Aktenzeichen 23 U 3561/17
Leitsatz
1. Der Darlehensgeber eines Finanzierungsvertrages ist bei Zahlungseinstellung nach § 314 Abs. 1 u. 2 BGB iVm den AGB zur Kündigung des Finanzierungsvertrages berechtigt. Einer erneuten Fristsetzung nach § 281 BGB bedarf es dazu nicht, da mit der Mahnung eine Frist zur Abhilfe gemäß § 314 Abs. 1 S. 1 BGB gesetzt wird. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Darlehensgeber steht Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Darlehensvertrags in Höhe des ursprünglichen Vertragszinses zu und zwar bezogen auf das noch offene Darlehen und beschränkt auf die rechtlich geschützte Zinserwartung (so BGH BeckRS 2000, 2739), die sich aus dem Tilgungsplan des Finanzierungsvertrages ergibt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Mit Zahlung der vereinbarten Raten hätte der Darlehensnehmer zwar auch die Kaufpreisforderung des finanzierten Vertrages getilgt, dies ist jedoch bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs aus dem Finanzierungsvertrag nicht zu berücksichtigen. Dass der Darlehensgeber die Kaufpreisforderung im Rahmen eines echten Factoringvertrages ankaufte, führt zu keiner anderen Beurteilung. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
14 HK O 865/16 2017-09-15 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15.09.2017 dahingehend abgeändert, dass das Versäumnisurteil vom 07.03.2017 insoweit aufrechterhalten bleibt, als der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin € 18.358,41 (netto) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisizinssatz seit dem 14.11.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt das Versäumnisurteil vom 07.03.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3. Die durch die Säumnis des Beklagten bedingten Kosten trägt der Beklagte. Im Übrigen tragen von den Kosten des Rechtsstreits die Klägerin 38% und der Beklagte 62%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einem durch außerordentliche Kündigung beendeten Finanzierungsvertrag geltend.
Der Beklagte kaufte am 24.07.2014 von der Z. Baumaschinen GmbH eine Baumaschine CAT Radlader 983 K zum Preis von brutto € 211.820,00 (Anlage K 1). Hierauf zahlte der Beklagte an die Z. Baumaschinen GmbH insgesamt € 60.170,00 an. Am 21.10.2014 schlossen die Parteien einen Finanzierungsvertrag über den Restkaufpreis in Höhe von € 151.650,00 (Anlage K 2), für den die als Anlage K 10 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Zuzüglich der Finanzierungskosten für 60 Monate in Höhe von € 12.616,80 betrug die Gesamtfinanzierungssumme € 164.266,80, die vom Beklagten in monatlichen Raten in Höhe von € 2.737,78 zurückgezahlt werden sollte. Die Raten für März, April und Mai 2015 bezahlte der Beklagte nicht.
Mit Schreiben vom 28.05.2015 (Anlage K 3) kündigte die Klägerin den Finanzierungsvertrag außerordentlich und trat von dem Kaufvertrag unter Bezugnahme auf die Regelung im Finanzierungsvertrag zurück, wonach ihr aus dem „dazugehörenden Kaufvertrag“ zwischen dem Beklagten und der Z. Baumaschinen GmbH das Rücktrittsrecht sowie alle Ansprüche auf Nutzungsentschädigung abgetreten worden seien. Sie verlangte von dem Beklagten ferner die Rückgabe der Baumaschine, die sie schließlich für € 118.000,00 netto verwertete. Mit Schreiben vom 15.10.2015 (Anlage K 8) berechnete sie ihre Schadensersatzforderung ausgehend von den rückständigen sowie den planmäßigen Finanzierungsraten nach Kündigung und unter Berücksichtigung des Verwertungserlöses und forderte den Beklagten auf, € 29.421,74 bis spätestens zum 13.11.2015 zu zahlen.
Am 07.03.2016 erging gegen den Beklagten Versäumnisurteil in Höhe der Klagesumme von € 29.471,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Baisizinssatz seit dem 14.11.2015.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils unter Zurückweisung des Einspruchs.
Der Beklagte hat beantragt,
Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung.
