Handels- und Gesellschaftsrecht

Haftung des Kommanditisten: Erforderlichkeit der Inanspruchnahme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger bei Insolvenz einer Kapitalanlagegesellschaft

56068,56070,56070,56072,56072,56073,56075,56076,56077,56077,56182,56220,56220,56295,56323,56332,56751,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

Aktenzeichen  II ZR 28/20

Datum:
9.2.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:090221UIIZR28.20.0
Normen:
§ 171 Abs 1 HGB
§ 171 Abs 2 HGB
§ 172 Abs 4 HGB
§ 362 Abs 1 BGB
§ 422 Abs 1 S 1 BGB
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Leitsatz

Bei der Prüfung, ob eine Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, sind nicht nur die zur Tabelle festgestellten, sondern auch vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Koblenz, 23. Januar 2020, Az: 6 U 106/19vorgehend LG Koblenz, 17. Dezember 2018, Az: 12 O 222/17

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Januar 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 24.750 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 7. November 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte, der mit einer Einlage in Höhe 55.000 € als Kommanditist an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2003 bis 2007 nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 24.750 €, deren Rückzahlung der Kläger unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage verlangt.
2
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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