Handels- und Gesellschaftsrecht

Kommanditistenhaftung, Abtretungsvereinbarung, Freistellungsanspruch, Zahlungsanspruch

Aktenzeichen  23 U 4226/18

Datum:
6.8.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56340
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2
HGB § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 HK O 1633/18 2018-10-18 Endurteil LGMUENCHENII LG München II

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18.10.2018, Aktenzeichen 1 HK O 1633/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.885,98 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18.10.2018, Aktenzeichen 1 HK O 1633/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 29.04.2019 (Bl. 194 ff. d. A.) Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 07.06.2019 (Bl. 202 ff. d. A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.
1. Die Insolvenzverwalter der MS A. S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: MS A. S.) und der MS X. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (im Folgenden: MS X.) können die Treuhänderin nicht nach § 171 Abs. 2 HGB aus der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nehmen.
1.1. Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar, soweit die Einlage nicht geleistet ist. § 171 Abs. 2 HGB regelt, dass das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt wird, sofern über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dahingestellt bleiben kann, ob die Gläubiger der MS A. S. und der MS X. durch die Geltendmachung des Haftungsanspruchs aus § 171 Abs. 1 HGB gegen die HCI Schiffsfonds II UG & Co. KG als Kommanditistin der MS A. S. und der MS X. zu Gläubigern der HCI Schiffsfonds II UG & Co. KG werden. Selbst wenn dies der Fall ist, könnten die Insolvenzverwalter der MS A. S. und der MS X. nicht die Haftungsansprüche der Gläubiger – als Gläubiger der HCI Schiffsfonds II UG & Co. KG – gegen die Treuhänderin als Kommanditistin der HCI Schiffsfonds II UG & Co. KG geltend machen. Dieses den Gläubigern – als Gläubiger der HCI Schiffsfonds II UG & Co. KG – nach § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht wird nach § 171 Abs. 2 HGB durch den Insolvenzverwalter ausgeübt, wenn über das Vermögen der Gesellschaft – also der HCI Schiffsfonds II UG & Co. KG – das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der MS A. S. und der MS X. und die Bestellung als Insolvenzverwalter der MS A. S. und der MS X. genügt hierfür nicht.
1.2. Soweit die Klägerin in der Gegenerklärung ausführt, ihre Gesellschafter hätten die Treuhänderin bereits vor der Abtretung auf Zahlung in Anspruch genommen, so dass sich die Freistellungsansprüche der Treuhänderin gegen die Beklagte bereits vor der Abtretung in entsprechende Zahlungsansprüche gewandelt haben, übersieht sie, dass die Gesellschafter der Klägerin zu dieser Inanspruchnahme nicht befugt waren (s. Ziffer 1.1.). Der Freistellungsanspruch konnte sich damit nicht in einen Zahlungsanspruch umwandeln (s. Ziffer 2.1. des Hinweises vom 29.04.2019).
1.3. Der Senat hat in dem Hinweis vom 29.04.2019 lediglich ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung wirksam gegründet worden ist (Ziffer 1 des Beschlusses vom 29.04.2019). Entgegen den Ausführungen in der Gegenerklärung (S. 4 der Gegenerklärung, Bl. 205 d. A.) hat der Senat nicht die Meinung vertreten, dass im Rahmen einer Auslegung der streitgegenständlichen Abtretungsvereinbarung lediglich auf den Wortlaut des § 2 Ziffer 1 abzustellen sei.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erging nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel