Aktenzeichen S 4 U 224/15
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2015 wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 54.387,48 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und insbesondere die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht Augsburg eingelegt und ist zulässig.
In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Verwaltungsakte sind daher nicht aufzuheben.
Das Gericht folgt der Begründung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte der Beklagten und den Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.
Lediglich ergänzend führt das Gericht Folgendes aus: Nach umfangreicher Prüfung und Abwägung des Gerichts sind die Grundvoraussetzungen für die Haftung der Klägerin nach § 168 i.V.m. § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3a SGB IV erfüllt. Für das Gericht ist keine ausreichende Exkulpation durch die Klägerin ersichtlich.
Von Amts wegen – also auch ohne entsprechenden Vortrag der Klägerin – hat das Gericht weitere Gründe geprüft, die der Forderung der Beklagten ganz oder teilweise entgegenstehen könnten. Jedoch sind auch solche nicht ersichtlich.
1. Haftung
Grundvoraussetzungen Die Beklagte ist ermächtigt, auch bezüglich der Haftung nach § 150 Abs. 3 SGB VII durch Verwaltungsakt zu handeln (BSG, Urteil vom 27.05.2008 – B 2 U 11/07 R -, BSGE 100, 243 – 254, SozR 4-2700 § 150 Nr. 3, SozR 4-2400 § 28e Nr. 2).
Die Firma A., die Primärschuldnerin, erbrachte für die Klägerin als Subunternehmerin für die genannten Bauvorhaben Bauleistungen (vgl. § 175 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III). Die Beitragsforderungen wurden von der zwischenzeitlich im Insolvenzverfahren befindlichen Firma A. nicht getilgt.
2. Exkulpationsmöglichkeiten
Die Klägerin hat zwar diverse Argumente vorgebracht, weshalb sie sich exkulpieren könnte, tatsächlich hat sie jedoch nicht ausreichend nachgewiesen, dass sie vor dem Vertragsschluss ihrer Pflicht als sorgfältiger Kaufmann nachgekommen ist. Die Klägerin konnte insbesondere nicht nachweisen, dass sie sich vor der Auftragserteilung in hinreichendem Maß durch Prüfung des Angebots, Ermittlungen und Absicherungen versichert hat, dass die Firma A. ihren sozialversicherungsrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Diesbezüglich helfen auch die Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus den unterschiedlichen von der Beklagten dargestellten Gründen nicht. Das Gericht schließt sich vollinhaltlich den im Tatbestand ausführlich dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Gründen in den streitgegenständlichen Bescheiden sowie den Schreiben der Beklagten im Klageverfahren vom 09.03.2016 und vom 21.07.2016 an.
3. Verjährung
Auch die Einrede der Verjährung greift nicht. Nach § 25 SGB IV verjährt eine Forderung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Beitragsforderungen gegenüber der Firma A. betreffen die Jahre 2009 und 2010, stammen also folglich frühestens aus den Jahren 2010 und 2011. Da die Beklagte die Klägerin bereits mit Bescheid vom 01.12.2014 zur Beitragshaftung aufgefordert und damit ihr Recht gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, waren die Forderungen folglich noch nicht verjährt.
4. Höhe der Forderung
Das Gericht kann keine Hinweise darauf finden, dass die Höhe der von der Beklagten geforderten Summe unzutreffend wäre. Die vorgenommene Schätzung durch die Beklagte hinsichtlich der Arbeitsentgelte war wegen der geschilderten Gesamtumstände erforderlich und erscheint angemessen.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat der Unterliegende die Kosten zu tragen.
Als Streitwert wird gemäß § 197a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der streitige Betrag der summierten Forderungen in Höhe von 54.387,48 Euro festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Forderung für das Jahr 2009 in Höhe von 38.459,41 Euro und der Forderung für das Jahr 2010 in Höhe von 15.928,07 Euro. Die Nebenforderungen sind nach § 43 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.
Der Streitwert liegt über 750,00 Euro. Daher bedarf es keiner expliziten Zulassung der Berufung nach § 144 SGG.