliche Preissteigerung entstandenen Schaden zu ersetzen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.399,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in der ersten Instanz behauptet, die Kläger seien von ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten über die Bedeutung der Vereinbarung in Anlage K 5 aufgeklärt worden. Die Knallgeräusche könnten der Streithelferin nicht mit Sicherheit zugerechnet werden.
Hinsichtlich der Verjährung hat die Beklagte die Auffassung vertreten, etwaige Ansprüche der Kläger seien bereits vor ihrer eigenen Beauftragung verjährt gewesen. Etwaige Schäden der Kläger könnten daher nicht auf eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten zurückgeführt werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht ausgeführt, die offenkundige Verzögerung und Untätigkeit der Beklagten nach dem Juni 2014 hätten, selbst wenn hierin eine Pflichtverletzung zu sehen sei, keinen Schaden herbeigeführt. Den Klägern würden auch jetzt noch unverjährte Ansprüche auf Beseitigung etwaiger Mängelerscheinungen gegen die Streithelferin zustehen, weswegen es an der Kausalität etwaiger Fehlleistungen der Beklagten fehle. Die fünfjährige Verjährungsfrist, die am 4. September 1999 zu laufen begonnen habe, sei durch die Vereinbarung der Parteien vom 2. August /14. Juni 2004 gehemmt worden. Eine Anerkenntniswirkung im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB könne der Vereinbarung nicht entnommen werden. Allerdings enthalte die schriftliche Vereinbarung in Anlage K 5 keine Regelungen zum Ende der Hemmung. Während der Mängelfeststellung im selbstständigen Beweisverfahren und während der sich daran anschließenden „in Angriff“ zu nehmenden Mängelbeseitigung sollte die Verjährung „ruhen“. Die Verjährung habe erneut zu laufen begonnen, als der Geschäftsführer der Streithelferin im Frühjahr 2011 mit Handwerkern bei den Klägern war, um einzelne Nachbesserungsarbeiten festzulegen. Die Streithelferin sei sich ihrer Einstandspflicht bewusst gewesen und wollte dieser auch dem Grunde nach nachkommen. Dem Anschreiben der Streithelferin vom 2. August 2011 (vgl. Anlage K 8) könne ein erneutes Anerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB entnommen werden. Die dort angebotene alternative Mangelbeseitigung habe auf die Knallgeräusche als Mangelsymptome Bezug genommen; die Streithelferin habe zu erkennen gegeben, dass sie an der Lösung dieses Problems mit einer ganz konkreten Maßnahme habe arbeiten wollen. Die Streithelferin habe daher ihrer Mangelbeseitigungspflicht dem Grunde nach nachkommen wollen. Da die Verjährung hiernach am 3. August 2011 erneut zu laufen begonnen habe, würde die Verjährung erst mit Ablauf des 2. August 2016 enden. Soweit die Kläger gemeint hätten, aufgrund der mittlerweile eingeleiteten Liquidation der Streithelferin sei die Beklagte gleichwohl zum Schadensersatz verpflichtet, sei von Bedeutung, dass jeder Vertragspartner das Insolvenzrisiko des anderen trage. Im Übrigen hätten die Kläger nicht dargetan, inwieweit sich unter Geltung der Differenzhypothese gemäß § 249 BGB bei den Klägern ein Schaden entwickelt haben soll. Lediglich ergänzend sei von Bedeutung, dass die Kläger sich für den Fall der Haftung der Beklagten dem Grunde nach ein weit überwiegendes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen müssten. Dieses würde einen etwaigen Haftungsanteil der Beklagten in den Hintergrund treten lassen.
Die Kläger haben das Endurteil im vollen Umfang angegriffen. Sie vertreten die Auffassung, die Beklagte habe ihnen eine zeitnahe Anspruchsbegründung geschuldet. Falls die Gewährleistungsansprüche entsprechend der Auffassung des Landgerichts noch nicht verjährt seien, hätten sich die Kläger nicht auf die Aussage der Beklagten verlassen dürfen, ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Streithelferin seien bereits verjährt; vielmehr hätten sie die Streithelferin innerhalb der nach Auffassung des Erstgerichts noch laufenden Gewährleistungsfrist in Anspruch nehmen müssen. Das Landgericht habe die Vereinbarung vom 2. August/14. Juni 2004 unzutreffend ausgelegt. Die Vereinbarung beinhalte ein Anerkenntnis seitens der Streithelferin. Die Streithelferin sei sich ihrer Einstandspflicht gegenüber den Klägern offensichtlich bewusst gewesen. Das Beweissicherungsverfahren habe nicht zwischen den Klägern und der Streithelferin, sondern zwischen der Streithelferin und deren Subunternehmerin stattgefunden. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergebe sich auch nicht, dass die Hemmung der Verjährung nach dem Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens fortdauern sollte. Nach dem Ende des Beweisverfahrens hätten auch keine dauerhaften Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien stattgefunden; zwischen dem Ende des selbstständigen Beweisverfahrens und dem Alternativvorschlag der Streithelferin vom 3. August 2011 hätten insgesamt nur drei Treffen zwischen den Klägern und der Streithelferin stattgefunden. Selbst wenn die Hemmung der Verjährung über das Ende des Beweisverfahrens hinaus fortgedauert hätte, wäre die angegriffene Entscheidung rechtsfehlerhaft. Der Besuch des vormaligen Geschäftsführers der Streithelferin im Frühjahr 2011 würde ebenso wenig wie das Anschreiben der Streithelferin vom 2. August 2011 ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB begründen. Aber selbst wenn die Auffassung des Landgericht zuträfe, dass in der Vereinbarung vom 2. August/14. Juni 2004 kein Anerkenntnis liege und wenn entgegen der Auffassung des Erstgerichts in dem Schreiben der Streithelferin vom 2. August 2011 kein Anerkenntnis zu sehen sei, sei den Klägern durch die Untätigkeit der Beklagten ein Schaden entstanden. Die Streithelferin hätte sich jedenfalls bei fristgerecht eingereichter Anspruchsbegründung nicht auf eine Verjährung berufen können, ohne gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu verstoßen. Die von ihr erhobene Verjährungseinrede sei nicht nur völlig überraschend gewesen, sondern habe auch ihrem bisherigen Verhalten gegenüber der Klägerin widersprochen. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei auch adäquat ursächlich für den von den Klägern erlittenen Schaden gewesen. Bei einer rechtzeitigen Klagebegründung hätte die Streithelferin den Klägern den geltend gemachten Schadensersatz ersetzen können; dies sei jetzt, nach dem 31. Dezember 2015, nicht mehr der Fall, da die Streithelferin zwischenzeitlich vermögenslos sei. Ein haftungsbegründendes Mitverschulden sei den Klägern nicht zuzurechnen.
Auch die Streithelferin, die auf Seiten der Kläger dem Streit beigetreten ist (vgl. Bl. 132 d. A.) hat gegen das Endurteil des Landgerichts Berufung eingelegt (vgl. Bl. 165 d. A.).
Die Kläger haben in der Berufungsinstanz folgende Anträge angekündigt:
1. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Mai 2016 wird abgeändert.
2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Kläger und Berufungskläger 56.790,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 14. Mai 2015 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, den Klägern und Berufungsklägern den durch die zwischenzeitliche Preissteigerung entstandenen Schaden zu ersetzen.
4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Kläger und Berufungskläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.399,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Im Übrigen nimmt der Senat auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf das angegriffene Urteil (Bl. 115 ff. d. A.) Bezug.
Das Landgericht hat keinen Beweis erhoben.
Der Senat hat am 4. November 2016 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen (Bl. 182 ff. d. A.). Den Klägern und der Streithelferin ist Gelegenheit gegeben worden, zu dem Hinweis Stellung zu nehmen. Die Kläger haben ihre Berufung mit Schriftsatz vom
6. Dezember 2016 zurückgenommen (Bl. 207 d. A.).
II. 1. Die Berufungsrücknahme der Kläger als Hauptparteien des Rechtsstreits ist für das einheitliche Rechtsmittel der Berufung ohne Bedeutung, wenn auch – wie hier – die Streithelferin das Rechtsmittel eingelegt hat, denn die Hauptpartei steht nach Rücknahme nicht anders, als wenn sie untätig geblieben wäre und nur die Nebenintervenientin zu ihren Gunsten das Rechtsmittel eingelegt hätte. Das Rechtsmittel bleibt demzufolge anhängig trotz der Rücknahme durch die Kläger als Hauptparteien und ist die alleinige Verfahrensgrundlage. Die Hauptparteien bleiben als Rechtsmittelkläger Parteien des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993 – V ZR 235/92 -, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 – VI ZB 49/05 -, juris Rn. 7; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 1999 – 11 U 153/97 -, juris Rn. 1). Es konnte daher auch nicht ausgesprochen werden, dass die Kläger des von ihnen eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig sind (vgl. hierzu § 516 Abs. 3 ZPO).
2. Die Berufung ist zulässig. Da die Kläger weder ausdrücklich noch durch schlüssige Handlungen zu erkennen gegeben haben, mit der Fortführung des Rechtsmittelverfahrens durch die Streithelferin nicht einverstanden zu sein, kann das von der Streithelferin betriebene einheitliche Rechtsmittel nicht als unzulässig verworfen werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 67 Rn. 5).
Die zulässige Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweis vom 4. November 2016 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO), der sich mit dem Berufungsvorbringen der Kläger und der Streithelferin eingehend befasst hat.
Die Streithelferin hat von der Gelegenheit, zum Hinweis des Senats vom 4. November 2016 Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Auch wenn dies – wie ausgeführt – ohne Auswirkungen auf das weiter betriebene einheitliche Rechtsmittel der von der Streithelferin ebenfalls eingelegten Berufung geblieben ist, haben die Kläger „im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO“ ihre Berufung zurückgenommen.
III. Die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Die Entscheidung erfolgte einstimmig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Es handelt sich vorliegend um einen besonders gelagerten Einzelfall, dessen Schwierigkeiten eher im Tatsächlichen als im Rechtlichen liegen und der keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 543 Rn. 12 m. w. N.).
IV. 1. Der Senat hat unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Fortführung der Berufung durch die Streithelferin nicht zu der von den Klägern mit der Rücknahme der Berufung bezweckten Beendigung des gesamten Verfahrens geführt hat, eine ausnahmsweise zulässige Kostentrennung vorgenommen. Da wegen der weiter betriebenen Berufung sich die 4,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (vgl. Nr. 1212 KV GKG) nicht auf eine 2,0-Gebühr (vgl. Nr. 1213 KV GKG) ermäßigt hat, entspricht es dem kostenrechtlichen Veranlasserprinzip (vgl. hierzu Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, Vorbemerkung zu § 91 Rn. 26), die Streithelferin jedenfalls mit den allein durch sie verursachten Kosten (hier: zwei Gerichtsgebühren der zweiten Instanz) zu belasten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 101 Rn. 4). Die Kläger als Hauptparteien tragen daher nur die bis zu ihrer Rechtsmittelrücknahme entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Gegners (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 1999 – 11 U 153/97 -, juris Rn. 4).
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 522 Rn. 42) und des angefochtenen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO.
3. Den Streitwert hat der Senat unter Berücksichtigung des Interesses der Kläger am Erfolg ihrer Berufung festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).