Aktenzeichen 7 Sa 424/14
Leitsatz
Verfahrensgang
4 Ca 391/13 2014-05-16 TeU ARBGBAYREUTH ArbG Bayreuth
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 01.09.2015 wird abgeändert.
2. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth ‒ Kammer Hof ‒ vom 16.05.2014 wird in Ziffer 1 abgeändert wie folgt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.400,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Zahlungsantrag zurückgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Der Beklagte trägt die durch seine Säumnis vom 01.09.2015 entstandenen Kosten. Im Übrigen trägt der Beklagte 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens, der Kläger trägt 2/3.
Gründe
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 01.09.2015 ist zulässig. Er ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Berufung ist nur zum Teil zulässig. Sie ist zwar statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.
Der Beklagte hat die Berufung indes nicht begründet, soweit er sich gegen Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wendet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 19.05.2016 ‒ 3 AZR 131/15; juris).
Der Beklagte hat es unterlassen, sich mit Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts auseinanderzusetzen. Er hat sich in der Berufungsbegründung nicht mit Ziffer 2 des Teilurteils befasst, hat diesen Teil des Urteils überhaupt nicht erwähnt.
Die im Übrigen zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Allerdings ist der Beklagte, wie das Erstgericht zutreffend entschieden hat, grundsätzlich schadensersatzpflichtig.
Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass er das Fahrzeug Skoda Superb, Typ 3T, Baujahr 2010, amtliches Kennzeichen xx – xx … nicht an den Kläger herausgegeben hat.
Allerdings haftet der Kläger nicht gemäß den §§ 990,989 BGB.
Der Beklagte befand sich seit Ende 2010 im Besitz des o.g. PKW. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Fahrzeug stand im Eigentum der Schuldnerin. Auch hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Der Beklagte hatte ein Recht zum Besitz.
Dem Beklagten war das Fahrzeug von der Schuldnerin überlassen worden. Grundlage für die Überlassung des PKW war der Vertrag über die Überlassung des Firmenfahrzeugs vom 01.12.2010. Dass der Vertrag zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten abgeschlossen wurde, ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Der Beklagte war nicht aufgrund eines Herausgabeverlangens des Klägers zur Herausgabe verpflichtet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.01.2012 stand zwar (allein) dem Kläger das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der Schuldnerin zu, § 80 InsO. Der Kläger beruft sich auch darauf, der Beklagte sei mit Schreiben vom 23.12.2011 und 15.02.2012 aufgefordert worden, das Fahrzeug herauszugeben.
Davon kann indes nicht ausgegangen werden.
Der Kläger hat lediglich die Eltern des Beklagten mit Schreiben vom 23.12.2011 aufgefordert, u.a. den streitgegenständlichen PKW herauszugeben. Dies wurde von deren Prozessvertretern unter dem 24.01.2012 verweigert.
Das weitere Schreiben des Klägers vom 15.02.2012 war zwar an die Prozessvertreter gerichtet, die den Beklagten in dessen Kündigungsschutzprozess vertraten, allerdings nicht, wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat, unter dem den Beklagten betreffenden Aktenzeichen, sondern unter dem Aktenzeichen, das die Eltern des Beklagten betraf. Auch wenn der Beklagte nicht nur einen Kanzleivertreter, sondern alle Rechtsanwälte der Kanzlei E… & E… beauftragt hatte, bewirkt dies nicht, dass jedes Schreiben, das in der Anwaltskanzlei eingeht und einen Mandanten betreffen könnte, als diesem zugegangen anzusehen ist. Vielmehr sind die einzelnen Mandate getrennt zu betrachten und zu behandeln.
Das Schreiben des Klägers betraf das Aktenzeichen des Mandats mit den Eltern des Beklagten. Es ist daher dem Beklagten nicht zuzurechnen.
Der Beklagte haftet indes gemäß §§ 611, 280 Absatz 1 BGB.
