Aktenzeichen 7 U 3715/17
Leitsatz
1 Die Höhe des Wertersatzes (vgl. § 346 Abs. 2 BGB) bestimmt sich grundsätzlich objektiv nach dem Betrag, der durchschnittlich für eine vertragliche Gebrauchsgestattung zu entrichten gewesen wäre. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Leasingrecht ist die lineare Teilwertabschreibung kein geeignetes Kriterium für die Bemessung des Werts gezogener Nutzungen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3 War das Leasingobjekt von Anfang an mangelhaft, ist der für die Nutzung zu leistende Wertersatz entsprechend § 536 Abs. 1 S. 2 BGB angemessen herabzusetzen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
15 HK O 6423/17 2017-10-09 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.10.2017, Az. 15 HK O 6423/17, in Ziffer 1. wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.023,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2017 zu zahlen Zugum-Zug gegen Herausgabe der Portalwaschanlage CWS 100 Premium, Typ B, Maschinen-Nr.: …, Bürsten anthrazit/silbergrau, Türen: RAL 9005 tiefschwarz und Abtretung des Auszahlungsanspruchs des Klägers aus der im Rahmen des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Cloppenburg, zur Insolvenztabelle – Abteilung I -, Aktenzeichen 9 IN 30/15, zur lfd. Nr.: 56, unter Ziffer 1.) festgestellten Forderung gegen die A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt S. W., in Höhe von 17.672,25 € an die Beklagte.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.471,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2017 zu zahlen Zugum-Zug gegen Abtretung des Auszahlungsanspruchs des Klägers aus der im Rahmen des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Cloppenburg, zur Insolvenztabelle – Abteilung I -, Aktenzeichen 9 IN 30/15, zur lfd. Nr.: 56, unter Ziffer 1.) festgestellten Forderung gegen die A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH, Insolvenzverwalter Rechtsanwalt S. W., in Höhe von 1.954,46 € und Abtretung der Forderung des Klägers gegen Rechtsanwalt S. W. als Insolvenzverwalter über die A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 20.07.2016, Az. 15 O 172/15, an die Beklagte.
2. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
3. In Abänderung von Ziffer 2. des Endurteils des Landgerichts München I vom 09.10.2017, Az. 15 HK O 6423/17, tragen von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 39%, die Beklagte 61%.
3. Dieses Urteil sowie das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.10.2017, Az. 15 HK O 6423/17, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
B.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch nach § 313 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung von Leasinggebühren nur in Höhe von 12.023,59 € nebst Zinsen hieraus seit 09.03.2017 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ein darüberhinausgehender Rückgewähr- und Verzinsungsanspruch besteht nicht.
1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger dem Grunde nach einen Rückgewähranspruch nach § 346 Abs. 1 BGB hat. Nach der Rechtsprechung des BGH wurde der Kläger als Leasingnehmer nämlich rückwirkend von seiner Verpflichtung aus dem Leasingvertrag zur Zahlung der monatlichen Leasingraten an die Beklagte als Leasinggeberin frei, da er mit Schreiben vom 21.05.2014 gegenüber der Lieferantin wegen der Mangelhaftigkeit der Waschanlage den Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB erklärt hatte und sich später in dem Gewährleistungsprozess vor dem Landgericht Oldenburg mit seinem Rücktritt gegen zunächst die Lieferantin und sodann deren Insolvenzverwalter durchsetzte. Denn in einem solchen Fall fehlte dem Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage (was die Parteien in Nr. 5.7 des Leasingvertrages auch explizit vereinbart hatten), sodass der Beklagten von Anfang an keine Ansprüche auf Leasingraten zustanden, auch wenn der Kläger das Leasingobjekt nutzte (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az. VIII ZR 317/09, Rdnr. 24 ff unter Aufrechterhaltung der zum alten Recht u.a. in BGH, Urteil vom 05.12.1984, Az. VIII ZR 277/83, Rdnr. 19 ff., BGH, Urteil vom 25.10.1989, Az. VIII ZR 105/88, Rdnrn. 11 ff. entwickelten Grundsätze, BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12, Rdnr. 15). Dagegen spricht auch nicht Ziffer 5.5 der Leasingbedingungen, die eine Weiterzahlungsverpflichtung des Klägers nur für den Zeitraum während der (gerichtlichen) Durchsetzung der an den Kläger abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin statuiert, aber keine Regelung darüber enthält, welche Ansprüche die Parteien des Leasingvertrages nach erfolgter Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin im Verhältnis zueinander haben.
Nach der seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz maßgeblichen Rechtslage hat die Rückabwicklung nicht mehr nach Bereicherungsrecht, sondern aufgrund der gemäß § 313 Abs. 3 BGB mit Schreiben des Klägers vom 21.05.2014 und vom 22.01.2016 gegenüber der Beklagten erfolgten Kündigungen des Leasingvertrages nach den rücktrittsrechtlichen Regelung des § 346 Abs. 1 BGB zu erfolgen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2008, Az. 10 U 156/07, NJOZ 2008, 3407, 3408, OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2009, Az. 17 U 223/08, Rdnr. 23, Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 42 zu § 313 BGB wohl auch BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12, Rdnr. 15, der sich für die Rückabwicklung des Leasingvertrages auf § 346 Abs. 1 BGB bezieht). Die Kündigungen wirkten sich – abgesehen von dem hier nicht geltend gemachten Recht des Leasingnehmers zur Zurückbehaltung der Leasingraten ab Klageerhebung – erst aus, als die Berechtigung des Rücktritts vom Kaufvertrag feststand (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Köln 2017, Rdnr. L 468, S. 1366), was auch in der Formulierung von Ziffer 5.7 des Leasingvertrages zum Ausdruck kommt, der auf die erfolgte „Durchsetzung“ der Sachmängelrechte gegenüber dem Lieferanten abstellt. Dies war vorliegend aufgrund des Anerkenntnisses des Insolvenzverwalters der Lieferantin am 06.01.2016 der Fall.
2. Von den vom Kläger an die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 05.08.2013 bis 31.01.2016 gezahlten und von der Beklagten an ihn nach § 346 Abs. 1 BGB zurück zu gewährenden Leasingraten in Höhe von insgesamt 48.094,35 € ist jedoch ein vom Kläger für die im selben Zeitraum aus der Waschanlage gezogenen Nutzungen der Beklagten nach § 346 Abs. 2 BGB zu leistender Wertersatz in Höhe von 36.070,76 € abzuziehen.
a. Die Höhe des Wertersatzes bestimmt sich grundsätzlich objektiv nach dem Betrag, der durchschnittlich für eine vertragliche Gebrauchsgestattung zu entrichten gewesen wäre (Stieper in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Rdnr. 5 zu § 100 BGB). Da im streitgegenständlichen Leasingvertrag für den Gebrauch eine monatliche Zahlung von 1.610,07 € vereinbart wurde, ist bei der Ermittlung des Werts der Nutzung gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz BGB dieser Betrag als Ausgangspunkt zugrunde zu legen, da es sich dabei um die im Vertrag bestimmte „Gegenleistung“ iSd. § 346 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz BGB handelt. Nach § 346 Abs. 1 BGB rückabgewickelt wird nämlich nicht der zwischen der Beklagten und der Lieferantin abgeschlossene Kaufvertrag, sondern ausschließlich der zwischen den Parteien bestehende Leasingvertrag.
Entgegen einer im leasingrechtlichen Schrifttum vertretenen Ansicht (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Köln 2017, Rdnr. L 484, S. 1372, Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Auflage, Köln 2015, Kap. I, Rdnr. 206), wonach die lineare Teilwertabschreibung „zur Vermeidung von Disharmonien auch auf der Rücktrittsebene des Leasingvertrages anzuwenden“ sei (Reinking/Eggert, aaO), ist deshalb der Wertverzehr der Waschanlage – anders als beim Kauf- oder Werklieferungsvertrag – kein geeignetes Kriterium für die Bemessung des Werts der vom Kläger gezogenen Nutzungen. Abgesehen davon, dass sich diese Meinung schon nicht mit dem Wortlaut des § 346 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz BGB in Übereinstimmung bringen lässt, ist eine für beide Vertragsverhältnisse gleiche Wertbestimmung auch nicht sachgerecht. Denn der Mieter/Pächter/Leasingnehmer einer Sache ist bereit, den wegen des Gewinnanteils und der Vorhaltekosten des Vermieters/Verpächters oft deutlich höheren Miet- oder Pachtzins zu zahlen. Der Kaufpreis enthält dagegen einen wesentlich niedrigeren Anteil an nicht unmittelbar gebrauchsbezogenen Kosten. Da es sich damit bei Kauf bzw. Bestellung einerseits und Pacht/Miete/Leasing andererseits um grundverschiedene Investitionsentscheidungen handelt, kann der Pächter/Mieter/Leasingnehmer nicht genau so behandelt werden wie der Käufer/Besteller (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. V ZR 51/05, Rdnr. 13, Kaiser in Staudinger, Neubearbeitung 2012, Rdnr. 257 zu § 346 BGB; zur unterschiedlichen Rückabwicklung von Kauf- und Mietverträgen vgl. auch Stieper in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Rdnr. 5 zu § 100 BGB). Ansonsten würde nämlich bei der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB auch nicht der Zustand wiederhergestellt werden, der vor dem Leistungsaustausch bestand. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auf den im Rahmen einer hypothetischen Situation abzustellen ist, hätte der Kläger nämlich gerade keinen Kaufvertrag abgeschlossen und kann deshalb auch nicht wie ein Käufer behandelt werden, der die Finanzierung des Kaufes selbst regelt (entweder durch Eigenkapital oder durch Kreditaufnahme). Der Kläger beruft sich daher auch zu Unrecht auf das Urteil des BGH vom 23.05.1984, Az. VIII ZR 32/83, in dem die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung nach § 287 ZPO aufgrund des Wertverzehrs nicht beanstandet wurde (BGH, aaO, Rdnr. 24). Denn in diesem Fall ging es zwar auch um eine Autowaschanlage, jedoch nicht um die Rückabwicklung eines Leasingvertrages, sondern eines Werklieferungsvertrages. Auch das Urteil des BGH vom 26.06.1991, Az. VIII ZR 198/90, auf das sich der Kläger stützt, betraf nicht die Rückabwicklung eines Leasingvertrages, sondern eines Kaufvertrages.
Nicht zutreffend ist auch der Ansatz des Landgerichts, demzufolge der Leasinggeber bei Rückabwicklung des Kaufvertrages vom Leasingnehmer den vom Leasingnehmer mit Hilfe des Leasingobjekts erzielten Gewinn (Umsatz abzüglich 40% Gesamtkosten) als Nutzung herausverlangen kann. Dies käme überhaupt nur in Betracht, wenn Vertragsobjekt ein Grundstück mit Gewerbebetrieb und nicht nur – wie hier – eine einzelne zum Betrieb des Unternehmens erforderliche Maschine wäre. Bei der Abschöpfung des Gewinns des Waschanlagenbetriebs wird nämlich außer Acht gelassen, dass dieser Gewinn nicht nur auf dem Einsatz des Leasingobjekts, sondern auch von Personal sowie des Grundstücks, auf dem sich die Waschanlage befand, beruht und diese mit dem Leasingvertrag und dessen Abwicklung nichts zu tun haben. Darüber hinaus wird der dem Leasingnehmer zustehende Unternehmerlohn nicht berücksichtigt.
b. Da das Leasingobjekt unstreitig von Anfang an mangelhaft war, ist, damit das von den Parteien vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unverändert und das dem Leasingvertrag zugrunde liegende Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt, der vom Kläger für die Nutzung zu leistende Wertersatz entsprechend § 536 Abs. 1 S. 2 BGB angemessen herabzusetzen (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 10 zu § 346 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.07.2011, Az. VII ZR 113/10, Rdnr. 9 ff. für einen rückabzuwickelnden Werkvertrag). Der gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz BGB als Ausgangspunkt für die Wertbestimmung des Nutzungsersatzes heranzuziehende monatliche Leasingbetrag in Höhe von 1.610,07 € ist daher um die zwischen den Parteien unstreitige Minderungsquote von 25% zu mindern (die Beklagte hat die in der Klageschrift vom Kläger, dort S. 4, behauptete mangelbedingte Minderung um 25% in der Folge nicht bestritten).
Nach den oben dargelegten Grundsätzen schätzt der Senat den Wert der vom Kläger im Zeitraum vom 05.08.2013 bis 31.01.2016 gezogenen Nutzungen nach § 287 ZPO auf 36.070,76 € (48.094,35 € – (48.094,35 x 0,25)), sodass sich der Rückgewähranspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 346 Abs. 1 BGB auf 12.023,59 € beläuft.
3. a. Zinsen aus dem von der Beklagten zurück zu gewährenden Betrag von 12.023,59 € kann der Kläger nach § 291 S. 1 BGB erst ab Rechtshängigkeit, das heißt ab 09.03.2017 verlangen, da ein früherer Verzugseintritt nicht schlüssig dargelegt ist. Das Schreiben der Klägervertreterin vom 11.02.2016 (Anl. K 5) führte nämlich nicht zum Verzugseintritt nach Ablauf der darin der Beklagten gesetzten Zahlungsfrist bis 20.02.2016. Nach dem klägerischen Vortrag wurde in dem Schreiben vom 11.02.2016 der Rückgewähranspruch des Klägers erstmals beziffert. Zur Inverzugsetzung der Beklagten hätte es nach § 286 Abs. 1 BGB einer Mahnung bedurft, da keiner der Tatbestände des § 286 Abs. 2, 3 BGB erfüllt ist. Insbesondere führt eine einseitige anwaltliche Fristsetzung nicht zu einer Kalenderzeitbestimmung iSd. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 22 zu § 286 BGB).
b. Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB auch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich bei dem Rückgewähranspruch nach § 346 Abs. 1 BGB nicht um einen Entgeltanspruch iSd. § 286 Abs. 3 S. 1 BGB handelt (OLG Nürnberg, Urteil vom 26.07.2017, Az. 2 U 17/17, Rdnr. 42, Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, München 2016, Rdnr. 76 zu § 286 BGB).
Die Verurteilung Zugum-Zug beruht auf dem klägerischen Antrag.
Im Übrigen war die Klage hinsichtlich des Anspruchs aus § 346 Abs. 1 BGB weiterhin abzuweisen und ist die Berufung unbegründet.
II.
Begründet ist die Berufung dagegen hinsichtlich Ziffer 2. des Antrags in der Hauptsache in vollem Umfang, da der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch den Prozess gegen die Lieferantin vor dem Landgericht Oldenburg, Az. 15 O 172/15, entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 4.471,60 € hat. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht allerdings erst ab 09.03.2017 und nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
1. Zu Recht rügt die Berufung insoweit, dass das Landgericht über Ziffer 2. des klägerischen Antrags nicht entschieden hat, obwohl über diesen zu entscheiden gewesen wäre. Denn die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28.08.2017 den Antrag aus der Klageschrift vom 27.02.2017 ohne Einschränkungen gestellt (S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2017, Bl. 50 d.A.), sodass auch Ziffer 2. des Antrags gestellt war.
Über den Anspruch konnte in der Berufungsinstanz entschieden werden, da bei erstinstanzlich nicht beschiedenen Ansprüchen zwar grundsätzlich nach § 321 ZPO vorzugehen gewesen wäre und wegen Versäumung der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs erloschen ist, der Kläger jedoch den Anspruch aufgrund desselben Streitgegenstands in der Berufungsinstanz erneut geltend machen konnte (vgl. hierzu Heßler in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2017, Rdnrn. 12, 13 zu § 528 ZPO) und dies in der Berufungsbegründung ausweislich des gestellten Antrags in Ziffer 2. auch tat.
2. a. Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der ihm im Prozess gegen die Lieferantin vor dem Landgericht Oldenburg, Az. 15 O 172/15, zur Geltendmachung der ihm von der Beklagten im Leasingvertrag (Ziffer 5.4 Abs. 1) abgetretenen Mängelrechte aus dem zwischen der Beklagten und der Lieferantin geschlossenen Kaufvertrag entstandenen Kosten. Dabei kann auf Grund der insoweit gleichen Rechtsfolge offen bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch des Klägers bereits daraus folgt, dass der in Ziffer 5.4 Abs. 2 der Leasingbedingungen für den Fall einer Rückabwicklung des Kaufvertrages geregelten Pflicht zur Anspruchsgeltendmachung zugunsten der Beklagten als Leasinggeberin zugleich eine Auftragserteilung an den Kläger als Leasingnehmer mit der Folge eines Ersatzanspruchs nach § 670 BGB entnommen werden kann, oder ob sich ein solcher Erstattungsanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag und damit aus § 683 S. 1 BGB ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12, Rdnr. 29). Dieser Anspruch besteht auch nicht nur im Falle einer (hier nicht gegebenen) Unwirksamkeit der Haftungsfreizeichnung des Leasinggebers, sondern auch, wenn – wie hier – der Leasingnehmer den Prozess vornehmlich zu dem Zweck führt, den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages zu erreichen (BGH, aaO, Rdnr. 28).
b. Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Parteien in Ziffer 5.4 Abs. 2 der Leasingbedingungen vereinbarten, dass der Leasingnehmer die ihm abgetretenen Mängelrechte aus dem Kaufvertrag „auf seine Kosten“ geltend zu machen hat, da diese Klausel, bei der es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handelt, gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie bürdet nämlich das wirtschaftliche Risiko, im Fall der Insolvenz der Lieferantin die dem Leasingnehmer aus dem Sachmängelprozess gegen die Lieferantin entstandenen und wegen des Obsiegens des Leasingnehmers von der Lieferantin zu tragenden Prozesskosten selbst begleichen zu müssen, dem Leasingnehmer auf. Dieses Risiko der Insolvenz der Lieferantin kann jedoch selbst im kaufmännischen Verkehr nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, da ansonsten die im Leasingverhältnis stets erforderliche Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nicht mehr gegeben wäre. Denn bei erfolgreich durchgeführtem Sachmängelprozess und deshalb rückabzuwickelndem Leasingvertrag müsste der Leasingnehmer wegen der Insolvenz der Lieferantin wirtschaftlich Prozesskosten tragen, ohne dass die Leasinggeberin ihrer Gebrauchsüberlassungspflicht vertragsgemäß nachgekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1991, Az. VIII ZR 34/90, Rdnr. 36).
c. Der demnach bestehende Kostenerstattungsanspruch des Klägers beläuft sich der Höhe nach auf insgesamt 4.471,60 €. Der Berechnung der entstandenen Anwalts- und Gerichtsgebühren war der durch Streitwertbeschluss des Landgerichts Oldenburg, Az. 15 O 172/15, vom 14.04.2016 (Anl. BK 1) festgesetzte Streitwert von 57.440,15 € zu Grunde zu legen, da die Beklagte als Leasinggeberin an das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses zwischen dem Kläger und der Lieferantin gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2015, Az. VIII ZR 119/14, Rdnr. 28). Dazu gehört auch die Streitwertfestsetzung. Weitere Einwände gegen die Höhe der zu erstattenden Gebühren hat die Beklagte nicht erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Wie sich aus dem vom Kläger vorgelegten Buchungsbeleg der Klägervertreter laut Anl. BK 2 ergibt, hat der Kläger die Rechnung der Klägervertreter vom 11.04.2016 (Anl. K 6) auch tatsächlich ausgeglichen.
3. a. Eine Pflicht der Beklagten zur Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers besteht erst ab Rechtshängigkeit und damit ab 09.03.2017, da ein früherer Verzugseintritt nicht schlüssig dargelegt ist. Zwar hat die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 11.02.2016 (Anl. K 5) die Beklagten zur Erstattung in Höhe von 2.952,46 € (gemeint waren wohl – wie sich aus der vorangehenden Kostenaufstellung ergibt – 3.952,46 €) bis 20.02.2016 aufgefordert. Auch hier wäre aber aus den oben zu I.3.a genannten Gründen eine Mahnung durch den Kläger erforderlich gewesen. Eine solche ist aber nicht vorgetragen.
b. Da es sich bei einem Erstattungsanspruch nach §§ 670, 683 BGB nicht um eine Entgeltforderung iSd. § 286 Abs. 3 BGB handelt (Löwisch/Feldmann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Updatestand 25.02.2015, Rdnr. 99 zu § 286 BGB), beläuft sich die Höhe des Zinsanspruchs nicht auf neun, sondern gemäß §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB nur auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Insoweit war daher die Klage abzuweisen und blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Verurteilung Zugum-Zug beruht auf dem klägerischen Antrag.
III.
Der Kostenausspruch folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr nur die Umstände des Einzelfalles.