Handels- und Gesellschaftsrecht

Legitimationswirkung der Abtretungsanzeige

Aktenzeichen  25 U 168/17

Datum:
16.5.2017
Fundstelle:
LSK – 2017, 117593
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 134, § 409 Abs. 1, § 413

 

Leitsatz

1 Die Regelung des § 409 Abs. 1 BGB ist zwar unanwendbar, wenn der angezeigten Abtretung ein Abtretungsverbot entgegensteht. Denn die Vorschrift geht davon aus, dass der Gläubiger, der die Abtretungsanzeige oder Abtretungsurkunde ausstellt, über die Forderung verfügen kann; nur dann ist es nämlich gerechtfertigt, ihn trotz der Unwirksamkeit der angezeigten Abtretung an seiner Erklärung festzuhalten (ebenso BGH BeckRS 2012, 16255 Rn. 12). (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Fall einer Nichtigkeit der konkreten Abtretungsvereinbarung und des zugrundeliegenden Kausalgeschäftes gemäß § 134 BGB ist damit nicht vergleichbar. Denn es steht einem Abtretungsverbot nicht gleich, wenn der bisherige Gläubiger verfügungsbefugt war, aber „nur“ das konkrete Kausalgeschäft sowie infolgedessen auch die konkrete Abtretungsvereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB verstießen. § 409 Abs. 1 BGB ist in einem solchen Fall vielmehr sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Regelung anwendbar. (Rn. 9 – 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

26 O 6643/16 2017-02-13 Berichtigungsbeschluss LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2016, Az. 26 O 6643/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Einwendungen der Berufung sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
I.
Die von der … Immobilienhandels GmbH (im Folgenden …GmbH) ausgesprochene Kündigung des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrages ist im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter als wirksam zu behandeln, der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes ist durch die Zahlung an die … GmbH durch Erfüllung erloschen. Damit ist das Feststellungsbegehren der Klägerin unbegründet; es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dabei kann offen bleiben, ob der Kaufvertrag zwischen der … GmbH und der Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 32 KWG und/ oder §§ 3, 2 Abs. 2 RDG) gemäß § 134 BGB nichtig ist und ob die Nichtigkeit auch die vorliegende Abtretung erfassen würde. Denn die Beklagte kann sich, wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden hat, jedenfalls auf den Schutz des § 409 Abs. 1 BGB berufen. Gegenüber der Beklagten als Schuldnerin galt die … GmbH nach dieser Vorschrift als berechtigt, über die an sie abgetretenen Ansprüche und Rechte aus dem Rentenversicherungsvertrag zu verfügen.
Nach § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Gläubiger, der dem Schuldner anzeigt, dass er die Forderung abgetreten hat, die angezeigte Abtretung – die hier auch das Recht der … GmbH zur Kündigung umfasste, § 413 BGB i.V.m. § 409 Abs. 1 BGB – gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Nach § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB steht der Abtretungsanzeige gleich, wenn der Gläubiger dem neuen Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
Vorliegend hat die … GmbH der Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2009 (Anlage BLD 2) die von der Klägerin unterschriebene Abtretungsanzeige vom 19.08.2009 (Anlage BLD 3) übersandt und im Anschluss daran mit Schreiben vom 08.09.2009 (Anlage BLD 4) u.a. die streitgegenständliche Versicherung gekündigt, welche sodann von der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2009 (Anlage BLD 5) abgerechnet und der Rückkaufswert ausbezahlt wurde. Die Abtretungsanzeige vom 19.08.2009 stellt eine im Sinne des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die von der S& K GmbH als Bote überbracht werden konnte (vgl. Roth/ Kieninger in MünchKomm BGB, 7. Aufl., § 409 Rn. 5); zudem erfüllt sie die Voraussetzungen einer Urkunde gemäß § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach ihrem Wortlaut greift die Vorschrift also.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 409 Abs. 1 BGB hier deshalb nicht anwendbar sei, weil die Abtretung der Rechte aus dem Rentenversicherungsvertrag nichtig sei, da der der Abtretung zugrundeliegende, zwischen ihr und der … GmbH abgeschlossene Forderungskaufvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, § 134 BGB. Der Schuldnerschutz des § 409 Abs. 1 BGB besteht auch und gerade in einem solchen Fall. Der Senat hält insoweit an seiner den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Rechtsauffassung aus dem Urteil vom 07.04.2017 im Verfahren 25 U 4024/16 fest; das veröffentlichte Urteil des OLG Celle vom 06.04.2017 – 8 U 166/16 -, juris, sowie die von der Beklagten mit der Berufungserwiderung vorgelegten Entscheidungen zu vergleichbaren Parallelverfahren des OLG Celle vom 13.04.2017- 8 U 182/16 (Anlage BLD 16), des Hanseatischen OLG vom 02.03.2017 und 30.03.2017 – 9 U 265/16 – (Anlagenkonvolut BLD 17), des OLG Stuttgart vom 06.04.2017 – 7 U 188/16 – (Anlage BLD 18) und des OLG Hamm vom 03.05.2017 – I-20 U 175/16 – (Anlage BLD 19) bestätigen diese Rechtsauffassung des Senats.
Da den Entscheidungen in den zitierten Parallelverfahren offenbar im Wesentlichen eine ähnliche Argumentation der Klageseite zugrunde lag wie hier, wird zunächst auf deren Entscheidungsgründe Bezug genommen; zusammengefasst ist den Kernargumenten der Klägerin entgegenzutreten wie folgt:
„1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.07.2012 – IX ZR 210/11, Rn. 12 bei juris m.w.N.), auf die die von der Klägerin zitierte Kommentierung im Palandt Bezug nimmt (Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 409 Rn. 5), ist die Regelung des § 409 Abs. 1 ZPO zwar unanwendbar, wenn der angezeigten Abtretung ein Abtretungsverbot entgegensteht. Denn die Vorschrift geht davon aus, dass der Gläubiger, der die Abtretungsanzeige oder Abtretungsurkunde ausstellt, über die Forderung verfügen kann; nur dann ist es nämlich gerechtfertigt, ihn trotz der Unwirksamkeit der angezeigten Abtretung an seiner Erklärung festzuhalten (BGH aaO). Die Erklärung eines nicht verfügungsberechtigten Gläubigers kann diese Wirkung ebenso wenig haben wie eine Erklärung, die ein Nichtgläubiger abgibt. Danach ist § 409 Abs. 1 BGB z.B. nicht anwendbar, wenn der Forderungsgläubiger als Insolvenzschuldner infolge einer Anordnung des Insolvenzgerichts nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO nicht mehr verfügungsbefugt war. Gleiches gilt grundsätzlich für unpfändbare Forderungen, weil für diese ebenfalls ein gesetzliches Abtretungsverbot besteht (§ 400 ZPO). Der Vertrauensschutz des Schuldners, den die Regelung gewährleisten soll, soll erst dann eingreifen, wenn der bisherige Gläubiger noch Inhaber der Forderung und als solcher befugt war, über die Forderung zu verfügen.“