Der Beklagte hatte spätestens am 31.08.2012 das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte war, wovon er selbst ausgeht, aufgrund des Nutzungsvertrags vom 01.12.2010 verpflichtet, den PKW bei Beendigung seiner Ausbildung zurückzugeben, d.h., das Recht zum Besitz endete zu diesem Zeitpunkt. Wie der Beklagte selbst ausführt, war die Ausbildung am 31.08.2012 beendet.
Der Beklagte hat den PKW entgegen seiner Verpflichtung indes nicht an den Kläger herausgegeben. Wie bereits ausgeführt, lag mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das alleinige Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beim Kläger, der Beklagte konnte somit schuldbefreiend nur an den Kläger leisten, § 82 Satz 1 InsO.
Der Beklagte hatte Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dass sich die Schuldnerin in der Insolvenz befand, wusste der Beklagte spätestens mit Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger.
Indem er das Fahrzeug nicht an den Kläger, sondern an seinen Vater, Herrn R… S…, herausgab, setzte der Beklagte die Ursache dafür, dass er den PKW nicht mehr an den Kläger herausgeben konnte bzw. dass der Skoda im Besitz des Herrn D… S… verunfallte und, folgt man dem Sachvortrag des Beklagten, einen Totalschaden erlitt.
Der Beklagte hat dies verschuldet.
Gemäß § 276 Absatz 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Dabei handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Absatz 2 BGB.
Allerdings gilt dieser Haftungsmaßstab nur, wenn sich insbesondere aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt, § 276 Absatz 1 Satz 1 BGB. Vorliegend ergibt sich eine mildere Haftung des Beklagten aus den für das Arbeitsrecht richterrechtlich entwickelten Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung.
Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung sind vorliegend anzuwenden. Insbesondere ist das Handeln des Beklagten dem Begriff der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist entscheidend für das Vorliegen einer „betrieblichen Tätigkeit“ die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem das Schadensereignis stattfand, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn eine Aufgabe verrichtet wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen. Er umfasst auch die Tätigkeiten, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Wie eine Arbeit ausgeführt wird – sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht. Aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers allein kann nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden. Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 19.03.2015 ‒ 8 AZR 67/14; juris).
Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung findet in aller Regel in Fällen statt, in denen der Arbeitnehmer bei der Verrichtung der ihm unmittelbar obliegenden Tätigkeit einen Schaden verursacht. Ein solcher typischer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Verlust des Fahrzeugs ist nicht etwa dadurch eingetreten, dass der Beklagte bei einer betrieblich veranlassten Fahrt einen Schaden verursacht hat. Vielmehr hat der Beklagte den PKW nicht dem richtigen Empfänger zurückgegeben.
Unter Berücksichtigung des Hintergrunds für die Haftungserleichterung des Arbeitnehmers kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind.
Der Anwendung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung steht der Umstand, dass über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen. Der Insolvenzverwalter tritt vollständig in die Rechtsstellung des Arbeitgebers ein.
Ausgangspunkt für die Haftungsgrundsätze im Arbeitsverhältnis ist die Überlegung, dass der Arbeitgeber sich im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB seine Verantwortung für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zurechnen lassen muss. In diesem Sinne trägt er das Betriebsrisiko (BAG Großer Senat ‒ Beschluss vom 27.09.1994 ‒ GS 1/89 (A)).
Die Rückgabe eines betrieblich genutzten Fahrzeugs ist danach dem betrieblichen Bereich zuzurechnen. Zum einen ist die Verpflichtung, ein Betriebsfahrzeug zurückzugeben, eine arbeitsvertragliche (Neben-)Pflicht. Darüber hinaus bestimmt allein der Arbeitgeber, wann, wo und an wen ein Betriebsfahrzeug wieder zurückzugeben ist. Er hat es in der Hand, hierfür eine betriebliche Struktur einzurichten und den organisatorischen Ablauf festzulegen. Ob dies auch gilt, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug ausschließlich zur privaten Nutzung überlassen ist, muss nicht entschieden werden. Vorliegend war die private Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen, wie sich aus dem Nutzungsvertrag ergibt.
Danach sind die Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung anzuwenden.
Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen haften Arbeitnehmer nur für vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang, bei leichtester Fahrlässigkeit dagegen überhaupt nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der eingetretene Schaden zu quoteln. Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 21.05.2015 ‒ 8 AZR 116/14 und 8 AZR 867/13).
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte für ein Drittel des entstandenen Schadens einzustehen hat.
Dem Beklagten ist mittlere Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Der Beklagte beruft sich zum einen darauf, rechtmäßiger Eigentümer des PKW sei Herr D… S… gewesen, da ihm das Fahrzeug sicherheitsübereignet gewesen sei. Darüber hinaus macht er geltend, ein insolvenzunbedarfter Mitarbeiter werde das Fahrzeug immer seinem früheren Chef zurückgeben.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der PKW Skoda an Herrn D… S… sicherungsübereignet war.
Der Beklagte macht zwar geltend, zwischen der Schuldnerin und Herrn D… S… sei 2010 eine entsprechende Sicherungsübereignung vereinbart worden. Es ist indes nicht feststellbar, dass zu diesem Zeitpunkt eine zu sichernde Forderung bestand.
Der Beklagte hat einen Auszug bezüglich des Bankkontos des Herrn S… vorgelegt. Der Auszug stammt vom 24.07.2007. Danach hat Herr D… S… am 10.07.2007 einen als Darlehen bezeichneten Betrag in Höhe von 16.000,00 € an die Schuldnerin überwiesen. Ferner hat der Beklagte einen Bilanzauszug vom 08.01.2009, bezogen auf den Stand November 2008, vorgelegt. Danach stand die Schuldnerin mit einem Darlehen des Herrn D… S… in Höhe von 24.000,00 € im Soll.
Weder der Kontoauszug noch der Bilanzauszug beinhalten eine Aussage dazu, ob Herr D… S… beim Kauf des PKW Skoda Ende 2010 (noch) einen Rückzahlungsanspruch auf ein gezahltes Darlehen hatte, das hätte abgesichert werden können.
Dazu kommt, dass Herr D… S… seine behaupteten Ansprüche im Insolvenzverfahren nicht angemeldet und entgegen § 28 Absatz 2 InsO sein behauptetes Sicherungsrecht dem Kläger als Insolvenzverwalter nicht mitgeteilt hat. Auch dieser Umstand spricht gegen die vom Beklagten behauptete Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an Herrn D… S….
Der vom Beklagten angebotene Beweis war nicht zu erheben.
Der Beklagte hat zum Beweis dafür, dass im Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme und -rückgabe zugunsten des Herrn D… S… eine Valuta in mindestens der Höhe des Fahrzeugwertes bestanden habe, die Vernehmung von Herrn D… und Herrn R… S… als Zeugen angeboten.
Das Beweisangebot ist unzulässig, es stellt einen Ausforschungsbeweis dar.
Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 25.03.2015 ‒ 5 AZR 368/13; juris).
So verhält es sich hier.
Der Beklagte hätte vortragen müssen, wann Herr S… der Schuldnerin welche Darlehen gewährt hat und ob und welche Rückzahlungen erfolgt sind. Das Beweisangebot des Beklagten enthält dagegen nicht einmal die Angabe, wie hoch die Darlehensschuld zu den genannten Zeitpunkten war.
Nach dem Sachvortrag des Beklagten wurde ihm allerdings von Herrn R… S… mitgeteilt, das Fahrzeug sei wegen bestehender Darlehen an Herrn D… S… sicherungsübereignet.
Wäre dies zutreffend gewesen, hätte dies zwar nichts an der objektiv bestehenden Verpflichtung des Beklagten geändert, das Fahrzeug dem Kläger zu übergeben. Die Auseinandersetzung mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger obliegt dem Insolvenzverwalter, nicht dem Arbeitnehmer der Schuldnerin. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 148 InsO berechtigt und verpflichtet, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Hierzu gehören auch bewegliche Gegenstände, die an einen Dritten sicherungsübereignet sind. Dies ergibt sich aus § 166 Absatz 1 iVm §§ 51 Nr. 1, 50 InsO.
