Aktenzeichen 32 U 1775/19
Leitsatz
Der Händler ist beim Gebrauchtwagenkauf kein Verrichtungsgehilfe des Herstellers. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
23 O 5443/18 2019-03-12 Urt LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.03.2019, Aktenzeichen 23 O 5443/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.853,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines etwa ein Jahr alten Gebrauchtfahrzeugs … bei der … GmbH, das nach dem Vortrag der Klagepartei vom „Dieselabgasskandal“ betroffen ist, in Anspruch.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 12.03.2019 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 12.03.2019 abgewiesen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei
a) 55.853,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs … mit der Fahrgestellnummer … abzüglich einer vom Gericht in der ersten mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung
b) weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.251,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2018 zu zahlen und
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 29.03.2018 mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt
Berufungszurückweisung.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.03.2019, Aktenzeichen 23 O 5443/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts und den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 20.05.2019 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 05.07.2019 geben zu einer Änderung keinen Anlass. In dieser wird nur auf allgemeine Erwägungen zum Abgasskandal eingegangen, nicht jedoch auf den Umstand, dass das Fahrzeug gebraucht gekauft wurde und deshalb nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Hinweis vom 29.01.2019 – 32 U 2720/18, Berufungszurückweisungsbeschluss vom 03.06.2019 – 32 U 1304/19) keine sittenwidrige Schädigung des Käufers durch die Beklagte vorliegt. Ebenso wenig wurden Ausführungen zur Frage gemacht, inwieweit eine Anstiftung oder Beihilfe zu sittenwidrigem Handeln vorliegt. Der Händler ist jedenfalls beim Gebrauchtwagenkauf kein Verrichtungsgehilfe des Herstellers, so dass auch ein Anspruch nach § 831 BGB ausscheidet, da die Beklagte nur Konzernmutter des Herstellers war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.