Aktenzeichen M 10 K 16.3011
BGB BGB § 839
VwGO VwGO § 40 Abs. 2 S. 1, § 173
GVG GVG § 17 Abs. 2 S. 2, § 71 Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz
Für eine Klage auf Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer vermeintlichen Amtspflichtverletzung durch Mitarbeiter einer Behörde im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit (hier insbesondere: “Vertreibung” aus einem Container trotz Kenntnis von Obdachlosigkeit) ist gemäß Art. 34 S. 3 GG iVm § 839 BGB, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ausschließlich der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Traunstein verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts Traunstein vorbehalten.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (Eingang am 8.7.2016); Ziel der Klage ist die Verurteilung des Beklagten zu einer Zahlung von (zunächst) 14.000 Euro an den Kläger.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Beklagte habe ihn trotz Kenntnis seiner Obdachlosigkeit am 30. Mai 2016 aus dem Container vertrieben und auf die Straße gesetzt; wegen der damit für ihn verbundenen Qualen und Gefahren fordere er 100 Euro pro Tag seit dem 31. Mai 2016, also zunächst 3.000 Euro.
Der Beklagte habe dem Kläger dabei nicht die Möglichkeit gegeben, im Container nach seinem Gebiss zu suchen; für den Verlust der Zähne fordere er zunächst 5.000 Euro.
Weiterhin fordere er für die vom Beklagten erzwungene Absage seiner REHA eine „Vergütung“ in Höhe von 4.000 Euro und für den erzwungenen Abbruch seiner Teilnahme an der Wassergymnastik-Gruppe im Thermalbad und die damit verbundenen gesundheitlichen Verschlechterungen 500 Euro.
Schließlich fordere er Ersatz der Kosten für seine vorgeschriebene diätische Ernährung, die er mit 900 Euro pro Monat ansetze.
Wegen der weiteren vorgetragenen Ansprüche und Forderungen im Einzelnen wird auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 wies das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass für die sinngemäß geltend gemachten Amtshaftungsansprüche nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei, und gab Gelegenheit zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht Traunstein.
Unter dem 26. Juli 2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Traunstein beantragt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Kläger eine inhaltsgleiche Klage zum Amtsgericht Rosenheim erhoben habe, die mit Beschluss vom 21. Juli 2016 – Az. 15 C 1515/16 – wegen sachlicher Unzuständigkeit ebenfalls an das Landgericht Traunstein verwiesen worden sei.
II.
Nach Auslegung des Sachvortrags richtet sich das Klagebegehren auf die Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von (zunächst) 14.000 Euro wegen vermeintlicher Amtspflichtverletzungen durch Mitarbeiter des Beklagten im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit.
Die Geltendmachung solcher Amtshaftungsansprüche ist den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen (§§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO und Art. 34 Satz 3 GG, § 839 BGB, § 17 Abs. 2 S. 2 GVG).
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist insoweit nicht eröffnet.
§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG weist derartige Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich und unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches den Zivilkammern bei den Landgerichten zu.
Nach Anhörung der Beteiligten ist der Rechtsstreit daher an das nach § 32 ZPO örtlich zuständige Landgericht Traunstein zu verweisen.
Als unselbstständiges Beschlussverfahren ist auch das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verweisen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 4).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten.