Aktenzeichen 23 U 3256/15
ZPO § 51 Abs. 1
VVG § 86
BGB § 185, § 255, § 398, § 426, § 823
Leitsatz
1. Aufgrund eines in Bremen bestehenden Handelsbrauchs ist ein dort ansässiger Assekuradeur befugt, die auf seinen Transportversicherer übergegangenen Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft einzuklagen (ebenso OLG Düsseldorf FHZivR 43 Nr. 7405). (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einem sog. Kettenfrachtverhältnis besteht ein Anspruch gemäß Art. 17, 29, 20 CMR lediglich gegenüber dem eigenen Vertragspartner, jedoch nicht gegenüber dem letzten Frachtführer. (redaktioneller Leitsatz)
3. Aufeinanderfolgender Straßenfrachtführer im Sinne des Art. 34 CMR ist nur derjenige Unterfrachtführer, der durch Annahme von Gut und Frachtbrief als sog. Samtfrachtführer gesamtschuldnerisch neben dem ihn beauftragenden (Unter-)Frachtführer Vertragspartei des Absenders wird, woran es mangelt, wenn nicht der Frachtbrief zwischen dem Warenabsender und dem Hauptfrachtführer weitergegeben, sondern im jeweiligen Unterfrachtverhältnis immer ein neuer Frachtbrief ausgestellt wird (ebenso BGH BeckRS 2007, 15400). (redaktioneller Leitsatz)
4. Die CMR trifft eine abschließende, das nationale Recht zwingend verdrängende Regelung, und zwar auch hinsichtlich solcher Sachverhalte, die § 426 Abs. 2 BGB unterfallen (ebenso BGH BeckRS 9998, 76704). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
54 O 927/15 2015-08-07 Teilversäumnis- und Teilendurteil LGLANDSHUT LG Landshut
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 07.08.2015, Az. 54 O 927/15, betreffend die Beklagte zu 2) aufgehoben. Die Klage betreffend die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt die Klägerin in voller Höhe. Die Beklagte zu 1) trägt ihre eigenen Auslagen in erster Instanz. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten zweiter Instanz.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, ein Assekuradeur aus Bremen, nimmt die Beklagte zu 2), eine Speditionsgesellschaft deutschen Rechts, wegen des Verlustes von Transportgut im Wege des Schadensersatzes aus übergegangenem Recht in Anspruch.
Die Firmen O. P. Systems GmbH, T. GmbH, S. GmbH, K. KG, K. GmbH und K. GmbH aus Deutschland beauftragten den Erstspediteur, die Fa. S. GmbH in Neufahrn/Deutschland mit dem Transport diverser Waren von Deutschland nach Italien. Die Fa. S. GmbH beauftragte die Fa. A. Spedition GmbH in Kufstein/Österreich mit Frachtbrief vom 11.02.2014 (Anlage K72) mit dem Transport, letztere wiederum beauftragte mit Frachtbrief vom 11.02.2014 (Anlage K1) die Fa. T. S.- T. – L. (im Folgenden: Fa. T.) in Achenkirch/Österreich mit dem Transport. Ausweislich des Frachtbriefes vom 11.02.2014 (Anlage K1) sollte das Frachtgut am 11.02.2014 von der Fa. T. auf dem Gelände der Fa. S. GmbH in Neufahrn geladen und am 12.02.2014 und 13.02.2014 bei den jeweiligen Empfängern in Italien abgeliefert werden. Die Fa. T. S.T.-Logistik beauftragte wiederum die Beklagte zu 1) mit der Durchführung des Frachtauftrags, letztere beauftragte die Beklagte zu 2).
Nachdem das Frachtgut mit dem Ladeauftrag 201401375 am 11.02.2014 seitens der Beklagten zu 2) auf den LKW-Auflieger mit dem Kennzeichen D.-I. 5018 geladen worden war, kam dieses an den Bestimmungsorten in Italien nicht an. Die Beklagten beriefen sich im Hinblick auf die nicht durchgeführte Auslieferung auf ausstehende Frachtvergütungen, welche zumindest der Beklagten zu 1) gegenüber der Fa. T. zustehen würden, die Beklagte zu 2) sollte daher die Waren nach Duisburg liefern. Der Verbleib der Ware ist ungeklärt.
Die Klägerin legte Abtretungserklärungen der Wareneigentümer Sch. GmbH, K. KG, K. GmbH und K. GmbH vor, hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K47 Bezug genommen. Die Z. Versicherung ist Versicherer der Fa. A. Spedition GmbH in Kufstein/Österreich.
Die Klägerin behauptet, das Frachtgut sei von den Beklagten gemeinschaftlich unterschlagen worden. Die Beklagte zu 2) könne sich nicht darauf berufen, dass sie gutgläubig gewesen sei, da sie angeblich an das Bestehen eines Pfandrechtes geglaubt habe. Dass kein Pfandrecht bestehe, sei der Beklagten zu 2) wiederholt mündlich und schriftlich erläutert worden. Die Klägerin habe den Schaden in Höhe von € 30.755,42 über die von der Klägerin beauftragte Wirtschafts- Assekuranz Makler GmbH beglichen, der Makler habe die Zahlungen vorgenommen und anschließend mit der Klägerin eine Verrechnung vorgenommen. Sie trägt vor, sie sei neben den Abtretungen auch als Assekuradeur der Z. Versicherung ermächtigt, die gegenständlichen Forderungen geltend zu machen.
Da seitens des weiteren geschädigten Wareneigentümers O.P. Systems GmbH bislang noch kein Anspruch gegen die Klägerin geltend gemacht worden sei, sei derzeit nur die Feststellungsklage zulässig.
Die Klägerin beantragt in erster Instanz:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch (hilfsweise: als Teilschuldner) verurteilt, an die Klägerin € 30.755,42 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit Klagezustellung zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin über die in Ziffer 1 aufgeführte Summe hinaus jeden Schaden/Wert zu ersetzen, der durch die „Beschlagnahme” von Frachtgut, das am 11.02.2014 in Neufahrn auf den LKW-Auflieger mit dem Kennzeichen D.-I. 5018 geladen und nicht bestimmungsgemäß abgeliefert wurde, entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagte zu 2) beantragt in erster Instanz, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da nicht klar sei, warum sie die Verpflichtungen der Firma A. Spedition GmbH übernommen habe. Vorsätzliches Handeln der Beklagten liege nicht vor, da sie davon ausgegangen sei, rechtskonform zu handeln. Der Feststellungsantrag sei zu unbestimmt.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat ein Teil- Versäumnis- und Teil-Endurteil erlassen und der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) erging ein Versäumnisurteil, hinsichtlich der Beklagten zu 2) ein Endurteil. In den Gründen führte das Landgericht aus, dass die Klage zulässig sei, die Klägerin trete im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft für die eigentliche Versicherung der A. Spedition GmbH auf. Aufgrund der Ermächtigung in Anlage K43 bestehe eine entsprechende Prozessstandschaft. Die Klage sei vollumfänglich begründet, da der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch aus §§ 407, 425 Abs. 1 HGB, § 86 VVG, § 426 BGB in Höhe von € 30.755,42 zustehe. Soweit die Z. Versicherung als Versicherer der A. Spedition GmbH die Wareneigentümer entschädigt habe, seien etwaige Regressansprüche der A. Spedition GmbH gegen die Unterfrachtführer, hier die Beklagten, gemäß § 86 VVG auf die Z. Versicherung übergegangen. Die Klägerin sei ausweislich Anlage K43 von der Z. Versicherung bevollmächtigt worden, die entsprechenden Schadensersatzansprüche, welche auf die Z. Versicherung übergegangen seien, gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Klägerin könne daher den Gesamtschuldnerausgleich gegen die Beklagten gemäß § 426 BGB geltend machen, da die Beklagten zusammen mit der A. Spedition GmbH Gesamtfrachtführer gewesen seien und gesamtschuldnerisch gegenüber den Wareneigentümern haften würden. Die Beklagten würden im Innenverhältnis vollumfänglich haften. Gemäß § 424 Abs. 1 HGB gelte die Verlustvermutung. Der den Wareneigentümern entstandene Schaden sei nicht bestritten, die Klägerin habe eine Bezahlung durch die entsprechenden Überweisungsaufträge und Kontoauszüge nachgewiesen. Die Haftungshöchstgrenzen nach § 431 HGB würden gemäß § 435 HGB in Wegfall geraten, da der Verlust durch die Beklagten vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Da es sich um sog. inkonnexe Forderungen handle, sei gemäß § 366 Abs. 3 Satz 2 HGB guter Glauben ausgeschlossen. Für das Gericht ergebe sich die Tatsache, dass in rechtswidriger Art und Weise versucht worden sei, etwaig bestehende Ausstände der Beklagten gegenüber der Fa. T. einzutreiben. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei zulässig und begründet.
Die Beklagte zu 2) verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Insbesondere das Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin bleibe aufrechterhalten. Aus der von dem erstinstanzlichen Gericht in Bezug genommene Anlage K43 ergebe sich nicht, dass die Klägerin Zahlungen an sich verlangen könne. Forderungsinhaber sei die Z. Versicherung AG. Eine Zahlung durch die Klägerin oder die Z. Versicherung AG oder I. plc sei nicht nachgewiesen worden. Zahlungen seien allenfalls durch die Fa. W.A.M. erbracht worden.
Auch die Zahlung der behaupteten Schadensbeträge bleibe bestritten, insbesondere die Bestandsübersichten seien nicht lesbar. Das Gericht komme fehlerhaft zu dem Ergebnis, dass ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten gegeben sei. Deren damaliger Bevollmächtigter, Rechtsanwalt G. habe in der E-Mail vom 26.02.2014 (Anlage K 58) die Ansicht vertreten, dass ein Pfandrecht bestanden habe, so dass kein vorsätzliches und schuldhaftes Handeln der Beklagten angenommen werden könne. Der Feststellungsantrag sei zu unbestimmt und somit unbegründet oder sogar unzulässig. Die Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert. Ansprüche der Klägerin würden lediglich gegen die Fa. T. als Auftragnehmer bestehen, da es sich um ein Kettenfrachtverhältnis handle. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten komme nicht in Betracht, es sei bereits die enge Verbindung der Beklagten bestritten worden. Nachdem es zu Streitigkeiten zwischen den einzelnen Unterfrachtführern in Bezug auf das Pfandrecht gekommen sei, habe die Beklagte zu 2) die streitgegenständlichen Waren entgegen ihrem vorherigen Entschluss aufgrund einer entsprechenden Weisung der Beklagten zu 1) am 19.02.2014 an deren Geschäftssitz abgeliefert. Entgegen der Beratung durch Rechtsanwalt G. sei sich die Beklagte zu 2) ihrer Sache nicht mehr sicher gewesen und habe daher die Waren abgeliefert. Selbst umfangreiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungen hätten die Erfüllung eines Straftatbestandes nicht ergeben.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein vertraglicher Anspruch bestehe und ein etwaiger deliktischer Anspruch einerseits an einer unwirksamen Abtretung und andererseits an einem fehlenden deliktischen Verhalten der Beklagten zu 2) scheitere.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
das Urteil des Landgerichts Landshut vom 07.08.2015, Az. 54 O 927/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin vertieft und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie behauptet, die Beklagte zu 2) habe in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1) den Untergang des Frachtgutes bzw. die Nichterfüllung adäquat kausal und vorsätzlich herbeigeführt. Der Beklagten zu 2) sei zudem als im Transportgewerbe tätiger Firma von vornherein bekannt gewesen, dass keiner der angeblich noch Geld schuldenden Spediteure Eigentümer des Frachtgutes gewesen sei. Die Beklagten hätten sich abgesprochen, die Waren zu übernehmen und zu Geld zu machen. Die Beklagte zu 1) sei zudem faktisch nicht existent, auch sämtliche vollstreckungsmaßnahmen seien mangels Auffindbarkeit der Beklagten zu 1) und/oder deren Vertreter ins Leere gelaufen. Die Beklagte zu 1) habe ferner keine Lagerräume unterhalten.
