Aktenzeichen IX ZR 57/20
Leitsatz
Die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten Gläubigerausschusses kann Gegenstand einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Ausschussmitgliedern sein.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 26. Februar 2020, Az: I-19 U 12/19vorgehend LG Düsseldorf, 27. November 2018, Az: 1 O 375/16
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2020 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 2018 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger ist Verwalter in dem am 29. März 2016 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. AG (fortan: Schuldnerin). Er verlangt die Rückgewähr von Vergütungen, welche der Beklagte als Mitglied des Gläubigerausschusses für die Überwachung der Erfüllung eines in einem früheren Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zustande gekommenen Insolvenzplans erhalten hat.
2
Dieses erste Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin war auf einen Eigenantrag vom 11. Dezember 2012 am 1. März 2013 eröffnet worden. Am 22. Mai 2013 war ein Insolvenzplan angenommen worden, in dem es hieß:
3
“Gemäß §§ 260 ff InsO wird die Erfüllung des Plans überwacht. Die Überwachung erfolgt gemäß § 261 Abs. 1, Satz 1 InsO durch den Sachwalter (…). Die Ämter der Mitglieder des vom Gericht eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses enden, abweichend von § 261 Abs. 1 InsO, mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
4
Die Erfüllung des Insolvenzplans wird durch einen Gläubigerausschuss, bestehend aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern, überwacht. Die aus den §§ 67 ff InsO resultierenden Informations- und Auskunftsrechte sind analog auf diesen Gläubigerausschuss anzuwenden. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses werden von den Gläubigern gewählt. Er konstituiert sich, sofern der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt worden ist. Den Umfang der Tätigkeiten sowie die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder regelt eine zu treffende Vereinbarung (Geschäftsordnung). Die Kosten des Gremiums sowie die Kosten einer adäquaten Versicherung sind von der Schuldnerin nach gesetzlichen Vorgaben zu entrichten.”
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Der Beklagte wurde in den Gläubigerausschuss gewählt. Am 17. September 2013 wurde das erste Insolvenzverfahren aufgehoben. Danach, am 15. Oktober 2013, schlossen die Mitglieder des Gläubigerausschusses, darunter der Beklagte, und die Schuldnerin eine Vergütungsvereinbarung, nach welcher die Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit eine Vergütung von 300 € pro Stunde bei einem Mindestzeittakt von je angefangenen sechs Minuten zu erhalten hatten. Weitere Bestimmungen betrafen Reisezeiten, Nebenkosten und den Einsatz von Mitarbeitern. In der Folgezeit stellte der Beklagte der Schuldnerin verschiedene Rechnungen über seine Tätigkeit. Die Schuldnerin zahlte hierauf insgesamt 116.268,09 €. Nachdem das zweite Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden war, wurde die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans aufgehoben.
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Der Kläger meint, die Vergütung des Beklagten hätte zwingend vom Insolvenzgericht festgesetzt werden müssen. Seine Klage auf Rückgewähr der 116.268,09 € nebst Zinsen hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.