Aktenzeichen 23 U 1317/16
Leitsatz
1 Im Rahmen des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. (redaktioneller Leitsatz)
2 Wenn eine Vertragspartei den Geschäftsführer ihres Vertragspartners herabwürdigt, indem sie ihm gegenüber äußert, er sei „kein Manager, sondern ein Mitläufer, ein reiner Verwalter des Elends und die ungeeignetste Person, um mögliche Weichen für die Zukunft zu stellen“, stellt dies einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung der zwischen den Parteien bestehenden Hausverwaltungsverträgen bzw. eines Finanzbuchhaltungsvertrages dar (Parallelentscheidung zu OLG München BeckRS 2017, 102782). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
14 HK O 13169/13 2016-02-19 Urt LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19.02.2016, Az. 14 HK O 13169/13, aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht ausstehende Vergütung aus zwei Hausverwaltungsverträgen und einem Finanzbuchhaltungsvertrag ab April 2013 geltend.
Die Beklagte ist als Objektgesellschaft Eigentümerin der Immobilien, größtenteils Supermärkte, des geschlossenen Immobilienfonds der F. E. D. 1 GmbH & CO KG. Die Klägerin betrieb die Immobilienverwaltung für die Beklagte sowie für sämtliche Objektgesellschaften des mittlerweile insolventen Konzerns … AG.
Zwischen den Parteien wurde zum einen unter dem 08.12.2010 ein Hausverwaltungsvertrag mit 1. Nachtrag vom 22.11./23.11.2012 (Anlagen K2, K2a) über die Objekte der Beklagten in M., L., Le. und Mö., geschlossen, der bis zum 31.12.2015 mit zweijähriger Verlängerungsmöglichkeit befristet war. Zum anderen bestand zwischen den Parteien ein Hausverwaltungsvertrag über die Objekte der Beklagten in G.-A., B., O. und H., vom 09.11.2011 (Anlage K4) mit 1. Nachtrag vom 17.04.2012 (Anlage K4a) und 2. Nachtrag vom 22.11./23.11.2012 (Anlage K4b), der bis 30.11.2016 mit zweijähriger Verlängerungsmöglichkeit befristet war. Ferner schlossen die Parteien am 17.04.2012 (Anlage K 12) einen Finanzbuchhaltungsvertrag betreffend die genannten Objekte, der bis 31.12.2015 mit zweijähriger Verlängerungsmöglichkeit befristet war. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen K2, K2a, K4, K4a, K4b und K12 Bezug genommen.
Die Parteien waren im Februar 2013 über den Konzern … AG gesellschaftsrechtlich wie folgt verbunden: Die Klägerin war eine Tochtergesellschaft der Fa. I… M. GmbH, welche wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der … AG war. Geschäftsführer der Klägerin waren und sind Herr Harald H. und Frau M. W. Herr W. war Prokurist der Klägerin. Die Komplementärin der Beklagten war die … V. GmbH, die gleichfalls eine hundertprozentige Tochter der … AG war. Geschäftsführer der … V. GmbH war seit 02.01.2013 Herr A. K., der bis Ende November 2012 Vorstandsvorsitzender der … AG gewesen war. Vorstände der . AG waren im Februar 2013 Herr M.-C. S. und Herr B. V. Hinsichtlich der weiteren Unternehmensstruktur der … AG zum 08.02.2013 wird Bezug genommen auf die Anlage K1. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.03.2013 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung der … AG angeordnet.
Herr F. H. war kein Organ der vorgenannten Gesellschaften, hatte aber die Funktion „Leiter Investition und Finanzierung“ als Syndikusanwalt der … AG inne und ist zudem ein persönlicher Freund von Herrn A. K.
Am 13.02.2013 veranlasste die Klägerin, deren Mitarbeiter die entsprechende Kontovollmacht hatten, eine Überweisung von € 300.000,00 von einem Konto einer anderen im Konzerngeflecht der … AG angesiedelten Objektgesellschaft, mit denen die Klägerin ähnliche Verträge hatte wie mit der Beklagten, auf ein Konto der entsprechenden Fondsgesellschaft.
Mit E-Mail vom 26.02.2013, 10:03 Uhr (Anlage K6), wandte sich Herr Ha. an die beiden Geschäftsführer der Klägerin, Herrn H. und Frau W., mit der Bitte um Übermittlung von Unterlagen bezüglich der vorgenannten Überweisung über € 300.000,00.
Hierauf antwortete Herr H. mit E-Mail vom 26.2.2013, 12:37 Uhr (Anlage K7), an Herrn K. und Herrn Ha., nachrichtlich an weitere Personen. Der Geschäftsführer der Klägerin Hahn schrieb in direkter Anrede an Herrn K. unter anderem:
„(…) Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass …, … und … von Ihnen ab sofort keinerlei Weisungen, Wünsche oder sonstiges mehr entgegennehmen. (…) Sie haben tatsächlich die Dreistigkeit, auf infame Art und Weise ausgerechnet das Propertymanagement, das am wenigstens mit dem von Ihnen, Herr K., ganz allein zu vertretenden …-Desaster zu tun hat, eines Fehlers zu bezichtigen (…).
Sie waren 5 Jahre lang als Finanzvorstand der … AG ein reiner Verwalter des Elends, der sich stets hinter seinen stärkeren Kollegen B., P. & Co. versteckt hat.
Sie haben niemals Gegenposition gegen Ihre Vorstandskollegen auf gleicher Ebene bezogen, obwohl die Gründe für den steten Niedergang der …-Gruppe auch für Sie offensichtlich waren (…).
Der entscheidende Punkt, Herr K., ist, dass Sie kein Manager sind, sondern ein reiner Mitläufer und Verwalter. (…) Die Verantwortung für den Zustand der …-Gruppe und das, was nun geschehen ist, tragen alleine Sie, Herr K., zusammen mit Ihren diversen Vorstandskollegen und Aufsichtsräten. Aus diesem Grund haben Sie, Herr K., auch das Vertrauen der Mehrheit, wahrscheinlich aber sogar aller Mitarbeiter aus dem …-Konzern verloren. (…) Sie, Herr K., sind also die ungeeignetste Person, um mögliche Weichen für die Zukunft zu stellen. (…)“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K6 Bezug genommen.
Am 27.02.2013, 12:16 Uhr schrieb Herr K. an Herrn H. und nachrichtlich an weitere Personen eine E-Mail (Anlage K19, Blatt 2), in der ausführte, dass ihn Ton und Inhalt der vorangegangenen E-Mail des Herrn H. sprachlos mache und er gleichermaßen entsetzt über die anschließenden verbalen Äußerungen des Herrn H. sei. Herr K. bat Herrn H. in der vorgenannten E-Mail schließlich, von weiteren derartigen E-Mails abzusehen. Eine künftige Zusammenarbeit zwischen Herrn K. und Herrn H. erscheine vor dem Hintergrund der E-Mail und des anschließenden Gesprächs nicht mehr möglich, entsprechende Schritte behalte er sich vor.
Am 27.02.2013, 12:48 Uhr schrieb Herr Ha. an Herrn K. eine E-Mail (Anlage K 8) und nahm dabei ebenfalls auf ein Gespräch vom 26.02.2013 Bezug, an dem die Herren K., Ha., H. und W. sowie Frau W., teilgenommen hätten und in dem Herr Ha. gesagt habe, dass aufgrund der E-Mail vom 26.02.2013, 12:37 Uhr eine außerordentliche Kündigung der streitgegenständlichen Verträge im Raum stünde. Herr H. vertrat in seiner E-Mail vom 27.02.2013, 12:48 Uhr die Auffassung, dass kein Grund für eine außerordentliche Kündigung bestehe, eine normale Zusammenarbeit zwischen den Parteien dieses Rechtsstreit bzw. mit Herrn K. als Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten sei auch zukünftig ohne weiteres weiterhin möglich. Sollte es doch zur außerordentlichen Kündigung kommen, läge eine vorsätzliche Fehlentscheidung der NGF V. GmbH vor, Herr K. würde dann auch persönlich nach § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung haften, die Klägerin würde entsprechende Schadensersatzansprüche auch gegen Herrn K. persönlich geltend machen.
Mit jeweils gesonderten Schreiben vom 06.03.2013 (Anlagen K9, K10) kündigte die Beklagte den Hausverwaltungsvertrag vom 08.12.2010 nebst Nachtrag sowie den Hausverwaltungsvertrag vom 09.11.2011 nebst Nachträgen jeweils fristlos. Ferner kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 08.04.2013 den Finanzbuchhaltungsvertrag vom 17.04.2012 fristlos, hilfsweise ordentlich (Anlage K11). Zudem sprach die Beklagte auf Seite 7 der Klageerwiderung vom 05.09.2013 (Bl. 28 d. A.) erneut die Kündigung der drei streitgegenständlichen Verträge (Anlagen K2, K4, K12) aus.
Die Klägerin trägt vor, dass die betreffende Überweisung vom 13.02.2013 ordnungsgemäß erfolgt sei und zudem andere Gesellschaften als die Beklagte betroffen habe. Ferner hätten die Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin in den E-Mails nicht die Beklagte oder Herrn K. als deren Geschäftsführer betroffen. Es bestehe die Vermutung, dass es sich bei dem ganzen Prozedere darum gehandelt habe, die Klägerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen, damit der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten K. die Klägerin leichter aus der Insolvenzmasse des Gesamtkonzerns der … AG hätten herauskaufen können. Außerdem fehle es an einer Abmahnung, insbesondere sei in den streitgegenständlichen Verträgen eine zweimalige schriftliche Mahnung zwingend vereinbart worden.
Die Klägerin hat in 1. Instanz zuletzt beantragt,
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 26.970,54 zuzüglich Verzugszinsen zu 8% p.a. über dem Basiszinssatz aus jeweils € 8.990,18 ab dem 01.04.2013, 01.05.2013 und 01.06.2013 zu bezahlen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 251.725,04 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz aus jeweils € 8.990,18 ab dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2014, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10.2015 an die Klägerin zu bezahlen, ferner an die Klägerin am 01.11. und 01.12.2015 ein Honorar in Höhe von jeweils brutto € 8.990,18 sowie für die Zeit ab 01.01.2016 bis 30.11.2016 ein jeweils monatlich im Voraus fälliges Honorar in Höhe von brutto € 3.597,59 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die fristlosen Kündigungen wirksam seien. Die Klägerin habe die Überweisung vom 13.02.2013 unberechtigt und unter Verstoß gegen die Dienstanweisung ausgeführt. Die Kündigungen seien jedenfalls als Verdachtskündigungen gerechtfertigt gewesen. Herr K. sei in der E-Mail vom 26.02.2013 als völlig unfähiger Manager bezeichnet und es sei ausdrücklich erklärt worden, dass keine Weisungen mehr entgegen genommen werden würden. Die Klägerin habe Herrn K. diffamieren wollen. Das erforderliche Vertrauensverhältnis bestehe nicht mehr. Der Beklagten sei eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse nicht zumutbar gewesen. Die Kündigungen vom 06.03. und 08.04.2013 seien ferner bereits nach § 627 BGB wirksam.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat den auf Zahlung gerichteten Klageanträgen nach Durchführung einer Beweisaufnahme vollumfänglich stattgegeben. Zusätzlich hat es in Ziff. 3 des Tenors festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Hausverwaltungsvertrag vom 17.11.2011 und Finanzbuchhaltungsvertrag vom 17.04.2012 über das Objekterweiterungsgebäude Hochschule M. und der Hausmeisterbetreuungsvertrag vom 06.06.2012 über das Objekt Hochschule- und Bürogebäude in M. nicht fristlos gekündigt worden sei, sondern fortbestehe. Das Landgericht hat die fristlosen Kündigungen der Beklagten für unwirksam gehalten und ausgeführt, dass die Kündigung vom 05.09.2013 sich schon jeder näheren Darlegung von eingehaltenen Fristigkeiten enthalte. Ein Kündigungsrecht ergebe sich nicht aus § 627 Abs. 1 BGB, da weder die Finanzbuchhaltung noch die Hausverwaltungstätigkeiten „Dienste höherer Art“ darstellen würden, ebenfalls scheide eine Kündigung nach § 649 BGB aus. Schließlich habe die Beklagte auch nicht einen wichtigen Grund, der sie zur außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte, nachweisen können. Ein solcher liege nicht in der betreffenden Überweisung in Höhe von € 300.000,00 am 13.02.2013, da das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme davon ausgehe, dass sich die Klägerseite nach ihrem Kenntnisstand ordnungsgemäß verhalten habe. Auch die harsch formulierte E-Mail der Klägerseite (Anlage K7) stelle keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Angesichts der Vor- und Begleitumstände der Informationserlangung von Herrn K. hinsichtlich der inkriminierten Überweisung hätte eine außerordentliche Kündigung zunächst einer Abmahnung bedurft. Die Klägerin hätte genügend Anlass gehabt, sich empört über die Beteiligung von Herrn K. am Informationsfluss zu echauffieren, weil es zumindest aus deren Sicht auch zeitlich mit den Übernahmeversuchen von Herrn K. betreffs der Klägerin zusammengefallen sei.