Aktenzeichen 19 U 2146/18
Leitsatz
Verfahrensgang
19 U 2146/18 2019-08-12 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin vom 09.09.2019, die Frist zur Stellungnahme auf die Verfügung des Senats vom 12.08.2019 um vier Wochen, d. h. bis einschließlich zum 7. Oktober 2019 zu verlängern, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.05.2018, Aktenzeichen 10 O 14693/17, wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 714.779,40 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Falschberatung im Zusammenhang mit einer als Asset-Deal ausgestalteten Immobilientransaktion durch die Beklagte geltend. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 17.05.2018 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die im Berufungsverfahren beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 714.779,40 zuzüglich Zinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12.08.2019 (Bl. 124/130), auf die Bezug genommen wird, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 09.09.2019, eingegangen am 09.09.2019 (Bl. 131 d. A.), beantragte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten, die Frist zur Stellungnahme auf die Verfügung vom 12.08.2019, eingegangen am 19.08.2019, um vier Wochen, also bis zum 07.10.2019 zu verlängern. Zur Begründung wurde angegeben, dass die alleinige Sachbearbeiterin in dieser Angelegenheit überraschend krankheitsbedingt für einen längeren – nicht absehbaren – Zeitraum ausfalle und ein Kollege sich daher zunächst in das komplexe Verfahren einarbeiten müsse. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
II.
Der am letzten Tag der Frist eingegangene Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.09.2019, die Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats vom 12.08.2019 um vier Wochen bis 07.10.2019 zu verlängern, ist zurückzuweisen, da erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung nicht hinreichend dargetan, insbesondere glaubhaft gemacht werden (§ 224 ZPO).
Die Klägervertreter wurden bereits in den Allgemeinen Verfahrenshinweisen des Senats darauf aufmerksam gemacht, dass Fristverlängerungen vom Senat nicht „automatisch“ sondern nur in konkret begründeten Einzelfällen gewährt werden. Auch in der Hinweisverfügung vom 07.10.2019 wurde unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass eine einmalige Verlängerung der Stellungnahmefrist um maximal weitere drei Wochen nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe in Betracht kommt und dass eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat entsprechend § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich sei Zu beurteilen sind die erheblichen Gründe vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelungszwecks sowohl des Verfahrens zur Fristverlängerung (§ 224 f. ZPO) als auch des Verfahrens zur Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 224 ZPO hat sich nicht einzig an den Interessen der antragstellenden Partei, sondern ebenso an denen der Gegenpartei und den übergeordneten Belangen der Prozessförderung und der Prozesswirtschaftlichkeit zu orientieren (vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl., § 224 ZPO Rn. 2). Dieser Regelungszweck trifft sich mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen eines Verwerfungsbeschlusses nach § 522 Abs. 1 ZPO bzw. eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO. Er dient zum einen der Verfahrensbeschleunigung und soll der Einlegung von Rechtsmitteln allein in der Absicht, das Verfahren und den Eintritt der Rechtskraft zu verzögern, wirksam begegnen (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 62, 64).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigt die von den Klägervertretern vorgetragene Begründung „überraschende Erkrankung der alleinigen Sachbearbeiterin und damit verbundene Einarbeitungszeit eines Kollegen“ die beantragte Verlängerung der ohnehin schon großzügig bemessenen Frist nicht.
Nicht nachvollziehbar ist die Begründung für den Senat bereits deshalb, weil das Verfahren bislang hauptsächlich von Rechtsanwalt D. S. betrieben wurde. Dieser hat die meisten, insbesondere die bestimmenden Schriftsätze unterschrieben (Klageschrift vom 10.07.2017 (Bl. 14 d. A.); Berufungsschrift vom 22.06.2018 (Bl. 107 d. A.) und Berufungsbegründungsschrift vom 30.08.2018 (Bl. 122 d. A.)). Zudem wurde der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 23.07.2018 (Bl. 110 d. A.) damit begründet, dass sich der „vorrangig allein bearbeitende Rechtsanwalt“ urlaubsbedingt nicht in Berlin befände. Wenn die Klägervertreter nunmehr also zur Begründung ihres Fristverlängerungsgesuches plötzlich von einer alleinigen Sachbearbeiterin sprechen, überrascht dies, zumal deren Name überdies nicht genannt wird. Ebenso wenig tragen die Klägervertreter vor, seit wann die alleinige Sachbearbeiterin erkrankt ist, geschweige denn wird dies glaubhaft gemacht.
Angesicht dessen konnten die Klägervertreter auch nicht darauf vertrauen, dass der Senat ihrem am letzten Tag der Frist eingereichten Fristverlängerungsgesuch stattgeben würde (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25.07. 2008 – 3 B 69/08).
III.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.05.2018, Aktenzeichen 10 O 14693/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 12.08.2019, wonach der Senat die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Da eine fristgemäße, sich mit den Argumenten des Senats inhaltlich auseinandersetzende Stellungnahme nicht eingegangen ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt.