Handels- und Gesellschaftsrecht

Nichtannahme einer mittelbar gegen § 6 Abs 1 S 5 G10 2001 gerichteten Verfassungsbeschwerde mangels substantiierte Darlegung, von jener Norm selbst betroffen zu sein

Aktenzeichen  1 BvR 456/17

Datum:
26.4.2017
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170426.1bvr045617
Normen:
Art 10 Abs 1 GG
Art 10 Abs 2 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 6 Abs 1 S 5 G10 2001
G102001ÄndG 1
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerwG, 14. Dezember 2016, Az: 6 A 9/14, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Das Beschwerdevorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 108, 370 ; 140, 229 ). Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dar, dass er von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 selbst betroffen ist.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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