Handels- und Gesellschaftsrecht

Inhalt eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO

Aktenzeichen  19 U 2696/19

Datum:
30.9.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46327
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

In einem Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO genügt die Bezugnahme auf die zuvor erteilten Hinweise, wenn der Berufungsführer hierzu nicht Stellung genommen hat. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

27 O 473/19 2019-04-26 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2019, Aktenzeichen 27 O 473/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, welche beantragt,
1.Das am 26.04.2019 verkündete Urteil des LG München I, Aktenzeichen 27 O 473/19 wird abgeändert.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 22.216,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeugs der Marke … mit der Fahrgestellnummer …
3.Die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die … Rechtsschutz Schadensabwicklung GmbH, (zur Schaden-Nr.: …) weitere 1.540,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4.Die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die Klägerin weitere 50,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5.Festzustellen, dass die Klagepartei ab und infolge ihrer Widerrufserklärung vom 19.08.2018 keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 488 BGB aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 19.08.2014 mit der Finanzierungsnummer: 3120672133 schuldet.
6.Festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 08.08.2019 (Bl. 216/227 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Stellungnahme der Klägerin zu dem Hinweis des Senats ging nicht ein.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 27 O 473/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 08.08.2019, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Da eine fristgemäße, sich mit den Argumenten des Senats inhaltlich auseinandersetzende Stellungnahme nicht eingegangen ist, bedarf es insoweit keiner weiteren Ausführungen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert bis zu 40.000,00 € (Nettodarlehensbetrag in Höhe von 30.363,13 € zzgl. Anzahlung in Höhe von 6.536,87 €) für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, § 3, 4 ZPO bestimmt.

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