Handels- und Gesellschaftsrecht

Insolvenzgeld bei bloßer Einstellung des Geschäftsbetriebs

Aktenzeichen  S 7 AL 57/14

Datum:
10.11.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 128397
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Anspruch auf Insolvenzgeld besteht, wenn offensichtlich ist, dass der Arbeitgeber gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III seine Betriebstätigkeit im Inland vollständig beendet hat und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, die Bescheide vom 25.09.2013 und 04.03.2014 dahingehend abzuändern, dem Kläger ab Antragstellung Insolvenzgeld zu bewilligen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Insolvenzgeld für den Monat Februar 2013, da für das Gericht offensichtlich ist, dass der Arbeitgeber des Klägers, die Firma C. AG gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III ihre Betriebstätigkeit im Inland vollständig beendet hat und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Die Firma C. AG war Teil der S+K Gruppe. Diese Gruppierung war offensichtlich als Schneeballsystem ausgelegt, womit Anleger um Summen im dreistelligen Millionenbereich geprellt wurden.
Die leitenden Personen, sowohl der S+K Gruppe, wie auch der C. AG sind inhaftiert. Ihr Strafprozess läuft.
Für das Gericht besteht deshalb keinerlei Zweifel, dass eine vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit ab 01.03.2013 vorliegt. Dass einer der Beklagten aus der Haft heraus Geschäfte fortsetzt, könne nicht angenommen werden.
Genauso geht das Gericht davon aus, dass eine offensichtliche Masselosigkeit vorliegt. Der durch die Beteiligten angerichtete Schaden beläuft sich, wie erwähnt, im dreistelligen Millionenbereich. Die vorhandenen Vermögenswerte wurden durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Diese dürften nicht annähern zur Schuldentilgung ausreichen. Der Kläger jedenfalls hat keinerlei Aussicht auf Begleichung seiner Gehaltsrückstände.
Damit steht für das Gericht fest, dass keine verwertbare Masse mehr vorhanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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