Ein solcher Fall fehlender Verfügungsberechtigung aufgrund eines Abtretungsverbots liegt hier jedoch nicht vor. An der Verfügungsbefugnis der Klägerin als bisheriger Gläubigerin bestehen keine Zweifel. Gemäß § 13 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung war sie ausdrücklich berechtigt, ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag abzutreten oder zu verpfänden. Die hierzu gemäß § 13 Abs. 4 der Bedingungen erforderliche schriftliche Abtretungsanzeige der Klägerin hat die Beklagte erhalten. Für ein etwaiges gesetzliches Abtretungsverbot fehlt es an Vortrag oder sonstigen Anhaltspunkten.
2. Der Fall einer – zugunsten der Klagepartei hier einmal unterstellten – Nichtigkeit der konkreten Abtretungsvereinbarung und des zugrundeliegenden Kausalgeschäftes gemäß § 134 BGB wegen Verstößen gegen die in Rede stehenden Vorschriften des KWG und/ oder des RDG ist damit nicht vergleichbar. Denn es steht einem Abtretungsverbot im eben beschriebenen Sinne nicht gleich, wenn der bisherige Gläubiger verfügungsbefugt war, aber „nur“ das konkrete Kausalgeschäft sowie infolgedessen auch die konkrete Abtretungsvereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB verstießen. Aus dem Verstoß gegen das Verbotsgesetz resultiert zwar die Nichtigkeit zunächst des Kausalgeschäftes und ggf. auch der betroffenen Verfügung, also der Abtretung. Dies führt jedoch nicht zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Forderungsinhabers. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die geltend gemachte Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung nicht mit einem gesetzlichen Abtretungsverbot gleichgesetzt werden.
§ 409 Abs. 1 BGB ist in einem solchen Fall vielmehr sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Regelung anwendbar.
Der Schuldner muss die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, „wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist“. Auch eine nichtige Abtretung ist eine „nicht wirksame“ Abtretung. Die Begriffe der Unwirksamkeit und der Nichtigkeit werden im BGB nicht als Gegensätze, sondern überschneidend, teils auch synonym verwendet (vgl. nur Palandt – Ellenberger, BGB, 76. Aufl., Vor § 104 Rn. 29). Grundsätzlich ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Unwirksamkeit der weitere Begriff, Nichtigkeit ein Unterfall davon. Der Gläubiger hat im Übrigen eine angezeigte Abtretung auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn diese schon von vornherein nicht erfolgt ist – Nichtigkeit bedeutet auch nicht mehr, als dass ein Rechtsgeschäft die nach seinem Inhalt bezweckten Rechtswirkungen von Anfang an nicht hervorbringen kann (Palandt-Ellenberger aaO Rn. 27).
§ 409 Abs. 1 BGB weist dem Schuldner in derartigen Fällen auch nicht etwa die Rechtsmacht zu, die Wirksamkeit eines nichtigen Rechtsgeschäfts herbeizuführen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in einer Konstellation, in der sich der Schuldner auf die Nichtigkeit berief, BGH, Urteil vom 11.01.2017 – IV ZR 340/13, VersR 2017, 277, Rn. 36). Die Wirkung der Regelung beschränkt sich vielmehr darauf, dass der Schuldner zu seinen Gunsten die mitgeteilte Abtretung als wirksam behandeln kann, auch wenn sie das nicht ist. Er kann also mit befreiender Wirkung an den angezeigten Scheinzessionar leisten (Roth/Kieninger in MünchKomm BGB § 409 Rn. 11-13) bzw. darauf bezogene Gestaltungsrechte wie eine Kündigung ausüben. An der aus dem Verstoß gegen das gesetzliche Verbot folgenden Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ändert das nichts. Der Schuldner, der den zur Unwirksamkeit führenden Sachverhalt regelmäßig nicht kennt bzw. nicht sicher rechtlich zu bewerten vermag, soll sich auf die Richtigkeit der angezeigten Abtretung, für die der verfügungsbefugte bisherige Gläubiger einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat, verlassen können und an den neuen Gläubiger schuldbefreiend leisten dürfen. Der BGH hat zudem in der zitierten Entscheidung (aaO Rn. 35) hervorgehoben, dass ggf. auch zu berücksichtigen sei, dass das betroffene Verbotsgesetz (§ 2 Abs. 2 RDG) auch dem Schutz des Schuldners diene. Dem Schuldner könne bei der als eigenständiges Geschäft betriebenen Forderungseinziehung auf fremde Rechnung nicht das Risiko aufgebürdet werden, an einen Nichtberechtigten zu leisten und im Ergebnis doppelt zahlen zu müssen. Zu einer solchen ungerechtfertigten Risikoverlagerung würde die von der Klägerin hier vertretene Rechtsauffassung aber gerade führen.
