Aktenzeichen 4 U 148/15
Leitsatz
Der Ersatz eines Haushaltsführungsschadens ist nicht geschuldet, wenn nicht erkennbar ist, dass gerade die als Folge eines Behandlungsfehlers eingetretene Fuß- und Zehenheberparese ursächlich oder auch nur „Auslöser“ dafür ist, dass der Kläger den Haushalt nicht mehr führen kann. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
4 U 148/15 2016-01-26 Bes OLGBAMBERG OLG Bamberg
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.08.2015, Aktenzeichen 12 O 620/12 Hei, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.321,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.08.2015 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verurteilung der Beklagten entsprechend Ziffern II bis V ihres Schriftsatzes vom 07.12.2015 (Bl. 401/402 d.A.; vgl. auch Ziffer I/2 des Hinweises vom 26.01.2016 (Bl. 424 d.A.).
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.08.2015, Aktenzeichen 12 O 620/12 Hei, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
II.
Ergänzend wird ausgeführt:
Die Klägerin wendet sich in ihrer Stellungnahme vom 10.02.2016 gegen die Ausführungen im Hinweis zum Schmerzensgeld (OLG Koblenz, 5 U 818/87 sei doch vergleichbar) und zum materiellen Schaden (die Kausalität sei in erster Instanz dargelegt). Der Senat bleibt auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags bei seiner im Hinweis dargelegten Auffassung:
Schmerzensgeld Zumessungsfehler des Landgerichts im Rahmen von § 287 ZPO sind nicht erkennbar. In der Berufungserwiderung (Ziffer 2) ist zutreffend dargestellt, dass die zitierte Entscheidung des OLG Koblenz einen anders gelagerten Sachverhalt betraf. Dies ergibt sich – wie im Hinweis auch ausgeführt – schon aus dessen Leitsatz.
Aufwendungen
Auch der Stellungnahme der Klägerin ist ein kausaler Zusammenhang (auch im Sinne einer Mitursächlichkeit) zwischen dem Behandlungsfehler (Einbringung von PEEK – Cages, Urteil S. 8 unter Ziffer I/1a) und der nicht erläuterten Positionsliste / Kostenaufstellung (Aufwendungen – wofür?) nicht zu entnehmen.
Haushaltsführungsschaden
Dies gilt auch für den Haushaltsführungsschaden. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Klägerin habe schon vor der 1. Operation unter einer komplexen Schmerzerkrankung gelitten (Gutachten S. 13/14, Bl. 215/216 d.A.), insbesondere auch unter einer Blasenstörung (Ergänzungsgutachten S. 4/5, Bl. 307/308 d.A.) Das Landgericht hat insoweit aus einschlägigen Arztbriefen zitiert und entsprechende Feststellungen getroffen (Urteil S. 2/3). Es ist nicht erkennbar, dass gerade die als Folge des Behandlungsfehlers eingetretene Fuß- und Zehenheberparese ursächlich (oder auch nur „Auslöser“ im Sinne von BGH VI ZR 175/04, dort RN 10) dafür ist, dass die Klägerin den Haushalt nicht mehr führen kann. Die Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Kausalität (Urteil S. 15 oben – „übrige Beschwerden und Beeinträchtigungen nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen“) sind deshalb nicht zu beanstanden. In dem in der Stellungnahme zitierten erstinstanzlichen Vortrag wird (naturgemäß, weil das Gutachten noch nicht vorlag) nicht zwischen den verschiedenen Beeinträchtigungen der Klägerin unterschieden. Auch die Stellungnahme enthält keinen Vortrag zur Kausalität.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.