Für einen nicht juristisch vorgebildeten Arbeitnehmer sind die Rechtsfolgen eines Insolvenzverfahrens indes nicht ohne weiteres transparent. Ihm können in aller Regel spezifizierte Kenntnisse des Insolvenzverfahrens nicht abverlangt werden. So ist es insbesondere nicht völlig fernliegend, anzunehmen, der Sicherungsnehmer habe im Insolvenzverfahren einen Anspruch darauf, dass ihm der sicherungsübereignete Gegenstand überlassen wird, um sich daraus zu befriedigen.
Zugunsten des Beklagten ist auch zu berücksichtigen, dass er zu keinem Zeitpunkt vom Kläger aufgefordert wurde, den Skoda zurückzugeben, obwohl dies dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Der Kläger hatte die Eltern des Beklagten unter dem 23.12.2011 aufgefordert, u.a. den Skoda herauszugeben. Dies wurde von ihnen verweigert mit der Begründung, das Fahrzeug könne von ihnen nicht herausgegeben werden, weil es dem Beklagten entsprechend dem Ausbildungs- und Nutzungsvertrag überlassen sei. Der Kläger war daher darüber informiert, dass der Beklagte das Fahrzeug im Besitz hatte. Da der Beklagte Arbeitnehmer der Schuldnerin war, war dem Kläger auch die Anschrift des Beklagten bekannt, so dass er ihn hätte persönlich zur Herausgabe des PKW auffordern können.
Gleichwohl kann der Beklagte nicht völlig aus der Haftung entlassen werden.
Es wäre ihm zuzumuten gewesen, nach Beendigung seiner Ausbildung beim Kläger nachzufragen, was mit dem Fahrzeug geschehen sollte. Dass über das Vermögen der Schuldnerin, seiner früheren Arbeitgeberin, das Insolvenzverfahren eröffnet war, war dem Beklagten spätestens mit Erhalt der Kündigung bekannt. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte gegen die Kündigung Klage erhoben hatte. Auch einem Laien wie dem Beklagten hätte es sich aufdrängen müssen, dass nunmehr der Kläger die Geschicke des Betriebs bestimmte und an die Stelle der Schuldnerin getreten war. Dies hätte für ihn Anlass sein müssen, sich auch bei der angenommenen Sicherungsübereignung des Fahrzeugs beim Kläger zu vergewissern, dass die Herausgabe des PKW an Herrn D… S… aus Sicht des Klägers als Insolvenzverwalter ebenfalls in Ordnung war.
Insgesamt hält das erkennende Gericht eine Beteiligung des Beklagten in Höhe von ca. einem Drittel des Schadens als angemessen.
Dabei geht es von dem Schadensbetrag in Höhe von 13.094,51 € aus, den das Erstgericht unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen festgestellt hat. Der Beklagte hat sich in der Berufung nicht gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts gewandt.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung erloschen, §§ 387, 389 BGB iVm § 96 InsO. Aufrechenbare Ansprüche bestehen nicht. Dies gilt sowohl für die mit Schriftsatz vom 17.11.2014 erhobenen Ansprüche des Beklagten selbst als auch für die mit Schriftsatz vom 29.03.2016 geltend gemachten Ansprüche des Herrn D… S…, die dieser nach dem Sachvortrag des Beklagten abgetreten hat. Soweit der Beklagte mit Ansprüchen aus dem Zeitraum Oktober 2011 bis August 2012 aufrechnen will, steht dem § 96 Absatz 1 Ziffer 1 InsO entgegen. Die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind erst im August 2012 bzw. mit dem späteren Untergang des Skoda entstanden. Der Beklagte kann auch nicht mit abgetretenen Ansprüchen des Herrn D… S… aufrechnen. Unabhängig davon, ob die Ansprüche bestehen und sie wirksam an den Beklagten abgetreten sind, steht der Aufrechnung das Verbot des § 96 Absatz 1 Ziffer 2 InsO entgegen.
Das Ersturteil war daher teilweise abzuändern, im Übrigen blieb die Berufung erfolglos.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Absatz 1, 344 ZPO.
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.