Handels- und Gesellschaftsrecht

Haftpflichtversicherung: Haftpflichtanspruch des Geschädigten bei Insolvenz des Schädigers

60308,60311,60313,60314,60316,60318,60320,60322,60323,60325,60326,60327,60329,60385,60386,60388,60389,60431,60433,60435,60437,60438,60439,60486,60487,60488,60489,60528,60529,60529,60549,60594,60596,60598,60599,65929,65931,65933,65934,65936,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

Aktenzeichen  IV ZR 309/19

Datum:
10.3.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:100321UIVZR309.19.0
Normen:
§ 106 S 1 VVG
§ 110 VVG
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Leitsatz

Zur Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch den Geschädigten nach Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Tabelle.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 30. Oktober 2019, Az: 7 U 189/14vorgehend LG Frankfurt, 28. November 2014, Az: 2-08 O 382/13

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer auf Leistungen aus einer von einer GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) gehaltenen Verkehrshaftungsversicherung in Anspruch. Versichert war das Risiko der gesetzlichen Haftpflicht der Versicherungsnehmerin als Umzugsunternehmen mit Lagerhaltung.
2
Der Kläger beauftragte die Versicherungsnehmerin im Juni 2010 mit Umzugsleistungen sowie der Ein- und Auslagerung von Gegenständen. Er behauptet, es sei zu Schäden und Verlusten am Umzugsgut gekommen.
3
Über das Vermögen der Versicherungsnehmerin wurde im September 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Streithelfer zu 1 der Beklagten zum Insolvenzverwalter (Streithelfer zu 2 der Beklagten) bestellt. Unter dem 18. Oktober 2012 meldete der Kläger eine (Haftpflicht-)Forderung in Höhe von 33.530,15 € nebst 3.078,65 € Zinsen zur Tabelle an, die der Streithelfer zu 2 in voller Höhe feststellte. Er überließ dem Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 und 5. Juli 2013 die Geltendmachung des Deckungsanspruchs der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte und ermächtigte ihn, den Anspruch auch gerichtlich zu verfolgen. Die Beklagte verwies darauf, den Schaden bereits mit einer – unstreitigen – Zahlung von 6.000 € abgegolten zu haben, und lehnte eine weitere Regulierung ab. Im April 2018, während der Anhängigkeit des Rechtsstreits in zweiter Instanz, wurde das Insolvenzverfahren nach vollzogener Schlussverteilung, bei welcher der Kläger 14.307,07 € erhielt, aufgehoben.
4
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 30.608,80 € nebst Zinsen und 4,50 € vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat, nachdem der Rechtsstreit in Höhe von 14.307,07 € übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein über den zuletzt genannten Betrag hinausgehendes Begehren weiter, soweit nicht die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 4,50 € betroffen sind.

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen
Kommentare

Es wurde noch kein Kommentar zu diesem Artikel hinterlassen. Seien Sie der Erste und regen Sie eine Diskussion an.

Kommentar verfassen

Nach oben