Aktenzeichen IV ZR 169/20
Leitsatz
Die Reiserücktrittskostenversicherung ist eine Schadenversicherung im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.
Verfahrensgang
vorgehend LG München I, 2. Juli 2020, Az: 6 S 683/20vorgehend AG München, 19. Dezember 2019, Az: 191 C 7282/19
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I – 6. Zivilkammer – vom 2. Juli 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin, ein Reiserücktrittsversicherer, macht gegen die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, aus übergegangenem Recht einer Reisenden einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Stornokosten und Rückzahlung desjenigen Betrages geltend, den die Beklagte wegen des Rücktritts der Reisenden vom Reisevertrag über den tatsächlichen Rücktrittsschaden hinaus in Rechnung gestellt und durch Verrechnung mit dem gezahlten Reisepreis auch bereits erhalten habe.
2
Zwischen der Klägerin und der Reisenden besteht eine Reiserücktrittskostenversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 €. Gemäß § 1 Nr. 2 a) der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung leistet der Versicherer unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbeteiligung Entschädigung bei Nichtantritt der Reise. Versichert sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten. Die Reisende schloss mit der Beklagten für sich und ihren Mitreisenden einen Reisevertrag über eine Pauschalreise vom 8. Mai 2017 bis 20. Mai 2017 zu einem Preis von 2.270 €. Diesen entrichtete sie vollständig als Vorauszahlung. Am 28. April 2017 erklärte die Reisende den Rücktritt vom Reisevertrag wegen einer unerwartet schweren Erkrankung ihres Mitreisenden. Die Beklagte behielt von dem gezahlten Reisepreis eine pauschalisierte Entschädigung in Höhe von 1.930 € ein und erstattete den Differenzbetrag von 340 €. Die Reisende machte daraufhin Ansprüche aus der Versicherung bei der Klägerin geltend. Diese zahlte nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung einen Betrag von 1.630 € an die Reisende aus.
3
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG der mit der Stufenklage verfolgte Auskunfts- und Zahlungsanspruch zu. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
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