Gerade gegen eine Vergleichbarkeit der hiesigen Konstellation mit der eines Abtretungsverbots für den bisherigen Gläubiger spricht auch die von der Berufungsbegründung (zu Unrecht) für ihre Auffassung herangezogene Entscheidung des BAG vom 06.02.1991 – 4 AZR 348/90 -, NJW 1991, 2038. Dort wurde eine Vergleichbarkeit mit einem gesetzlichen Abtretungsverbot verneint und § 409 Abs. 1 BGB auch in dem Fall für anwendbar erklärt, wenn eine Abtretung sittenwidrig und damit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig sei. Dabei hat das BAG maßgeblich darauf abgestellt, dass für den Schuldner klar ersichtlich sein müsse, dass die Abtretung unwirksam sei, was dann der Fall sei, wenn der Rechtsverstoß klar erkennbar sei. Ob eine Abtretung möglicherweise wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, könne aber erst nach Feststellung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BAG aaO Rn. 15 bei juris).
Ähnlich liegt der Fall hier. Schon zur Beurteilung der Frage, ob das Kausalgeschäft zwischen der Klägerin und der … GmbH wegen Verstößen gegen das KWG und/ oder das RDG gemäß § 134 BGB nichtig ist, sind schwierige Rechtsfragen zu beantworten, bei denen es maßgeblich auf eine umfassende Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt; erst recht gilt dies für die sich anschließende Frage, ob sich die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, die in der Regel die Gültigkeit des Erfüllungsgeschäfts unberührt lässt, ausnahmsweise auch auf dieses – also hier auf die Abtretung – erstreckt. Entgegen der Behauptung der Berufungsbegründung kann daher nicht die Rede davon sein, dass es bei der Nichtigkeit einer Abtretung gemäß § 134 BGB (stets oder in Konstellationen wie vorliegend) an der Schutzbedürftigkeit des Schuldners fehlen würde, weil die fehlende Legitimation des Scheinzessionars offensichtlich wäre und der Schuldner bei einer Verweigerung der Leistung praktisch keinerlei Risiko einginge (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 2009 – IV ZR 134/08 -, VersR 2010, 375, Rn. 15 bei juris, zur Anwendbarkeit des § 409 Abs. 1 ZPO bei Unwirksamkeit einer Abtretungsvereinbarung gemäß § 307 BGB).
3. Die Legitimationswirkung der Abtretungsanzeige entfällt vorliegend schließlich nicht wegen einer von der Klägerin behaupteten Prüfpflicht der Beklagten. Dabei kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner den Schutz des § 409 Abs. 1 BGB verlieren kann, wenn er die Unwirksamkeit der Abtretung kennt (vgl. dazu Palandt-Grüneberg, aaO, § 409 Rn. 5) oder ggf. auch aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Denn vorliegend hat die Klägerin, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, schon nicht hinreichend zu einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten vorgetragen. Der Beklagten war unstreitig lediglich die Abtretungsanzeige vom 19.08.2009 bekannt, nicht der dieser zugrundeliegende Forderungskauf- und Abtretungsvertrag zwischen der Klägerin und der … GmbH. Aus der Anzeige war eine etwaige Nichtigkeit des Kausalgeschäfts weder erkennbar noch musste sie sich aufdrängen. Zu einer fehlenden Prüfungspflicht im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
II.
Sonstige Gründe stehen einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 ZPO, liegen nicht vor. Insbesondere behauptet die Klägerin zu Unrecht, dass die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2010 – IV ZR 53/09 -, und vom 27.02.2007 – XI ZR 195/05 – entschieden hätten, dass der Schuldnerschutz des § 409 BGB bei Nichtigkeit einer Abtretung gemäß § 134 BGB entfalle. Diese Urteile befassen sich zwar mit § 134 BGB, nicht aber mit § 409 BGB. Ebensowenig verhält sich das Urteil des BGH vom 11.01.2017 – IV ZR 340/13 -, das im Übrigen eine gegenläufige Konstellation betrifft – Berufung des Schuldners auf Nichtigkeit -, zur Vorschrift des § 409 BGB. Soweit aus dieser Entscheidung Rückschlüsse für die hiesige gezogen werden könnten, wurde oben dargelegt, dass sich der Senat mit den dortigen Rechtsprechungsgrundsätzen im Einklang befindet. Dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur hier betroffenen speziellen Problematik bislang nicht vorliegt, rechtfertigt für sich nicht die Zulassung der Revision. Die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze, wann und warum ein Abtretungsverbot einer Anwendbarkeit des § 409 BGB entgegensteht, sind höchstrichterlich geklärt, insbesondere durch die Entscheidung des BGH vom 12.07.2012; auf dieser Grundlage lässt sich der hier zur Entscheidung stehende konkrete Einzelfall, wie dargelegt, beurteilen. Von anderen Oberlandesgerichten liegen bislang, soweit dem Senat bekannt (und oben zitiert), nur Entscheidungen vor, die mit der Rechtsauffassung des Senats übereinstimmen, so dass auch keine Divergenzvorlage in Betracht kommt.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel