Aktenzeichen I ZR 58/11
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. März 2011, Az: 3 U 69/09vorgehend LG Hamburg, 9. April 2009, Az: 327 O 533/08nachgehend BGH, 12. September 2013, Az: I ZR 58/11, Beschluss
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 17. März 2011 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 9. April 2009 abgeändert:
Die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung “Peek & Cloppenburg KG” den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Klägerin mit Sitz in Hamburg ist mit ihren Filialen im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Kaufhäuser im Westen, Süden und der Mitte Deutschlands. Zwischen den Parteien besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist – die Wirtschaftsräume Nord und Süd – und eine Partei am Standort der anderen Partei keine Bekleidungshäuser eröffnet.
2
Die Beklagte ließ am 31. Dezember 2006 bundesweit eine ganzseitige Anzeige in der Zeitung “Welt am Sonntag” veröffentlichen. Die Werbung war überschrieben mit:
DIE STIFTUNG WARENTEST BESTÄTIGT: ES GIBT NICHTS BESSERES ALS EIN HEMD VON PEEK & CLOPPENBURG*.
3
Im unteren Teil der Anzeige fand sich die Unternehmensbezeichnung “Peek & Cloppenburg” und die Ortsangabe “Düsseldorf”. Das in der Überschrift an der Bezeichnung “Peek & Cloppenburg” angebrachte Sternchen wurde wie folgt aufgelöst:
*Es gibt zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg. Dies ist ausschließlich eine Werbung der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf mit den folgenden Standorten (es folgt die Angabe einer Reihe von Städten).
4
Die Werbung ist verkleinert folgendermaßen gestaltet:
5
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die auch im norddeutschen Raum erschienene Anzeige die zwischen den Parteien im Hinblick auf ihre Unternehmensbezeichnungen bestehende Gleichgewichtslage gestört. Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten auch als irreführend beanstandet und geltend gemacht, die Beklagte habe mit der Anzeige gegen die vertraglich vereinbarte Aufteilung der Wirtschaftsräume verstoßen.
6
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Printmedien Anzeigen erscheinen zu lassen, wenn diese mit “Peek & Cloppenburg” in der Form “Es gibt nichts Besseres als ein Hemd von Peek & Cloppenburg” wie aus der vorstehenden Werbung ersichtlich gekennzeichnet sind und in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ost-Sachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz, sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden.
7
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
8
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.