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, dass die fristlosen Kündigungen wirksam seien. Im Hinblick auf die beleidigenden Äußerungen in der E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn H., vom 26.02.2013 sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr möglich gewesen. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft. Das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin den sachlichen Klärungsversuch des Herrn Ha. bewusst nach außen an Dritte getragen habe, um Herrn K. auch gegenüber diesen Dritten zu diffamieren. Die fristlose Kündigung sei auch im Hinblick auf die unberechtigte Überweisung durch die Klägerin vom 13.02.2013 nach den Grundsätzen der Verdachtskündigung gerechtfertigt. Entgegen der Annahme des Erstgerichts lägen Dienste höherer Art vor, so dass die Kündigungen nach § 627 Abs. 1 BGB wirksam seien. Ziff. 3 des Urteils des Landgerichts sei aufzuheben, da sich die dort genannten Verträge auf einen Parallelfall beziehen würden.
Die Beklagte beantragt daher:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 19.02.2016, Az.: 14 HK O 13169/13, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil mit Ausnahme des Urteilsausspruchs in Ziff. 3 und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2017 (Bl. 430/432 d. A.) sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet. Das Urteil des Landgerichts ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
1. Das Urteil des Landgerichts ist in Ziff. 1 und Ziff. 2 des Tenors aufzuheben und die Klage abzuweisen, da die Klage unbegründet ist. Die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 06.03.2013 (Anlagen K9, K10) und vom 08.04.2013 (Anlage K11) waren wirksam und haben zur Beendigung der zwei streitgegenständlichen Hausverwaltungsverträge (Anlagen K 2, K2a und K 4, K4a, K4b) und des Finanzbuchhaltungsvertrags (Anlage K 12) geführt. Insbesondere lag bei den Kündigungen vom 06.03.2013 und vom 08.04.2013 jeweils ein wichtiger Grund vor.
1.1. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung gemäß §§ 611, 615 BGB in Verbindung mit Ziff. 5 des Hausverwaltungsvertrages vom 08.12.2010 samt Nachtrag (Anlagen K2, K2a) sowie Ziff. 5 des Hausverwaltungsvertrages vom 09.11.2011 samt Nachträgen (Anlage K4, 4a, 4b), da diese Verträge durch Schreiben der Beklagten vom 06.03.2013 (Anlagen K9, K10) wirksam gemäß § 626 BGB außerordentlich gekündigt wurden.
1.1.1. Im Hinblick auf die vorgenannten Hausverwaltungsverträge findet § 626 BGB in Verbindung mit § 675 BGB Anwendung.
Bei einem Hausverwaltungsvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter, so dass über § 675 BGB die §§ 611 ff BGB einschlägig sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15.10.2010 – 14 U 141/10 -, Rn. 15, juris).
1.1.2. Die beleidigenden Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn H., gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, Herrn K., in der E-Mail vom 26.02.2013 (Anlage K7) stellen einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung dar.
Dabei kann dahinstehen, ob sich ein wichtiger Grund für die Kündigungen aus der vom Landgericht vor allem näher beleuchteten Überweisung über € 300.000,00 ergibt, oder wie von der Beklagten geltend gemacht, aus einer endgültigen Leistungsverweigerung, weil jedenfalls die E-Mails des Geschäftsführers der Klägerin an den Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten vom 26. und 27.02.2013 (Anlagen K6 und K8) das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien in einer Weise zerstört haben, dass der Beklagten ein Festhalten an den Verträgen bis zu deren im Vertrag jeweils vorgesehenen Ablaufdatum nicht zumutbar war (§ 626 BGB). Entgegen der Auffassung des Landgerichts (Seite 9 des Ersturteils) war eine Abmahnung vorliegend entbehrlich.