Die Klägerin trägt vor, die Wareneigentümer hätten nach Kenntniserlangung der Unterschlagung der Ware durch die Beklagten den Totalverlust erklärt und ihren Vertragspartner, die Fa. S. in Anspruch genommen, diese Firma wiederum die Fa. A. GmbH. Für deren Versicherer Z., dieser wiederum vertreten durch die Klägerin, habe dann die W.-A. Makler GmbH die Regulierung des Warenschadens zuzüglich angefallener Kosten vorgenommen. In zweiter Instanz macht die Klägerin unter Vorlage der „Forderungsabtretung” (Anlage K 53) geltend, dass die Fa. T. bzw. deren Konkursverwalter sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) aus dem Verlust der streitgegenständlichen Waren an die Fa. A. Spedition GmbH abgetreten habe.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden die abgetretenen deliktsrechtlichen Ansprüche auch unabhängig davon zu, dass sich eine Anspruchsberechtigung der Klägerin bzw. die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) auch unmittelbar aus Art. 36 CMR in Verbindung mit Art. 34, 29, 17 CMR ergebe. Zum Zeitpunkt der Abtretung sei der Schaden der Wareneigentümer nicht entfallen. Eine Abtretung nach § 255 BGB müsse nicht Zug um Zug geschehen, sondern könne auch nachfolgend erfolgen. Darüber hinaus würden in dem vorliegenden Fall auch die Grundsätze der Drittschadensliquidation zur Anwendung kommen.
Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.16 (Bl. 119/123 d. A.), den Hinweisbeschluss vom 21.04.2016 (Bl. 141/143 d. A.) und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 31.05.2016 (Bl. 162/164 d. A.) Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und den Schluss der mündlichen Verhandlung auf 23.06.2016 bestimmt.
Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist abzuweisen, da der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung von € 30.755,42 weder aus übergegangenem noch aus abgetretenem Recht zusteht. Ebenso wenig hat der Feststellungantrag der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2), gerichtet auf die Verpflichtung zu weiterem Schadensersatz, Erfolg.
1. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) zusteht.
1.1. Die Klage ist zulässig.
1.1.1. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. a CMR, da sich die Niederlassung der Beklagten zu 2) in Deutschland befindet, sowie aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR, da das Transportgut in Neufahrn, Deutschland, aufgeladen wurde. Die Vorschriften der CMR sind vorliegend gemäß Art. 1 Abs. 1 CMR anwendbar, da ein grenzüberschreitender Transport von Waren mittels LKW von Deutschland nach Italien vereinbart war.
1.1.2. Die Klägerin ist auch prozessführungsbefugt gemäß § 51 Abs. 1 ZPO.
1.1.2.1. Soweit die Klägerin den Schadensersatzanspruch darauf stützt, dass sie als Assekuradeur die Ansprüche der Versicherung, die auf diese gemäß § 86 VVG von der Fa. A. Spedition GmbH übergegangen sind, geltend macht, ist sie gemäß § 51 Abs. 1 ZPO prozessführungsbefugt, da sie insoweit in gewillkürter Prozessstandschaft handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand ein fremdes Recht in eigenem Namen im Prozess geltend machen, wenn ihm der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und er an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft, BGH, Urteil vom 10.11.1999, Az. VIII ZR 78/98, juris, Tz. 18 m.w.Nw.).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Vorliegend ergibt sich die Ermächtigung gemäß § 185 BGB jedenfalls aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Versicherung Z. I. plc vom 04.03.2016 (Anlage K51). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) zu dem inhaltsgleichen Schreiben der Versicherung vom 25.01.2016 (Anlage K48), wonach die Formulierung auch bedeuten könne, dass die Klägerin lediglich Rechtsanwälte beauftragen könne, die etwaige Ansprüche der Z. durchzusetzen und das Verfahren durch die Klägerin betreut werde, ergibt sich aus der Formulierung („(…) berechtigt (…), in eigenem Namen für die Z. Klagen zu führen sowie die Zahlungen der eingeklagten Beträge an sich verlangen darf.”, Anlage K51) eindeutig, dass die Klägerin im eigenen Namen fremde Ansprüche einklagen und Zahlung an sich selbst fordern darf. Die Vertretungsberechtigung der Unterzeichner des Schreibens vom 04.03.2016 (Anlage K51) hat die Beklagte nicht bestritten. Soweit die Beklagte Verspätung hinsichtlich des Vortrages der Ermächtigung geltend macht, sind die Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 ZPO gegeben, da die Vorlage der Anlage K51 in Reaktion auf den richterlichen Hinweis in der Ladung vom 14.01.2016 (Bl. 106 d. A.) erfolgt ist.
Das erforderliche schutzwürdige Interesse der Klägerin liegt vor. Aufgrund eines in Bremen bestehenden Handelsbrauchs ist ein dort ansässiger Assekuradeur befugt, die auf seinen Transportversicherer übergegangenen Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft einzuklagen (OLG Düsseldorf, VersR 1997, 212). Als in Bremen ansässiger Assekuradeur, der die Police der Z. Versicherung betreut, ist daher bei der Klägerin das erforderliche Interesse an der Durchsetzung des Rechts gegeben.
1.1.2.2. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche aufgrund der Abtretung der Ansprüche einiger Wareneigentümer ergibt sich aus ihrer Stellung als Rechtsinhaberin gemäß § 398 BGB.
1.2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann weder einen Schadensersatzanspruch der Z. Versicherung aus gemäß § 86 VVG übergegangenem Recht geltend machen, noch besitzt sie einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) aus abgetretenem Recht.
1.2.1. Die Klägerin kann gegen die Beklagte zu 2) keinen Schadensersatzanspruch aus dem gemäß § 86 VVG an die Z. Versicherung übergegangenen Recht geltend machen, da deren Versicherungsnehmerin, die Fa. A. Spedition GmbH, keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) besitzt.
1.2.1.1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Aufgrund der wirksamen Ermächtigung der Z. Versicherung (Anlage K51) ist die Klägerin befugt, die der Z. Versicherung zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.1.2.1 Bezug genommen.
1.2.1.2. Ein Anspruchsübergang gemäß § 86 VVG hat jedoch nicht stattgefunden, da die Versicherungsnehmerin der Z. Versicherung, die Fa. A. Spedition GmbH, keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) besitzt.
1.2.1.2.1. Vertragliche Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte zu 2) bestehen mangels Vertragsverhältnisses nicht. Die vertraglichen Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag richten sich vorliegend nach der CMR, die gemäß Art. 1 Abs. 1 CMR aufgrund des vereinbarten grenzüberschreitenden Transportes von Deutschland nach Italien anwendbar ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht kein Schadensersatzanspruch der Fa. A. Spedition GmbH aus Art. 17, 29, 20 CMR gegenüber der Beklagten zu 2), da diese nicht Vertragspartnerin der Fa. A. Spedition GmbH war. Unstreitig haben vorliegend die Wareneigentümer den Erstspediteur S. mit dem Transport der gegenständlichen Waren von Deutschland nach Italien beauftragt. Die Fa. S. beauftragte wiederum die Fa. A. Spedition, diese gab den Transportauftrag an die Fa. T. weiter, diese wieder an die Beklagte zu 1), letztere gab den Transportauftrag an die Beklagte zu 2) weiter.
Ein Frachtführer kann jedoch (nur) gegen seinen Vertragspartner, der den Schaden verursacht hat, grundsätzlich gemäß Art. 12, 17ff, 32 CMR Regress nehmen (Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 13 CMR, Rz. 9).
Ein Anspruch gemäß Art. 17, 29, 20 CMR der Fa. A. Spedition GmbH besteht daher lediglich gegenüber ihrer eigenen Vertragspartnerin, der Fa. TZTL, jedoch nicht gegenüber der Beklagten zu 2) als letztem Frachtführer.
Auch scheidet ein Rückgriff der Fa. A. Spedition GmbH auf die Beklagte zu 2) gemäß Art. 37 CMR aus, da entgegen der Ansicht der Klägerin Art. 34 CMR nicht einschlägig ist.
Zwar sind, wie die Klägerin zu Recht vorträgt, die Art. 34ff CMR auch dann anwendbar, wenn der erste Auftragnehmer für die gesamte Strecke – wie hier – ein Fixkostenspediteur (§ 459 HGB) ist (BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 90/04, juris, Tz. 17; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 34 CMR, Rz. 5).
Die Voraussetzungen des Art. 34 CMR sind jedoch nicht gegeben, da es sich nicht um eine Beförderung handelte, die Gegenstand eines einzigen Vertrages war und von mehreren aufeinander folgenden Straßenfrachtführern ausgeführt wurde. Vielmehr liegt ein sog. Kettenfrachtverhältnis vor.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nach Art. 34 CMR ein in die Beförderung eingeschalteter Unterfrachtführer nicht ohne weiteres auch aufeinanderfolgender Straßenfrachtführer im Sinne dieser Vorschrift. Eine bloß tatsächliche Aufeinanderfolge von Unterfrachtführern im Zusammenhang mit der Beförderung ein und desselben Transportguts reicht dafür nicht aus. Aufeinanderfolgender Straßenfrachtführer im Sinne des Art. 34 CMR ist nur derjenige Unterfrachtführer, der durch Annahme von Gut und Frachtbrief als sog. Samtfrachtführer gesamtschuldnerisch neben dem ihn beauftragenden Haupt- oder Unterfrachtführer Vertragspartei des Absenders wird. Frachtbrief ist dabei nach Art. 34 CMR der durchgehende, auf die gesamte Beförderungsstrecke lautende, dem Hauptfrachtführer vom Absender ausgehändigte Frachtbrief, d. h. der über den Frachtvertrag zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer ausgestellte Frachtbrief, dem insoweit konstitutive Bedeutung zukommt. Fehlt es an der Ausstellung eines solchen Frachtbriefs oder wird er vom Unterfrachtführer nicht angenommen oder nicht an ihn weitergegeben, ist dieser kein aufeinanderfolgender Frachtführer im Sinne des Art. 34 CMR (BGH, Urteil vom 25.10.1984, Az. I ZR 138/82, juris, Tz. 14 und vom 19.04.2007, Az. I ZR 90/04, juris, Tz. 17).
Ausgehend von diesen Grundsätzen können weder die Fa. A. Spedition GmbH noch die Beklagte zu 2) als aufeinanderfolgende Frachtführer im Sinne des Art. 34 CMR angesehen werden. Es wurde seitens der Klägerin nicht vorgetragen, dass ein einheitlicher, durchgehender Frachtbrief zwischen den Absendern und dem Hauptfrachtführer, der Fa. S. GmbH, an die Unterfrachtführer weitergegeben worden sei, noch wurde ein derartiger Frachtbrief vorgelegt. Ausstellerin des vorliegenden Frachtbriefs (Anlage K1), der ferner einen weiteren Ladeauftrag an einer anderen Ladestelle umfasst, ist vielmehr die Fa. A. Spedition GmbH, Adressat die Fa. T.. Auch der Frachtbrief der Fa. S. GmbH an die Fa. A. Spedition GmbH vom 11.02.2014 (Anlage K72) zeigt, dass gerade nicht der Frachtbrief zwischen den Warenabsendern und dem Hauptfrachtführer weitergegeben wurde, sondern im jeweiligen Unterfrachtverhältnis immer ein neuer Frachtbrief ausgestellt wurde.
Können damit schon aus diesen Gründen die Fa. A. Spedition GmbH sowie die Beklagte zu 2) nicht als aufeinanderfolgende Frachtführer angesehen werden, kann ausweislich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.10.1984, Az. I ZR 138/82, juris, Tz. 18) dahinstehen, ob – wie die Klägerin meint – ein Frachtführer auch dann aufeinanderfolgender Frachtführer sein kann, wenn er selber das Frachtgut nicht befördert, sondern damit einen Unterfrachtführer beauftragt.
Da die Beklagte zu 2) die Beförderung des Frachtguts somit nicht als aufeinanderfolgender Frachtführer ausgeführt hat, kommt ein Rückgriff gegen sie nach Art. 37 CMR nicht in Betracht.
Art. 37 CMR regelt die Haftung der Frachtführer untereinander nur für den Fall, dass der Hauptfrachtführer oder ein aufeinanderfolgender Unterfrachtführer seine gesamtschuldnerische Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Absender oder Empfänger erfüllt, betrifft also nur das Haftungsinnenverhältnis zwischen solchen Frachtführern, die im Rahmen eines einzigen Vertrages (Art. 34 Halbs. 1 CMR) dem Absender als Gesamtschuldner verpflichtet sind. Ein Unterfrachtführer, der ohne Haftung gegenüber dem Absender lediglich Vertragspartner des Hauptfrachtführers ist – wie hier die Fa. A. Spedition GmbH gegenüber dem Erstspediteur S. GmbH – oder lediglich weiterer Unterfrachtführer eines Unterfrachtführers – wie hier die Beklagte zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1) -, zählt dazu nicht (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1984, Az. I ZR 138/82, juris, Tz. 19).
Die Geltendmachung eines Regressanspruches der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) gemäß Art. 37 CMR scheidet daher aus.
Auch ist eine analoge Anwendung von Art. 37 CMR nicht möglich, wenn es sich nicht um nachfolgende Frachtführer i. S. d. Art. 34 handelt, da Frachtführer, die keinen durchgehenden Frachtbrief übernommen haben, sich nicht mit zusätzlichen Haftungsrisiken belasten lassen müssen. Eine Analogie zu Art. 37 CMR scheidet daher für unverbundene Frachtführer – wie vorliegend – aus (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 37 CMR, Rz. 1).
1.2.1.2.2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Klägerin auch nicht den Gesamtschuldnerausgleich gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 426 BGB geltend machen.
Ansprüche aus § 426 BGB kommen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht in Frage, weil die CMR insoweit eine abschließende, das nationale Recht zwingend verdrängende Regelung trifft (Art. 41 CMR), und zwar auch, wie Art. 39 Abs. 4 Satz 2 2.Alt. CMR erkennen lässt, hinsichtlich solcher Sachverhalte, die § 426 Abs. 2 BGB unterfallen (BGH, Urteil vom 10.05.1990, Az. I ZR 234/88, juris, Tz. 22).
Darüber hinaus ist § 426 BGB bereits deshalb nicht unmittelbar anwendbar, da die Fa. A. Spedition GmbH und die Beklagte zu 2) gegenüber den Absendern keine Gesamtschuldner sind. Da die Art. 34 ff CMR nicht anwendbar sind (s. Ziff. 1.2.1.2.1.), stehen den Absendern gegenüber der Beklagten zu 2) keine Ansprüche aus Art. 36 CMR zu. Auch haftet die Fa. A. Spedition GmbH lediglich gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Fa. S. GmbH.
1.2.1.2.3. Dass die Fa. A. Spedition GmbH eigene deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) gehabt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Unstreitig waren die absendenden Firmen die Eigentümer der transportierten und unauffindbaren Waren.
1.2.1.2.4. Der Fa. A. Spedition GmbH stand auch aus von der Fa. TZTL abgetretenem Recht kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) zu. Die erstmals in der Berufungsinstanz von der Klägerin vorgelegte „Forderungsabtretung” des Insolvenzverwalters der Fa. TZTL unter dem 02.12.2015 (Anlage K53), wonach sämtliche Forderungen der Fa. TZTL gegenüber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) aus dem Verlust der streitgegenständlichen Waren an die Fa. A. Spedition GmbH bereits am 01.06.2015 mündlich abgetreten worden seien, hat die Beklagte inhaltlich nicht bestritten. Jedoch besaß die Fa. T. keine direkten Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2), sondern nur gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Beklagten zu 1), gemäß Art. 17, 20, 29 CMR. Die Art. 34 ff CMR sind entgegen der Ansicht der Klägerin vorliegend nicht anwendbar (s. Ziff. 1.2.1.2.1).
1.2.2. Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Schadensersatzanspruch weder aus abgetretenem Recht seitens der Wareneigentümer noch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.
1.2.2.1. Ein Anspruch aus von den Wareneigentümern Sch., K. K. und K. (Anlage K47) abgetretenem Recht besteht nicht.
1.2.2.1.1. Zwar ist eine wirksame Abtretung in der Form des § 398 Satz 1 BGB erfolgt. Die Abtretungserklärungen der Firmen Sch. K. K. und K. (Anlage K47) wurden ausweislich des unwidersprochenen Vortrags des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2016 (Bl. 120 d. A.) von der Klägerin angefordert, so dass hinsichtlich der Annahmeerklärung seitens der Klägerin § 151 BGB einschlägig ist. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage auch den Schaden der Fa. T. GmbH in Höhe von € 3.640,04 geltend macht, hat sie trotz entsprechenden Hinweises des Senats vom 21.04.2016 (Bl. 143 d. A.) eine Abtretungserklärung nicht vorgelegt.
1.2.2.1.2. Vertragliche Ansprüche der Wareneigentümer gegen die Beklagte zu 2) gemäß Art. 17, 20, 29 CMR sind mangels vertraglicher Beziehung nicht gegeben. Eine Haftung nach Art. 34 ff CMR ist vorliegend nicht einschlägig (s. Ziff. 1.2.1.2.1).
1.2.2.1.3. Offenbleiben kann, ob die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen einer deliktischen Haftung der Beklagten zu 2) gegenüber den Firmen Sch., K., K. und K. l gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 246 Abs. 1, 266 StGB, § 826 bzw. 830 BGB i. V. m. § 398 BGB dem Grunde nach hinreichend dargetan hat. Daher ist auch im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 06.07.2016, der sich mit weiteren Ermittlungen über den Verbleib der Waren befasst, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht geboten.
