Aktenzeichen XI ZB 2/19
§ 66 Abs 3 S 3 GKG
§ 577 Abs 1 S 2 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Bückeburg, 10. Januar 2019, Az: 4 T 46/18vorgehend AG Bückeburg, Az: 73 C 338/96nachgehend BGH, 9. April 2019, Az: XI ZB 2/19, Beschluss
Tenor
Das als “Anschlussrechtsbeschwerde” bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 10. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Gründe
1
Das Rechtsmittel des Beklagten vom 16. Januar 2019 ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bückeburg vom 10. Januar 2019 aufzufassen, mit dem eine Gehörsrüge des Beklagten gegen einen Beschluss desselben Gerichts vom 20. Dezember 2018 zurückgewiesen worden ist, der eine erfolglose Kostenerinnerung des Beklagten betroffen hat. Diese Erinnerung hatte sich gegen eine Kostenrechnung des Landgerichts Bückeburg vom 16. Juli 2018 gerichtet.
2
Die Rechtsbeschwerde ist in Kostensachen allgemein unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil gegen Entscheidungen, die den Kostenansatz betreffen, eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt