Handels- und Gesellschaftsrecht

Materielle und immaterielle Schäden infolge eines Verkehrsunfalls

Aktenzeichen  12 U 2461/16

Datum:
2.8.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 158795
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 139, § 160 Abs. 3 Nr. 2, § 286, § 314 S. 1, § 320, § 513 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 546
VVG § 115 Abs. 2 S. 3
AKB § 10 Abs. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 O 9696/12 (2) 2016-11-11 LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Hinweis:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.11.2016, Az. 8 O 9696/12 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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