Handels- und Gesellschaftsrecht

Hinweisbeschluss – Schadensersatzanspruchs auf Ersatz

Aktenzeichen  4 U 503/16

Datum:
21.6.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 124787
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 513 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 1 u. 2
SGB III § 165, § 183
BGB § 826

 

Leitsatz

Verfahrensgang

14 O 1001/15 2016-02-17 Endurteil LGAMBERG LG Amberg

Gründe

I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 17.02.2016, Az. 14 O 1001/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
II.
Die Klägerin hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Senat hat die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Schaden erlitten hat.
1. Ein Schaden entsteht der Klägerin durch einen verspätet gestellten Insolvenzantrag nur dann, wenn ein rechtzeitiger Antrag dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.6.12 – 12 U 2/12 Rn 26 zitiert nach juris). Das ist nicht der Fall. Unstreitig wären die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung höher als der gezahlte Betrag gewesen.
2. Selbst wenn man in der Neueinstellung von Mitarbeitern trotz Insolvenzreife des Unternehmens einen gesonderten Handlungsunwert sieht, kommt man im Rahmen der Differenzhypothese zu keinem Schaden. Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin hing nicht davon ab, dass die Beklagte zu spät Insolvenzantrag gestellt hat, sondern nur vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Insolvenzgeldgewährung (§ 165 SGB III, § 183 SGB III a.F.). Der Senat folgt insoweit der Argumentation des OLG Stuttgart (aaO), das ebenfalls einen Fall zu beurteilen hatte, bei dem Mitarbeiter erst nach Insolvenzreife eingestellt wurden. In der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH in seinem Beschluss vom 21.1.2014 – VI ZR 560/12 -, juris) ausgeführt: „Daraus ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen verspäteter Insolvenzantragstellung bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes darlegen und beweisen muss, dass eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen. Das Berufungsurteil steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen“.
III.
Der Senat regt die Rücknahme der Berufung an. Dies hätte gegenüber der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO Kostenvorteile.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme von 2 Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

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