Handels- und Gesellschaftsrecht

Nichtannahmebeschluss: Substantiierungserfordernis (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) gebietet Darlegung ungedeckter Bedarfe, wenn eine Grundrechtsverletzung infolge Aufrechnung gem § 43 SGB II (juris: SGB 2) iHv 30% des Regelbedarfs gerügt wird

Aktenzeichen  1 BvR 1412/16

Datum:
10.8.2017
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170810.1bvr141216
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 43 Abs 1 Nr 1 SGB 2
§ 43 Abs 2 S 1 SGB 2
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BSG, 9. März 2016, Az: B 14 AS 20/15 R, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 3. Juli 2014, Az: L 15 AS 377/13, Urteilvorgehend SG Osnabrück, 19. August 2013, Az: S 22 AS 66/13, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde, die eine Aufrechnung nach § 43 SGB II in Höhe von 30 % des Regelbedarfs durch das Jobcenter betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügt. Der Beschwerdeführer legt weder dar, welche Bedarfe durch die Aufrechnung ungedeckt geblieben sind, denn allein der Vortrag, dass kein Schonvermögen vorliege, ersetzt keine Angaben zur konkreten Bedarfssituation. Noch hat sich der Beschwerdeführer mit den angegriffenen Entscheidungen inhaltlich hinreichend auseinandergesetzt. Die Annahme des Bundessozialgerichts, dass der Gesetzgeber negative Konsequenzen an ein vorwerfbares Verhalten von Leistungsberechtigten knüpfen dürfe, solange sichergestellt sei, dass diese auch dann über die unerlässlichen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügen, ist entscheidungserheblich. Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hätte sich der Beschwerdeführer sowohl mit Blick auf die Tatsachen als auch mit Blick auf die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen damit inhaltlich auseinandersetzen müssen.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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