Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsmittelverlust durch Berufungsrücknahme

Aktenzeichen  8 U 1230/21

Datum:
12.8.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21887
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 516 Abs. 3

 

Leitsatz

Die Berufungsrücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

8 U 1230/21 2021-07-29 Hinweisbeschluss OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 45.467,28 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

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