1.2.2.1.1. Jedenfalls geht die vorgetragene Abtretung ins Leere, da der Schaden der vorgenannten Absender aufgrund des Verlustes ihrer Waren im Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche der Absender an die Klägerin angesichts des von der Klägerin geschilderten Zahlungsweges bereits von der Fa. S. GmbH getilgt war. Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 06.04.2016 (Bl. 128ff d. A.) unter Ziff. 2 geht – nicht bestritten von der Beklagten – hervor, dass die Wareneigentümer, die Firmen Sch., K. K. und K. erst nach Eingang der Zahlungen seitens der Bevollmächtigten der Fa. S. GmbH die Abtretungserklärungen (Anlage K47) abgegeben haben. In dem Zeitpunkt der Erteilung der Abtretungserklärungen lag somit kein Schaden mehr vor.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist vorliegend auch nicht § 255 BGB anwendbar. Danach wäre erforderlich, dass die Fa. A. Spedition GmbH auch gegenüber den Wareneigentümern als Schädiger haften würde. Die Fa. A. Spedition GmbH war jedoch den Wareneigentümern als Absender weder aus Vertrag (vgl. Ziff. 1.2.1 ff) noch aus Delikt zum Schadensersatz verpflichtet. Sie haftete lediglich ihrer Vertragspartnerin, der Fa. S. GmbH gemäß Art. 17, 20, 29 CMR. An die Bevollmächtigten der letztgenannten Firma hat sie dementsprechend auch die gegenständlichen Zahlungen betreffend die Wareneigentümer Sch., K. K. und K. geleistet.
1.2.2.2. Die Klägerin kann einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) auch nicht auf das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation stützen. Die Ansicht der Klägerin, sie könne den (beglichenen) Schaden auch im eigenen Namen für Rechnung eines anderen wirtschaftlich Geschädigten geltend machen, also auch ohne die im Verfahren vorgelegten Abtretungen (so im Schriftsatz der Klägerin vom 23.06.2016, S. 1, Bl. 167 d. A.), geht fehl.
Zwar können die Grundsätze der Drittschadensliquidation im Geltungsbereich der CMR zur Anwendung kommen (BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 127/13, juris, Tz. 24).
Abgesehen davon, dass die Drittschadensliquidation in der Regel nur bei vertraglichen Ansprüchen in Betracht kommt (Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl., Vorb v § 249, Rz. 106), sind vorliegend die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation nicht gegeben.
Bei der Drittschadensliquidation macht derjenige, in dessen Person die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erfüllt sind, einen fremden Schaden geltend (BGH, Urteil vom 07.05.2009, Az. III ZR 277/08, juris, Tz. 43). Vorliegend besaß jedoch die Fa. A. Spedition GmbH als Versicherungsnehmerin der Z. Versicherung weder eigene vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche dem Grunde nach gegen die Beklagte zu 2) (s. Ziff. 1.2.1.2), so dass auch die Klägerin keinen Anspruch geltend machen kann. Die erforderliche zufällige Schadensverlagerung ist daher vorliegend nicht gegeben. Auch die von der Klägerin zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 01.06.2006, Az. I ZR 200/03 und vom 24.04.1989, Az. I ZR 154/87, Schriftsatz vom 23.06.2016, S. 1, Bl. 167 d. A.) gehen dementsprechend davon aus, dass der Anspruchsberechtigte den Schaden Dritter geltend machen kann. Diese Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
2. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) hat die Berufung ebenfalls Erfolg. Der geltend gemachte Feststellungsantrag ist unbegründet, da die Klägerin keine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) besitzt.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Soweit die Klägerin anregt, im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 34 CMR die Revision zuzulassen, vermag dies keine Revisionszulassung zu rechtfertigen, zumal der Bundesgerichtshof bereits mehrfach die maßgeblichen Rechtsfragen bezüglich der Voraussetzungen von Art. 34ff CMR geklärt hat (vgl. Urteile vom 25.10.1984, Az. I ZR 138/82, juris, vom 10.05.1990, Az. I ZR 234/88, juris, Tz. 16; vom 19.04.2007, Az. I ZR 90/04, juris, Tz. 17).