1.1.2.1. Die Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin in der E-Mail vom 26.02.2013, 12:37 Uhr (Anlage K7), begründen einen wichtigen Grund für die ausgesprochene fristlose Kündigung. Sie sind als grobe Beleidigungen zu bewerten und stellen eine Diffamierung von Herrn K. als Person dar.
1.1.2.2. Im Rahmen des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, d. h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (ständige Rechtsprechung des BAG zu Arbeitsverhältnissen, vgl. BAG, Urteil vom 07.07.2011 – 2 AZR 355/10 -, BAGE 138, 312-320, Rn. 12).
1.1.2.3. Gemessen an diesen Anforderungen stellen die Herrn K. herabwürdigenden Äußerungen des Herrn H. in der E-Mail vom 26.02.2013 (Anlage K7) in genereller Hinsicht einen wichtigen Grund dar.
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar (§ 241 Abs. 2 BGB) und sind „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik stellt für sich genommen noch keine Schmähung dar. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BAG, Urteil vom 07.07.2011 – 2 AZR 355/10-, BAGE 138, 312-320, Rn. 14, 17).
In der E-Mail des Herrn H. vom 26.02.2013 (Anlage K7) wird Herr K. persönlich mit (für einen Manager vernichtenden) Werturteilen herabgewürdigt. Er sei kein Manager, sondern ein Mitläufer, ein reiner Verwalter des Elends, er sei die ungeeignetste Person, um mögliche Weichen für die Zukunft zu stellen.
1.1.2.4. Die außerordentliche Kündigung war auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien gerechtfertigt.
1.1.2.4.1. Die Beachtung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass den grob beleidigenden Äußerungen ihres Geschäftsführers ein nur geringes Gewicht zukommt und der Beklagten eine weitere Fortführung der Vertragsbeziehungen zumutbar machen würde.
Maßgeblich ist vorliegend, dass die grob herabwürdigenden Äußerungen gegenüber Herrn K. nicht in einem Vier-Augen-Gespräch im Rahmen einer hitzigen Diskussion erfolgten. Konkreter Anlass für die Antwortmail des Herrn H. (Anlage K7) war die E-Mail des Herrn Ha. vom 26.02.2013, 10:03 Uhr (Anlage K6), die sich mit der Frage der Legitimation der Überweisung vom 13.02.2013 befasste und in objektiver Hinsicht sachlich verfasst war. Zudem erweiterte der Geschäftsführer der Klägerin den Adressatenkreis, indem er die gegenständliche E-Mail vom 26.02.2013 an weitere Personen außerhalb der Vertragsbeziehung der Parteien übersandte. Die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Befürchtung des Geschäftsführers H. der Klägerin, dass Herr K. gezielt die Übernahme der Klägerin betreibe, rechtfertigt nicht die groben Beleidigungen in der gegenständlichen E-Mail vom 26.02.2013, zumal es sich um Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementärin der Vertragspartnerin und damit um Äußerungen im geschäftlichen Verkehr zwischen zwei Unternehmen handelt. Da Herr H. diese E-Mail ausdrücklich in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin schrieb, sind seine Äußerungen der Klägerin zuzurechnen. Herr K. wird entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ausschließlich in seiner Funktion als ehemaliger Vorstand der … AG angesprochen, sondern es handelt sich um herabsetzende, ihm die beruflichen Fähigkeiten absprechende, persönliche Angriffe gegen ihn und betreffen Herrn K. daher auch als Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten. Der Umstand, dass die Parteien eine gemeinsame Konzernmutter im Zeitpunkt des E-Mail-Verkehrs hatten, führt zu keiner anderen Bewertung.
Ferner hat Herr Ha. die Herabwürdigung des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten mit seiner E-Mail vom 27.02.2013 (Anlage K8) weiter fortgesetzt. Darin wird Herrn K. (künftiges) vorsätzliches sittenwidriges Handeln zulasten der Klägerin unterstellt. Dadurch äußert sich der Geschäftsführer der Klägerin in einer Weise, die das Vertrauensverhältnis zwischen den (Geschäftsführern der) Parteien weiter nachhaltig zerstört. Besonders gravierend ist dabei, dass die E-Mail des Herrn H. vom 27.02.2013 (Anlage K8) in zeitlicher Hinsicht verschickt wurde, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin Gelegenheit gehabt hatte, die Sache zu „überschlafen“, denn seine E-Mail vom 26.02.2013, 12:37 Uhr (Anlage K7) und das in Anlage K 8 genannte Gespräch erfolgten bereits am Vortag. Wer – wie das der Geschäftsführer der Klägerin mit seinen E-Mails vom 26. und 27.02.2013 (Anlage K7 und K8) – dergestalt auf die Person des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten zielt, zerstört damit das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unwiderbringlich.
1.1.2.4.2. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung der gegenständlichen Hausverwaltungsverträge. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung aufgrund der Beleidigungen des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten, deren Gewicht durch die konkreten Umstände nicht relativiert wird, und der dadurch bewirkten Zerstörung des Vertrauensverhältnisses war es der Beklagten unzumutbar, die Hausverwaltungsverträge für noch fast drei bzw. fast vier Jahre bis zum Ablauf zum Zeitpunkt ihrer ordentlichen Kündbarkeit zum 31.12.2015 (Anlage K2) bzw. zum 30.11.2016 (Anlagen K4, K4a, K4b) fortzusetzen.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts war vorliegend eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber der fristlosen Kündigung nicht erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des BAG kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist. Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich (BAG, Urteil vom 09.06.2011 – 2 AZR 381/10 -, Rn. 18, juris).
Im geschäftlichen Verkehr ist davon – auch für Herrn H. als Geschäftsführer der Klägerin erkennbar – auszugehen, dass ein Vertragspartner eine derartige Herabwürdigung des Geschäftsführers ihrer Komplementärin nicht folgenlos hinnimmt. Durch die E-Mail vom 26.02.2013 (Anlage K7) zerstörte der Geschäftsführer der Klägerin das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien in einer Weise, dass eine Abmahnung entbehrlich, da unbehelflich, war. Vorliegend hätte die erforderliche Vertrauensgrundlage auch nicht durch eine Abmahnung wiederhergestellt werden können. Daher war es für die Beklagte unzumutbar, an den Verträgen festzuhalten.
1.1.3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nach der ausdrücklichen Regelung in Ziff. 6.2 Satz 1 der gegenständlichen Hausverwaltungsverträge (Anlagen K2 und K4) jederzeit möglich. Soweit jeweils in Ziff. 6.2 Satz 2 Beispiele für Fälle des wichtigen Grundes („insbesondere“) genannt sind, führt dies nicht dazu, dass die hier ausgesprochenen Kündigungen unwirksam würden. Die dort genannten Erfordernisse der Abmahnung mit Fristsetzung betreffen jeweils erkennbar Fälle des vertragswidrigen Handelns, nicht aber den hier tangierten Vertrauensbereich und sind unabhängig davon auch nicht als zwingend erforderlich vereinbart („insbesondere“).
1.1.4. Die außerordentlichen Kündigungen der gegenständlichen Hausverwaltungsverträge jeweils durch Schreiben vom 06.03.2013 (Anlagen K9, K10) erfolgten fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB.
1.2. Ebenso wenig besitzt die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Ziff. 3 des Finanzbuchhaltungsvertrages vom 17.04.2012 (Anlage K12), da dieser Vertrag mit Schreiben der Beklagten vom 08.04.2013 (Anlagen K11) wirksam gemäß § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB außerordentlich gekündigt wurde.
1.2.1. Im Hinblick auf den zwischen den Parteien vereinbarten Finanzbuchhaltungsvertrag (Anlage K12) kommen die werkvertraglichen Vorschriften gemäß §§ 631 ff BGB zur Anwendung.
Der mit einem gewerblichen Unternehmer – wie vorliegend – geschlossene Vertrag über die Ausführung von Buchhaltungsarbeiten und den Entwurf der Jahresabschlüsse ist entweder ein Werkvertrag oder ein typengemischter Vertrag, bei dem die erfolgsbezogenen Leistungen deutlich im Vordergrund stehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2002 – III ZR 12/01 -, juris).
1.2.2. Die Beklagte war aufgrund der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch die E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 26.02.2013 (Anlage K7) zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt. Sofern es sich bei dem Vertrag – wie vorliegend – um ein Dauerschuldverhältnis handelt, hat der Besteller gemäß § 314 BGB ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 649 Rn. 13). Auf die Ausführungen unter Ziff. 1.1.2 wird Bezug genommen. Einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung des Finanzbuchhaltungsvertrages bedurfte es gemäß § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht, insoweit wird auf Ziff. 1.1.2.4.2 verwiesen.
1.2.3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nach der ausdrücklichen Regelung in Ziff. 4.2 Satz 1 des Finanzbuchhaltungsvertrages (Anlage K11) jederzeit möglich. Soweit in Ziff. 4.2 Satz 2 Beispiele für Fälle des wichtigen Grundes („insbesondere“) genannt sind, führt dies nicht dazu, dass die hier ausgesprochenen Kündigungen unwirksam würden. Die dort genannten Erfordernisse der Abmahnung mit Fristsetzung betreffen jeweils erkennbar Fälle des vertragswidrigen Handelns, nicht aber den hier tangierten Vertrauensbereich und sind unabhängig davon auch nicht als zwingend erforderlich vereinbart („insbesondere“).
1.2.4. Auch die außerordentliche Kündigung des gegenständlichen Finanzbuchhaltungsvertrages (Anlage K12) durch Schreiben vom 08.04.2013 (Anlagen K11) erfolgte fristgerecht innerhalb angemessener First gemäß § 314 Abs. 3 BGB.
Die Beklagte kündigte den Finanzbuchhaltungsvertrag mit Schreiben vom 08.04.2013 (Anlage K11) und damit ca. sechs Wochen nach den E-Mails vom 26./27.02.2013 (Anlagen K7 und K8), die das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstörten. Die Kündigung erfolgte fristgerecht.
Nach § 314 Abs. 3 BGB kann die Kündigung nur innerhalb einer angemessenen Frist wirksam vorgenommen werden. Die in § 626 Abs. 2 BGB normierte Frist von zwei Wochen ist hierbei weder als starre Vorgabe noch als „Regelfrist“ heranzuziehen. § 314 BGB beruht auf der Erwägung, dass der andere Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob von einer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, und dass der Kündigungsberechtigte mit längerem Abwarten zu erkennen gibt, dass für ihn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen Kündigung nicht unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 25.11.2010 – Xa ZR 48/09 -, Rn. 27f, juris).
Vorliegend ist von einer Kündigung innerhalb angemessener Frist auszugehen. Die Beklagte hat bereits durch die fristlose Kündigung der gegenständlichen Hausverwaltungsverträge vom 06.03.2013 deutlich gemacht, dass für sie ein Festhalten an den mit der Klägerin geschlossenen Verträgen unzumutbar ist. Aus dem Umstand, dass die fristlose Kündigung des Finanzbuchhaltungsvertrages nicht zeitgleich, sondern etwa einen Monat danach erfolgte, konnte die Klägerin noch nicht den Eindruck gewinnen, dass die Beklagte dennoch die Fortsetzung des Finanzbuchhaltungsvertrages als zumutbar ansah.
1.3. Da bereits die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 06.03.2013 und vom 08.04.2013 durchgreifen, kommt es auf die Kündigung vom 05.09.2013 nicht an.
2. Ebenso ist Ziff. 3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils im Hinblick auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben, so dass die Berufung auch diesbezüglich Erfolg hat. Den ursprünglich in der Klageschrift aufgeführten Feststellungsantrag hat die Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2015 (S. 3, Bl. 300 d. A.) zuletzt nicht mehr gestellt, so dass vorliegend die Beweiswirkung des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Antragstellung durch das Protokoll entkräftet ist, § 314 ZPO. Ziff. 3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils bezieht sich hinsichtlich der Anfangsdaten der genannten Verträge darüber hinaus auf einen Parallelfall. Eine Heilung ist nicht eingetreten, da die Klägerin ebenfalls die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils diesbezüglich begehrt (S. 1f der Berufungserwiderung vom 11.01.2017, Bl. 408f d. A.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind.