Aktenzeichen XI ZR 152/09
§ 157 BGB
§ 184 BGB
§ 185 BGB
§ 684 S 2 BGB
Leitsatz
1. Eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers, der wiederkehrende und im Wesentlichen gleichbleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen, kommt nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht .
2. Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank bei einem Verbraucher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt .
3. In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden .
Verfahrensgang
vorgehend LG Bonn, 22. April 2009, Az: 5 S 292/08, Urteilvorgehend AG Bonn, 21. Oktober 2008, Az: 9 C 121/08
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. April 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt als Treuhänderin über das Vermögen des Herrn R. K. (im Folgenden: Schuldner) von der beklagten Bank die Rückgängigmachung verschiedener im Zeitraum vom 3. Juli 2007 bis 3. September 2007 erfolgter Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungslastschriften und Auszahlung des sich danach ergebenden Guthabensaldos sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
2
Der Schuldner unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das quartalsmäßige Rechnungsabschlüsse vereinbart waren. Er nutzte das Konto im Zeitraum vom 3. Juli 2007 bis 28. September 2007 aktiv zur Vornahme von Auszahlungen und Überweisungen. Ferner wurden in diesem Zeitraum neun Lastschrifteinzüge dem Konto belastet. Jeweils drei Lastschrifteinzüge betreffen Stromrechnungen und Versicherungsbeiträge, zwei betreffen Telefongebühren und eine die Forderung einer Vertriebsgesellschaft. Die Beklagte übersandte dem Schuldner zwischen dem 3. Juli 2007 und dem 1. Oktober 2007 Tageskontoauszüge, die die Auszahlungen, Überweisungen und die Lastschriften auswiesen.
3
Mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 1. Oktober 2007 wurde die Klägerin zur Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners bestellt. Unter dem 26. Oktober 2007 widersprach die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin sämtlichen Lastschriften bis zur Insolvenzeröffnung und forderte die Beklagte auf, die Lastschriftbeträge an sie auszuzahlen. Dem kam die Beklagte unter anderem hinsichtlich der streitgegenständlichen Lastschriften nicht nach.
4
Das Amtsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin ursprünglich 1.281,11 € geltend gemacht hatte und die sie nach der mündlichen Verhandlung in Höhe eines Teilbetrages von 410,97 € zurückgenommen hat, insgesamt abgewiesen, da der Schuldner die streitgegenständlichen Lastschriften konkludent bereits vor dem Widerspruch durch die Klägerin genehmigt habe. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 870,14 € und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 120,67 € jeweils zuzüglich Zinsen verurteilt und die Klage wegen weitergehend geltend gemachter vorgerichtlicher Kosten abgewiesen.
5
Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.