Er rügte die Abrechnungsform der Klägerin, insbesondere dass die von ihm geleistete Anzahlung in Höhe von rund € 60.000,00 an die Z. Baumaschinen GmbH von der Klägerin nicht berücksichtigt wurde.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe zwar Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 27.740,46, diese Forderung sei jedoch durch den Rückgewähranspruch der Beklagtenseite vollständig erloschen. Der Beklagte könne der Klägerin die von ihm an die Z. Baumaschinen GmbH geleistete Anzahlung in Höhe von € 60.170,00 entgegenhalten. Dadurch, dass die Klägerin sich das Rücktrittsrecht hinsichtlich des Kaufvertrags von der Z. Baumaschinen GmbH habe abtreten lassen, sei sie selbst nicht nur Gläubigerin, sondern auch Schuldnerin des Rückgewähranspruchs geworden. Die Klägerin, die vom Vertrag zurückgetreten sei und die Maschine verwertet habe, können keine „Rosinenpickerei“ betreiben. Dass dem Gesetz eine solche Konstruktion nicht fremd sei, zeigten die Regelungen für verbundene Verträge.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie rügt insbesondere, das Landgericht habe keine konkrete Schadensberechnung, sondern eine eigenwillige Mixtur von Schadensersatzrecht und Rücktrittsrecht vorgenommen und dabei § 325 BGB verkannt.
Die Klägerin beantragt,
1.Das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.09.2017, Az. 14 HK O 865/16, wird aufgehoben.
2.Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 07.03.2016, Az. 14 HK O 865/16, wird aufrechterhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 17.05.2018 (Blatt 217/219 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus §§ 280, 281 BGB in Verbindung mit dem Finanzierungsvertrag ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Höhe von € 18.358,41 (netto) zu.
1. Die Klägerin macht ausschließlich Ansprüche aus eigenem Recht aus dem Finanzierungsvertrag geltend, nicht dagegen etwaige Ansprüche aus abgetretenem Recht aus dem Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der Z. Baumaschinen GmbH. Die Klage wird ausdrücklich auf den Finanzierungsvertrag gestützt (Seite 6 der Klage; Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 189 d.A.); die Klägerin führt ferner zutreffend aus, dass es sich bei dem Kaufvertrag und dem Finanzierungsvertrag um zwei selbständige Verträge handelt (Seite 8 ff. des Schriftsatzes vom 13.09.2016, Bl. 68 ff. d.A.). Dem Hinweis des Senats in der Sitzung vom 17.05.2018 (Seite 2 des Protokolls, Bl. 218 d.A.), es seien nur Ansprüche aus dem Finanzierungsvertrag streitgegenständlich, hat die Klägerin nicht widersprochen.
2. Nach §§ 280, 281 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Finanzierungsvertrag ist der Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.
2.1. Die Kündigung des Finanzierungsvertrags durch die Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2015 steht nach § 314 Abs. 4 BGB der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nicht entgegen.
2.2. Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Finanzierungsvertrag durch Einstellung der vereinbarten Ratenzahlungen verletzt. Das Verschulden des Beklagten wird vermutet.
2.3. Die Klägerin war wegen der Zahlungseinstellung des Beklagten nach § 314 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. Ziffer 2.1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kündigung des Finanzierungsvertrages berechtigt, so dass es einer erneuten Fristsetzung nach § 281 BGB nicht bedurfte (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 314, Rn. 11).
Nach Ziffer 2.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Finanzierungsvertrag unstreitig zugrunde lagen, kann die Klägerin die gesamten offenen Forderungen aus dem Finanzierungsvertrag fällig stellen, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil mehr als 10 Tage in Verzug ist und eine von der Klägerin zur Zahlung der rückständigen Rate gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist. Der Beklagte war hier mit insgesamt drei Raten im Verzug, Mahnungen der Klägerin blieben unstreitig ohne Erfolg. In einer Mahnung liegt die Aufforderung, der konkreten vertraglichen Zahlungspflicht nachzukommen. Die Klägerin hat dem Beklagten damit eine Frist zur Abhilfe gemäß § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt.
3. Der Klägerin steht Schadensersatz in Höhe von € 18.358,41 zu.
3.1. Hätte der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, hätte die Klägerin für März, April und Mai 2015 die vereinbarten Zahlungen in Höhe von monatlich € 2.737,78 erhalten, insgesamt also € 8.213,34.
Für diesen Zeitraum hätte sie ferner die vereinbarte monatliche Versicherungsrate von € 193,00 erhalten, insgesamt also € 579,00. Der Beklagte hat diese Position zwar bestritten (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.06.2016, Bl. 45 d.A.), die Versicherungsrate ergibt sich jedoch aus dem Finanzierungsvertrag.
3.2. Für den Zeitraum ab Juni 2015 bis September 2019 kann die Klägerin nur die vereinbarten Zinsen in Höhe von € 9.566,07, nicht jedoch weitere Kaufpreiszahlungen verlangen, denn sie hat mit Schreiben vom 28.05.2018 auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, so dass sich dieses zwischen der Z. Baumaschinen GmbH und dem Beklagten bestehende Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat (§ 346 BGB).
3.2.1. Der dem Finanzierungsplan beigefügte Tilgungsplan weist für jeden Monat aus, in welcher Höhe mit der monatlichen Zahlung von € 2.737,78 die von der Z. Baumaschinen GmbH an die Klägerin abgetretene Kaufpreisforderung getilgt werden sollte und in welcher Höhe der sich aus dem Finanzierungsvertrag ergebende Zinsanspruch in Höhe von insgesamt € 12.616,80 ergibt.
Danach stehen der Klägerin Zinsen in Höhe von € 9.566,07 zu, die sich wie folgt zusammensetzen:
01.06.2015 353,03 €
01.07.2015 346,69 €
01.08.2015 340,33 €
01.08.2015 333,96 €
01.10.2015 327,56 €
01.11.2015 321,17 €
01.12.2015 314,73 €
2016 3.269,19 €
2017 2.311,84 €
2018 1.323,19 €
2019 324,38 €
3.2.2. Ohne Erfolg wendet der Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 104, 337/342 f.) ein, der Schadensersatz sei durch das Kumulationsverbot begrenzt (Seite 4 des Schriftsatzes vom 10.10.2016, Bl. 97 d.A.). Auch im Falle eines Bankdarlehens, um das es sich hier nicht handelt, kann dem Darlehensgeber Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Darlehensvertrags in Höhe des ursprünglichen Vertragszinses zustehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich dieser Zinsanspruch nur auf das noch offene Darlehenskapital und ist auf den Umfang beschränkt, in dem der Darlehensgeber eine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte (BGH, Urteil vom 08.02.2000 – XI ZR 313/98 –, Rn. 12, juris). Hier ergibt sich aus dem Tilgungsplan, dass bei dem als Schadenersatzanspruch geltend gemachten Zinsanspruch die – bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages – erfolgte Tilgung der abgetretenen Kaufpreisforderung berücksichtigt wurde. Die rechtlich geschützte Zinserwartung der Klägerin ergibt sich aus dem Finanzierungsvertrag.
3.2.3. Mit Zahlung der vereinbarten Raten hätte der Beklagte zwar auch die von der Baumaschinen Z. GmbH an die Klägerin abgetretene Kaufpreisforderung getilgt, dies ist jedoch bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs aus dem Finanzierungsvertrag nicht zu berücksichtigen. Mit Rücktritt vom Kaufvertrag hatte die Klägerin keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Restkaufpreises aus abgetretenem Recht. Inhaber eines Sekundäranspruchs nach § 280 BGB ist zwar grundsätzlich der jeweilige Gläubiger des Hauptanspruchs (BGH, Urteil vom 29.04.2014 – II ZR 395/12 –, Rn. 44, juris m.w.N.). Ob der Klägerin aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Kaufvertrages zustünden, bedarf jedoch keiner Entscheidung, da solche nicht Gegenstand der Klage sind (s.o. Ziffer 1).
Dass die Klägerin die an sie abgetretene Kaufpreisforderung nach ihrem Vortrag im Rahmen eines echten Factoringvertrages ankaufte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Verpflichtung der Klägerin, ihrerseits an die Z. Baumaschinen GmbH den Kaufpreis in Höhe von € 151.650 für die abgetretene Kaufpreisforderung zu bezahlen, bestand unabhängig davon, ob der Beklagte den streitgegenständlichen Finanzierungsvertrag ordnungsgemäß erfüllte oder nicht. Einen etwaigen Refinanzierungsschaden hat die Klägerin nicht behauptet.
Auf die Gewährung einer Schriftsatzfrist zu den Hinweisen des Senats, dass die Schadensberechnung der Klägerin insbesondere insoweit unrichtig ist, als die Kaufpreisraten berücksichtigt wurden, hat der Klägervertreter schließlich verzichtet (Seite 3 des Protokoll vom 17.05.201, Bl. 219 d.A.).
3.2.4. Nicht zu berücksichtigen ist ferner mangels schlüssigen Sachvortrags die Position in Höhe von € 110,87, die der Beklagte bestritten hat (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.06.2016, Bl. 45 d.A.). Während es sich dabei nach der Berechnung im Schreiben vom 15.10.2015 (Anlage K 8) um Verzugszinsen handeln soll, hat die Klägerin im Schriftsatz vom 14.07.2016 (Seite 8, Bl. 53 d.A.) behauptet, es handelte sich dabei im Wesentlichen um Rücklastschriftgebühren und Mahnkosten, ohne dies näher darzulegen.
3.2.5. Der Verwertungserlös für die Maschine (abzüglich der Gutachterkosten), den die Klägerin – unter Zugrundelegung des Restkaufpreises – für die Maschine bei ihrer Berechnung als Abzugsposten berücksichtigt hat, betrifft ein anders Vertragsverhältnis (s.o. 3.2.3.). Ein Vorteilsausgleich kommt nur in Betracht, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entspricht (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., Vorb v § 249, Rn. 68). Daran fehlt es hier.
4. Die Schadensersatzforderung der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung erloschen, die der Beklagte mit dem Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung erklärt hat (Seite 2 des Protokolls der Verhandlung vor dem Landgericht am 29.05.2017, Bl. 147 d.A.).
Unstreitig hat der Beklagte an die Z. Baumaschinen GmbH € 60.170,00 bezahlt. Der ihm infolge des Rücktritts nach § 346 BGB an sich zustehende Rückzahlungsanspruch richtet sich gegen die Z. Baumaschinen GmbH und nicht gegen die Beklagte, so dass es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Der Rückzahlungsanspruch wurde im Übrigen gemäß Ziffer 6.1 der AGB der Klägerin an diese abgetreten (s.u. Ziffer 5.).
4.1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich aus der zitierten Kommentarstelle (Gaier in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 346 Rn. 30), die sich mit dem Gläubiger und nicht mit dem Schuldner des Rückgewähranspruchs befasst, nicht, dass die Klägerin durch die Abtretung des Rücktrittsrechts Schuldnerin des Rückgewähranspruchs des Beklagten wurde. Ob die Regelung in § 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Nutzungsentschädigung einer AGB-Kontrolle standhält, bedarf hier keiner Entscheidung, jedenfalls besagt diese Regelung nicht, dass die Klägerin Schuldnerin des Rückzahlungsanspruchs ist. In Ziffer 6.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vielmehr ausdrücklich von Ansprüchen des Kunden gegen die Z. Baumaschinen GmbH auf Rückzahlung einer geleisteten Barzahlung die Rede.
4.2. Der Beklagte beruft sich schließlich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundegerichtshofs zum finanzierten Abzahlungskauf (BGH, Urteil vom 23.06.1988 – III ZR 75/87 –, juris). Nach § 508 Satz 6 Hs. 2 BGB tritt der Darlehensgeber zwar in die Verpflichtungen des Verkäufers ein und ist demzufolge zur Rückzahlung einer vom Verbraucher geleisteten Anzahlung verpflichtet (Schürnbrand in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 508 Rn. 64 m.w.N.), der Beklagte ist jedoch Kaufmann, so dass kein verbundener Vertrag im Sinn des § 358 BGB vorliegt und eine Anwendbarkeit der §§ 506 ff. BGB ausscheidet. Zwischen den Vertragsverhältnissen ist vielmehr strikt zu trennen.
4.3. § 406 BGB erhält dem Schuldner die Abrechnungsbefugnis, wenn die Aufrechnungslage bereits bestand, als er von der Abtretung Kenntnis erlangte. Die Regelung ist hier jedoch nicht einschlägig, da die Klägerin nicht die abgetretene Forderung, sondern einen eigenständigen Schadensersatzanspruch aus dem Finanzierungvertrag geltend macht.
5. Der Beklagte hat kein Zurückbehaltungsrecht, auf das er sich in der Sitzung vom 17.05.2018 berufen hat, da sich aus Ziffer 6.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein fälliger Gegenanspruch auf Rückabtretung des Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis ergibt.
Nach Ziffer 6.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden die Ansprüche des Kunden gegen die Z. Baumaschinen GmbH auf „Rückzahlung einer geleisteten Barzahlung“ nach Rücktritt vom Kaufvertrag zur Sicherung etwaiger Ansprüche der Klägerin auf Nutzungsentschädigung an die Klägerin abgetreten. Ziffer 6.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet „CFS [Anm.: Klägerin] wird diese Ansprüche an den Kunden zurückabtreten, wenn und soweit CFS wegen aller Ansprüche gegen den Kunden anderweitig befriedigt ist.“
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zwar, dass der eigene Anspruch des Schuldners mit Erfüllung der Forderung des Gläubigers entsteht und fällig wird (BGH, Urteil vom 06.12.1991 – V ZR 229/90 –, BGHZ 116, 244-251, Rn. 12, m.w.N.). Hier kommen neben den streitgegenständlichen Schadensersatzansprüchen aus dem Finanzierungsvertrag noch Sekundäransprüche der Klägerin aus der abgetretenen Kaufpreisforderung in Betracht. Dass der Beklagte die Klägerin mit Zahlung des ausgeurteilten Betrages „wegen aller Ansprüche“ befriedigt, ist weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich.
6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 344, § 508 Nr. 10, § 713 und § 543 Abs. 2 ZPO.