Aktenzeichen 12 U 2461/16
VVG § 115 Abs. 2 S. 3
AKB § 10 Abs. 4
Leitsatz
Verfahrensgang
8 O 9696/12 (2) 2016-11-11 LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth
Tenor
1. Hinweis:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.11.2016, Az. 8 O 9696/12 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.